0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt eine umfassende öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit (Abs. 1) und dem Insolvenzverwalter (Abs. 2). Sie verfolgt den Zweck, das Insolvenzgeldverfahren zu unterstützen, indem die für das Insolvenzgeldverfahren notwendigen Informationen beschafft werden können. Grundsätzlich werden alle Personen zur Auskunft verpflichtet, die bei der Feststellung der für das Insolvenzgeld relevanten Tatsachen behilflich sein können. Damit verknüpft § 316 die verfahrensrechtlichen Erfordernisse des Leistungsverfahrens mit den materiell-rechtlichen Grundlagen für das Insolvenzgeld, auf die in der Vorschrift auch Bezug genommen wird.
Rz. 2a
Abs. 1 schafft eine Rechtsgrundlage für die Agentur für Arbeit, Auskünfte gegenüber allen Personen verlangen zu dürfen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen des insolventen Unternehmens hatten. Voraussetzung ist allein, dass die begehrten Informationen für den Anspruch auf das Insolvenzgeld selbst, der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Insolvenz, der Mittelbereitstellung für das Insolvenzgeld, der Errechnung und Auszahlung der Leistung oder die Feststellung der Zuständigkeit für die Erbringung des Insolvenzgeldes erforderlich sind. Damit wird der Agentur für Arbeit insbesondere ein Instrument an die Hand gegeben, um Missbrauch bei der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld zu verm...