0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 wurde zum 1.1.1998 geändert durch das Erste SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).
Abs. 3 und 5 wurden zum 1.8.2001 geändert durch das Gesetz zu Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266).
Abs. 1 bis 3 und 5 wurden zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Abs. 4 wurde zum 1.11.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt allgemeine Pflichten Dritter zur Auskunftserteilung in Angelegenheiten von Beziehern laufender Leistungen nach dem SGB III oder in Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Damit werden Dritte zu bestimmten Auskünften generell verpflichtet, insoweit kommt es auf eine Einzelfallprüfung nicht an. Ziel der Regelung ist die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung in einem beschleunigten Verwaltungsverfahren, oft auch die Aufdeckung von Leistungsmissbrauch.
Rz. 2a
§ 315 ergänzt zusammen mit anderen Pflichten dieses Unterabschnitts das System zur Feststellung der relevanten Sachverhalte und Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB III. Grundlage ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), der die Behörde und damit die Agenturen für Arbeit verpflichtet, den jeweils relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu darf sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen. § 21 SGB X ermächtigt die Agent...