Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Das gilt sowohl für die Güteverhandlung, die streitige Verhandlung und die Beweisaufnahme sowie für die Verkündung der Entscheidung.[1]

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird z. B. durch einen nicht vom Gesetz gedeckten, vom Gericht angeordneten Ausschluss oder eine Zugangsbeschränkung verletzt.

Bei Überfüllung des Gerichtssaals ist ein Verschließen der Tür oder die Vergabe von Eintrittskarten zulässig.

Nicht aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit kann ein Recht auf das Anfertigen von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts während der Verhandlung und während der Urteilsverkündung hergeleitet werden, die öffentlich vorgeführt werden sollen. Dies widerspricht dem Schutz der Person der Parteien und ist im Interesse der Wahrheitsfindung unzulässig.[2] Zulässig sind derartige Aufnahmen in der Verhandlungspause, vor und nach der Urteilsverkündung. Zulässig ist auch das Anfertigen von Zeichnungen. Das Anfertigen solcher Aufnahmen von einem der Verfahrensbeteiligten für eigene Zwecke bedarf jedoch der Zustimmung des Gerichts und der weiteren Beteiligten. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Funk, Fernsehen und andere Medien berichten, kann vom Gericht zugelassen werden. Eine Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Berichterstatter für Presse, Hörfunk, TV oder andere Medien kann zugelassen werden.[3]

Zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken können Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung zugelassen werden, wenn das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die BRD ist.[4]

Im Gegensatz zum Zivilverfahren kann das Arbeitsgericht von Amts wegen die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder Teile der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit die öffentliche Ordnung, die Staatssicherheit oder Sittlichkeit gefährdet ist, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist.[5] Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungs- oder Steuergeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.[6]

Betriebsgeheimnisse betreffen die technische Ausgestaltung und Durchführung eines Betriebs.

Geschäftsgeheimnisse betreffen die wirtschaftliche Betätigung eines Unternehmens. Erfindungsgeheimnisse sind neben patentierungsfähigen Arbeiten alle noch nicht abgeschlossenen Arbeiten, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen.

Ebenso ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht wird und wenn eine Person unter 18 Jahre vernommen wird.[7]

Das Gericht hat einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gegebenenfalls anzuregen.[8]

Die Verletzung von Betriebsgeheimnissen durch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer ist strafbar.[9] Das Gericht kann zur Wahrung solcher Geheimnisse ein Schweigegebot erlassen[10], dessen Verletzung strafbar ist.[11]

Die Öffentlichkeit kann vom Vorsitzenden auch aus Zweckmäßigkeitsgründen in der Güteverhandlung ausgeschlossen werden. Das entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen danach, ob der Erfolg der Güteverhandlung durch die Anwesenheit von Zuhörern beeinträchtigt wird.

Eine Zurückweisung des Antrages und die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind nicht selbstständig anfechtbar. Die Verletzung dieses Grundsatzes durch das LAG ist jedoch ein absoluter Revisionsgrund.[12] Die Revisionsrüge steht allerdings nicht demjenigen zu, auf dessen Antrag die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen oder zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden ist.

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