Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fallgruppen

Rz. 55 [Autor/Zitation] Die Berufssatzung konkretisiert die Fallgruppen der Besorgnis der Befangenheit noch weitergehend, als es durch die Kategorisierung in § 319 Abs. 2 (geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen) erfolgt. Nach § 29 Abs. 2 BS WP/vBP kann die Unbefangenheit insbes. durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung, persönliche Vertrauth...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tatgegenstände

Rz. 190 [Autor/Zitation] Nach § 320 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 kann der Abschlussprüfer im Rahmen der Jahres- oder Konzernabschlussprüfung vom vertretungsberechtigten Organ "alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind". Der Begriff "alle" erzwingt eine weite Auslegung (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 242 [9/2023]; Klinger ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 102 [Autor/Zitation] Entscheidend für die Verwirklichung der Tatbestände ist, dass der Abschlussprüfer entgegen seinen Erkenntnissen aus der Prüfung berichtet. Der Abschlussprüfer muss wissen, dass das, was er berichtet, falsch oder unvollständig ist und dass es derart erheblich ist, dass es einen Berichtsleser bei zutreffender Kenntnis zu einer anderen Beurteilung der La...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Ersetzungsverfahren, gerichtliche Bestellung und Kündigung

Rz. 323 [Autor/Zitation] Ein Antrag auf Ersetzung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 wirkt sich nicht nur auf die Stellung als Jahresabschlussprüfer aus, sondern auch auf die Fiktion des § 318 Abs. 2. Ist kein besonderer Konzernabschlussprüfer bestellt, hat die Bestellung eines neuen Jahresabschlussprüfers zugleich auch die Wirkung einer Bestellung zum Konzernabschlussprü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Vorbemerkung

Rz. 80 [Autor/Zitation] In § 4 Abs. 1 und 3 BS WP/vBP wird darauf hingewiesen, dass der Berufsangehörige fachliche Regeln und die Berufsgrundsätze zu beachten hat. Wirtschaftsprüfer haben die im HGB, in der WPO sowie der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) niedergelegten Berufspflichten zu beachten. Darüber hinaus haben Abschlussprüfer vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsbericht des Abschlussprüfers

Rz. 27 [Autor/Zitation] Über die Abschlussprüfung und ihr Ergebnis hat der Prüfer gem. § 340k Abs. 1 iVm. § 321 Abs. 1 einen Prüfungsbericht abzufassen und diesen bei den entsprechenden Adressaten einzureichen. Der Prüfungsbericht stellt einen elementaren Bestandteil der Jahresabschlussprüfung dar, ohne dessen Vorliegen eine Feststellung des JA nicht erfolgen kann. Rz. 28 [Aut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Rz. 34 [Autor/Zitation] Für die Erteilung eines Bestätigungs- oder Versagungsvermerks existieren keine aufsichtsrechtlichen Besonderheiten. Insofern gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des § 322, die durch berufsständische Verlautbarungen ergänzt werden (vgl. Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks, IDW PS 400 nF). Der Bestätigungsv...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Systematische Bezüge

Rz. 200 [Autor/Zitation] Eine vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, insbes. gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern gem. § 323 Abs. 1 Satz 3, besteht nicht (vgl. Rz. 178 ff.). Diese Vorschrift begründet eine Haftung aus dem Prüfauftrag nur gegenüber der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (Rz. 180). Da Dritte den Abschlussprüfer aus de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis der Fiktion zur gesonderten Bestellung (Abs. 2)

Rz. 305 [Autor/Zitation] Die Fiktion des § 318 Abs. 2 knüpft an die Bestellung des Jahresabschlussprüfers an und setzt damit im Grunde neben seiner rechtswirksamen Wahl auch die Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrags voraus. Dennoch spricht nichts dagegen, den Auftrag für die Konzernabschlussprüfung (hierzu Rz. 321 f.) zugleich mit dem Auftrag zur Jahresabschlussprüfung z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks

Rz. 161 [Autor/Zitation] Man unterscheidet zwischen uneingeschränktem Bestätigungsvermerk, eingeschränktem Bestätigungsvermerk, Nichterteilungsvermerk und Versagungsvermerk. Der Versagungsvermerk darf ausdrücklich nicht Bestätigungsvermerk genannt werden. Nach dem Wortlaut sind damit der unrichtig abgegebene Versagungsvermerk und der Nichterteilungsvermerk nicht von der Vorsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kontrollfunktion

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den JA und den Lagebericht gehört zu den selbstverständlichen Pflichten jedes zur Rechenschaftslegung verpflichteten Unternehmens. Die vor Einführung der Pflichtprüfung gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es nötig ist, die Einhaltung dieser Pflichten durch unabhängige Prüfer kontrollieren z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 316 bildet die Grund- und zugleich Kernnorm für die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht. Ist die Vorschrift anzuwenden, gilt das automatisch und obligatorisch, jeweils soweit dem Fall nach einschlägig, auch für die weiteren handelsrechtlichen Vorschriften für die Abschlussprüfung (§§ 317–324a). Darin sind Regelungen normiert zu Gegenstand und Umfang...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unterzeichnung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen (Abs. 5 Satz 1). Fehlt die Unterschrift, so liegt im Rechtssinn ein Prüfungsbericht nicht vor Die Unterzeichnung sollte im Anschluss an die Zusammenfassung und die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Zusammenfassung und Wiedergabe des Bestätigungsverm...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Herausgabepflicht, Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrungspflicht des Prüfers

Rz. 253 [Autor/Zitation] Nach §§ 667, 675 BGB hat der Abschlussprüfer alles, was er zur Ausführung des Prüfungsauftrags erhalten hat, an die Gesellschaft herauszugeben. Der Herausgabeanspruch des Auftraggebers wird fällig mit der Ausführung des Auftrags (Erreichen des Auftragszwecks), jedenfalls mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses (vgl. Grüneberg in Grüneberg84, § 66...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten bei Mandatsannahme und im Mandat

Rz. 156 [Autor/Zitation] Vor Annahme eines Auftrags sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung ist zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Zur Vermeidung der weitrechenden Rechtsfolgen ist eine sehr sorgfältige Prüfung angeraten (WP Handbuch18, Kap. A Rz. 162). Rz. 157 [Autor/Zitation] Zur Beurteilung der Un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sonstige Antragsgründe (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 434 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 4 Satz 2 kann der Antrag auf Bestellung durch das Gericht darauf gestützt werden, dass der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat. Der Prüfer hat sich zu dem Angebot der gesetzlichen Vertreter (§ 318 Abs. 1 Satz 4) unverzüglich zu erklären (§ 51 Satz 1 WPO). Kein Antragsgrund ist es, wenn die gesetzlichen Vertre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand ergeben (vgl. Rz. 13 ff.). Umfasst dieser keinen Lagebericht, entfallen die darauf bezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 4)

Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Dr. Christoph Eppinger Wirtschaftsprüfer, Stuttgart Dr. Daniela Kelm, LL.M. (Wolverhampton) Rechtsanwältin, Köln Dr. Max Meinhövel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M. (NYU) Wirtschaftsuniversität Wien Prof. Dr. Holger Philipps Wirtschaftsprüfer und Steuerber...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 4)

mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer haben aufgrund ihrer Tätigkeit weitgehende Einblicke in die Angelegenheiten ihrer Mandanten. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungstätigkeit ist es daher unvermeidbar, dass der WP sowie die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter und Gehilfen des WP mit sensiblen Informationen aus dem Mandantenverhältnis in Berührung ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Prüfungspflichten im Anwendungsbereich der Offenlegung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Bezüglich der Prüfung der Einhaltung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen grds. keine institutsspezifischen Besonderheiten: Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger) hat nach § 329 Abs. 1 (allein) zu prüfen, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgerecht und vollständig übermittelt bzw. ob die Erleichterungen nach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 321 stellt bestimmte Anforderungen an die Gliederung des Prüfungsberichts (vgl. auch Forster in FS Baetge, 935, 939 ff.; krit. IDW, FN 1997, 4, 10): In einem (ersten) Teil des Prüfungsberichts ist "vorweg" Stellung zur Beurteilung der Unternehmenslage durch die gesetzlichen Vertreter zu nehmen. Außerdem ist in diesem Teil des Prüfungsberichts die sog....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Neben der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Abschlussprüfer, ihre Gehilfen und bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter einem mit diesem eng verbundenen Verwertungsverbot (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 74). Die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt (§ 323 Abs. 1 Satz 2). Sie müssen also nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Berichterstattung über bedeutsamste Risiken im Regelfall

Rz. 520 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i APrVO normiert die Berichterstattung über "bedeutsamste beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich … Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug". Für Abschlussprüfer ist ohne Belang, aus welchen Gründen maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze fehlerhaft angewendet werden...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319 regelt die Voraussetzungen, die der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation und seiner Unabhängigkeit erfüllen muss. Abs. 1 legt fest, dass nur WP oder WPG sowie für die Prüfung von JA und Lageberichten mittelgroßer GmbH und Personengesellschaften auch vBP oder BPG Abschlussprüfer sein können. Wer WP oder vBP ist und werden ka...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Abs. 2 Satz 1 gibt dem Abschlussprüfer das Recht, von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, "die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind"; aus dieser Formulierung des Gesetzes ergeben sich gewisse Grenzen für das Auskunftsrecht (vgl. Rz. 84 ff.). Aufklärungen und Nachweise sind sowohl mündliche ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Verstöße bei der Abschlussprüfung (Abs. 2)

Rz. 12 [Autor/Zitation] § 340n Abs. 2 stellt für Abschlussprüfer geltende Ordnungswidrigkeiten dar und dient der Sicherung der Unvoreingenommenheit von Abschlussprüfern (Gaber in BeckOGK HGB, § 340n Rz. 8 [8/2024]; Waßmer in MünchKomm. BilR, § 334 HGB Rz. 49). Diese Vorschrift sanktioniert abschließend die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 1, wenn Ausschlus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abschlussprüfung durch mehrere Prüfer nebeneinander

Rz. 86 [Autor/Zitation] Das Verhältnis mehrerer Prüfer zueinander kann auch so gestaltet werden, dass sie nicht gemeinsam, sondern nebeneinander tätig werden sollen. Hierbei können wiederum mehrere Konstellationen unterschieden werden. Rz. 87 [Autor/Zitation] Denkbar ist, einen Prüfer als gesetzlichen Abschlussprüfer zu bestellen und daneben einen weiteren Prüfer mit einer frei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausschluss wegen direkter oder indirekter Beteiligung an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 80 [Autor/Zitation] Zu den in § 319 abschließend typisierten Tatbeständen gehört der Anteilsbesitz an der zu prüfenden KapGes. oder andere "nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen" an dieser. Darüber hinaus ist eine Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Unternehmen unzulässig, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Ante...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Bestätigungsvermerk bei Anwendung der IDW PS für KMU

Rz. 692 [Autor/Zitation] Mitte des Jahres 2021 startete das IAASB mit der Vorlage des Entwurfs eines Prüfungsstandards für wenig komplexe Einheiten eine Initiative, um die Anforderungen der ISA für die Prüfung von KMU skaliert darzustellen (vgl. IAASB, ISA for LCE, Exposure Draft, July 2021). Ende des Jahres 2021 legte das IDW mit der Veröffentlichung von zunächst acht Entwür...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. § 824 BGB

Rz. 193 [Autor/Zitation] § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (BGH v. 20.6.1978 – VI ZR 66/77, NJW 1978, 2151). § 824 Abs. 1 BGB ist demnach als deliktische Grundlage auch für Ansprüche Dritter gegen den Abschlussprüfer de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 [Autor/Zitation] Bei der freiwilligen Prüfung von JA und Konzernabschlüssen können sich Vorlage- und Auskunftsrechte und -pflichten nach der Systematik des Gesetzes nicht aus § 320 ergeben (vgl. auch Rz. 57). Gleichwohl ist es zur ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfung erforderlich, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens entsprechende Prüfungshandlungen zula...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen grds. nur der geprüften KapGes. zu; sollte auch einem...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beginn und Ende des Netzwerks

Rz. 119 [Autor/Zitation] Das Netzwerk beginnt, wenn mindestens eine WP-Praxis und mindestens eine weitere Person gemeinsam die Netzwerkmerkmale erfüllen. Rz. 120 [Autor/Zitation] Da der erste Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 (s. § 319 Rz. 34 ff.) ohne Registrierung als Abschlussprüfer im Berufsregister angenommen werden kann,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen

Rz. 90 [Autor/Zitation] Berichtspflichtig sind Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. Es muss sich somit um Tatsachen handeln, die von erheblichem Gewicht sind. Rz. 91 [Autor/Zitation] Eine Gefährdung des Bestands liegt vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit seine...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmung der bedeutsamsten Risiken und typische Sachverhalte

Rz. 516 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer wählen besonders wichtige Prüfungssachverhalte für ihre Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus. Bei dieser Auswahl gehen sie schrittweise vor. Auswahlgrundlage bilden in Schritt 1 alle Sachverhalte, die Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben. In Schritt 2 sel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Grundsatz der Berichtswahrheit

Rz. 46 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Berichtswahrheit besagt, dass der Inhalt des Prüfungsberichts nach der Überzeugung des Abschlussprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (ebenso IDW PS 450 Rz. 9; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 22; Glade, BiRiLiG2, Teil I Rz. 921; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 141). Der Abschlussprüfer muss also von der Ric...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation und an die Unabhängigkeit des Prüfers waren bereits bei der Einführung der Pflichtprüfung durch § 262c Abs. 1 HGB 1931 wesentliche und maßgebende Vorgaben. Die damalige Erste Durchführungsverordnung zur Aktienrechtsverordnung 1931 regelte schon den Vorbehalt der Abschlussprüfung für WP. Erst im Jahre 19...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss)

Rz. 37 [Autor/Zitation] Liegt ein von Satz 1 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Rz. 38 [Autor/Zitation] Aus der Formulierung ("ist … ausgeschlossen …, es sei denn …") folgt eine Vermutung des Ausschlusses, die durch den Nachweis...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift (Abs. 6a Satz 1 und 3)

Rz. 466 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 6a Satz 1 und 2 regeln die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in dem Fall, dass mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften (in den nach Satz 3 möglichen Kombinationen) gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt worden sind. Die Vorschrift beruht auf Art. 28 Abs. 3 APrRL, wurde zur Umsetzung der im Jahr 2014 abgeschlossenen EU-Reform der Abschl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Person des Nachtragsprüfers

Rz. 120 [Autor/Zitation] Zur Prüfung berechtigt und verpflichtet ist der Abschlussprüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat (vgl. § 318 Rz. 63 f.); eine gesonderte auftragsbezogene Bestellung unterbleibt. Sofern er zwischenzeitlich weggefallen sein sollte, ist nach § 318 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. Somit kann ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Nachtragspr...mehr