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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Ar ... / II. Ausnahmen.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 2

Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine autonome Qualifikation maßgeblich (s nur Hohloch IPRax 12, 110, 112). Die Ausn sind im Interesse einer möglichst weitgehenden Kollisionsrechtsvereinheitlichung eng auszulegen (s.a. KOM [03] 427 10).

 

Rn 3

Nach Art 1 II lit a, b gilt die VO nicht für eine Reihe familien- und erbrechtlicher Sachverhalte. Dies betrifft außervertragliche Schuldverhältnisse einschließlich güterrechtlicher Streitigkeiten aus Familienverhältnissen (konkretisiert in Erw 10; s dazu insb ROM III-VO, ABl 10, L 343/10; EuUntVO, ABl 09, L 7/1; EuGüVO, ABl 16, L 183/1, EuPartVO, ABl 16, L 183/30) oder Verhältnissen mit vergleichbaren Wirkungen (dieser Begriff ist gem Erw 10 ausnw nach der lex fori auszulegen und umfasst in Deutschland zB Lebenspartnerschaft, nicht aber Verlöbnis oder nichteheliche Lebensgemeinschaft, BeckOK/Spickhoff Art 1 Rz 37; zum Verlöbnis auch Hohloch IPRax 12, 110, 116) einschließlich der Unterhaltspflichten (für diese gelten die Haager Unterhaltsübereinkommen, BGBl 61 II 1013; 86 II 837, bzw Art 15 EuUntVO iVm Art 3 ff HaagUntProt, ABl 09, L 331/19). Auch außervertragliche Ansprüche aus Testamenten und Erbrecht werden ausgeklammert, s dazu die EuErbVO (ABl 12, L 201/107). Die Ausn beziehen sich jedoch nur auf die im Familien- bzw Erbrecht wurzelnden bzw durch die Sonderregeln dieser Rechtsgebiete geprägten Ansprüche, nicht auf genuine Ansprüche aus Delikt, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder culpa in...

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