Tz. 36

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung dienen der Zielsetzung des Konzernlageberichts als Instrument einer wert- und zukunftsorientierten Berichterstattung (vgl. Buchheim/Knorr, WPg 2006, S. 416). So sollen Ermessensspielräume hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Gestaltung des Konzernlageberichts eingeschränkt bzw. konkretisiert werden. Das System der Grundsätze wurde mittels der Hermeneutik erstmals von Baetge/Fischer/Paskert entwickelt. Diese allgemein gültigen Kriterien sind zur Auslegung und Konkretisierung des § 315 HGB heranzuziehen (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 6 und 16–27; so auch Kirsch/Scheele, BB 2003, S. 2734). Natürlich können die Ermessensspielräume damit nicht vollständig beseitigt werden, indes werden diese begrenzt (vgl. Baetge/Stellbrink/Janko, in: HdR, 5. Aufl., § 317 HGB, Tz. 83). Die Grundsätze sind nicht gesetzlich kodifiziert. Viele sind aber im DRS 20 verankert (vgl. DRS 20.12–35).

 

Tz. 37

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Die nachfolgende Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung.

Abb. 1: Grundsätze der Konzernlageberichterstattung, in Anlehnung an Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 27

 

Tz. 38

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Der Grundsatz der Vollständigkeit fordert eine umfassende Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage des Konzerns. So muss der Konzern alle Informationsquellen nutzen, die für die Konzernlageberichterstattung relevant sind (vgl. Leffson, 1987, S. 219). Dazu zählen gem. DRS 20.12 auch Informationen zur Ressourcenverwendung. Grundsätzlich sind sowohl positive als auch negative Aspekte separat anzugeben (vgl. DRS 20.16). Eine Saldierung von Chancen und Risiken ist somit nicht zulässig.

 

Tz. 39

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Primär enthält der Konzernlagebericht qualitative Informationen (vgl. Moxter, 1976, S. 92). Die Informationen im Konzernlagebericht müssen vollständig sein, damit er gem. DRS 20.13 aus sich heraus verständlich ist und die Lageberichts­adressaten ein verständliches Bild von der Lage des Konzerns erhalten. Die Informationsinteressen der Lageberichtsadressaten sind dabei sehr unterschiedlich. Aufgrund verschiedener Branchen bzw. konzernspezifischer Gegebenheiten können keine standardisierten Berichtspflichten vorgegeben werden (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 19). Daher dienen die Informationsinteressen der Adressaten als Bemessungskriterium zur Konkretisierung einer Berichterstattung im iSd. Grundsatzes der Vollständigkeit (vgl. Tichy, 1979, S. 85).

 

Tz. 40

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Der Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit verlangt, dass die Informationen im Konzernlagebericht zutreffend und nachvollziehbar sind (vgl. DRS 20.17). So müssen die Angaben intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei sein (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2019a, S. 741). Die Beurteilung der Verlässlichkeit ist bei vergangenheitsorientierten Angaben wesentlich leichter als bei zukunftsorientierten Angaben, da mit dem Konzernabschluss ein weiteres vergangenheitsorientiertes Berichtsinstrument existiert, das für die Beurteilung herangezogen werden kann. Da es ein ähnliches Vergleichsobjekt für zukunftsorientierte Angaben nicht gibt, ist es wichtig, dass Prognosen schlüssig und widerspruchsfrei entwickelt werden (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 17). Die verwendeten Annahmen sowie der Prognosehorizont sind offenzulegen (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2019a, S. 741). Darüber hinaus muss gem. DRS 20.18 ausgewogen über positive und negative Aspekte berichtet werden. Eine einseitige Berichterstattung, zB ausschließlich über Chancen, würde dem Lageberichtszweck der Informationsvermittlung widersprechen.

 

Tz. 41

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Gemäß dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist der Konzernlagebericht sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen eindeutig zu trennen (vgl. DRS 20.20). Die Informationen müssen somit prägnant, verständlich und übersichtlich sein (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 19). Nur so können mehrdeutige und irreführende Aussagen vermieden werden, die uU zu einem falschen Bild der Konzernlage führen. Zur Förderung der Klarheit und Übersichtlichkeit eignen sich neben einer systematischen Untergliederung des Konzernlageberichts gem. DRS 20.25 auch Grafiken, Tabellen oder andere veranschaulichende Hilfsmittel (vgl. so auch Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 64f.).

 

Tz. 42

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Im Zeitablauf ist der Konzernlagebericht formal und inhaltlich stetig fortzuführen (vgl. DRS 20.26). Der Grundsatz der Stetigkeit wird in DRS 20 dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit untergeordnet. Durch eine zeitliche Vergleichbarkeit der Konzernlageberichte unterschiedlicher Geschäftsjahre soll der Grundsatz der Klarheit gefördert werden. Daher müssen Abweichungen von der Stetigkeit gem. DRS 20.26 angegeben und begründet werden. Die zeitliche Vergleichbarkeit kann zB mithilfe von Mehrperiodendarstellungen unterstü...

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