Rn 66
Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275; zum Finanzierungsberatungsvertrag s BGH BKR 24, 1095). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nach bereits getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (BGH NJW 06, 2041). Werden ausdrücklich allein sog execution-only Dienstleistungen angeboten, scheidet ein Beratungsvertrag aus (BGHZ 196, 370); den Dienstleister kann aber im Einzelfall eine Warnpflicht treffen (BGHZ 196, 370). Wissen eines Prokuristen, das dieser als Aufsichtsrat des falsch beratenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens erhalten hat, wird wegen seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zugerechnet (BGH BeckRS 16, 11286). Die Bank hat den Kunden über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren (BGHZ 123, 126, 131 [dort auch zur Verpflichtung, über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten]; BGHZ 178, 149 [zur Frage, wann über kritische Stimmen berichtet werden muss]); die Informationspflicht des Beraters kann jedoch nicht auf § 63 WpHG gestützt werden (keine zivilrechtl Wirkungen: BGHZ 170, 226 Rz 18 [zu §§ 31 ff WpHG aF]; dagegen Krüger NJW 13, 1845, 1847; vgl auch Rz 37 zu § 23a KWG). Keine Beratungspflicht übernimmt die Bank im Zweifel dann, wenn der Kunde bestimmte Wertpapiere zum Kauf vorgibt (BGH ZIP 98, 1183).
Rn 67
Der BGH formuliert die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung (BGHZ 123, 126; BGHZ 191, 119 Rz 23 [Lehman]): Die Bank hat das Anlageziel des Kunden, seine Risikobere...