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Sauer, SGB III § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von I ... / 2.2.1 Auskunftspflicht nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
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Rz. 5

Abs. 1 enthält eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht. Die Regelung ergänzt § 315 und § 402. Die dort geregelten allgemeinen Auskunftspflichten Dritter mit dem datenschutzrechtlichen Rahmen greift beim Insolvenzgeld nicht, weil es sich dabei nicht um eine laufende Leistung handelt. Insoweit bedarf es einer eigenständigen Normierung.

 

Rz. 6

Grundsätzlich ist auch der in Insolvenz befindliche Arbeitgeber wie die anderen Arbeitgeber zur Auskunft und zur Erteilung von Bescheinigungen verpflichtet, die von der Agentur für Arbeit zur Durchführung des Leistungsverfahrens für das Insolvenzgeld benötigt werden. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitgeber selbst der Zugriff auf die benötigten Unterlagen verwehrt ist, weil z. B. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder das Unternehmen verkauft wurde. Im letzteren Fall kann der Betriebsübernehmer gemäß § 613a BGB Auskunftsverpflichteter sein.

 

Rz. 7

Abs. 1 zählt die auskunftspflichtigen Personen in der Reihenfolge auf, in der nach Einschätzung des Gesetzgebers die Auskunftserteilung nach Verpflichtung und Möglichkeit abgestuft erwartet werden kann. Auskunftspflichtig können auch Außenstehende sein. Scheidet der Arbeitgeber als Auskunftsgeber aus, wird regelmäßig der Insolvenzverwalter zur Auskunft herangezogen werden. Das resultiert aus der Überlegung, dass der Insolvenzverwalter insoweit in die Rolle des Arbeitgebers schlüpft. Von den Pflichten nach Abs. 1 wird auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter erfasst, weil er, falls er nicht unter den Begriff Insolvenzverwalter subsumiert werden kann, jedenfalls zu den sonstigen Personen i. S. d. Abs. 1 gehört. Der Insolvenzverwalter erstellt die Insolvenzgeldbescheinigung (vgl. § 314). Nach § 316 hat er auch darüber hinau...

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