Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 17 [Autor/Zitation] Während Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen nur WP und WPG sein können, können JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH iSd. § 267 Abs. 2 oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 auch durch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1, 2). Vereidigte Buchprüfer und Buc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Form des Widerrufs und Pflichtenrahmen der Abschlussprüfer

Rz. 655 [Autor/Zitation] Der Widerruf ist schriftlich und mit Begründung an die Auftraggeber und an das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern zu richten (vgl. KG Berlin v. 19.9.2000 – 2 W 5362/00, AG 2001, 189; IDW PS 400 nF Rz. 93). Rz. 656 [Autor/Zitation] Auftraggeber sind nach § 318 Abs. 1 Satz 4 die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des AR dieser. Erk...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Auswahl des Abschlussprüfers

Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 Buchst. f APrRL 20...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Gestattung einer Erläuterung durch den Abschlussprüfer stellt eine gesetzliche Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar (Mylich in HKMS3, § 321a HGB Rz. 26) und dient in erster Linie den Interessen des Berufsstands der WP, denn die Norm begründet keinen Anspruch der Offenlegungsberechtigten gegen den Abschlussprüfer auf Auskunft u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Verweigerung von Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 67 [Autor/Zitation] Verlangt der (Konzern-)Abschlussprüfer oder Sonderprüfer für die jeweiligen Prüfungszwecke einen Nachweis und wird dies vom zuständigen Management verweigert, ist dieses Verhalten wie bei § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht strafbewehrt iSv. § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG, weil die Vorschrift nur die Erlangung vollständiger, richtiger und klarer Prüfungsnachweise, n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Die Bedeutung des Bestätigungsvermerkes des Abschlußprüfers einer Aktiengesellschaft nach derzeitiger gesetzlicher Regelung und nach dem Verständnis der Allgemeinheit, WPg 1977, 145; Gramich, Die Strafvorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes, wistra 1987, 157; Marschdorf, Möglichkeiten, Aufgaben und Grenzen des Jahresabschlußprüfers zur Aufdeckung von Wirtschaftsstr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Verweigerung von Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 202 [Autor/Zitation] Verlangt der Abschlussprüfer für eine bestimmte Ansatz-, Bewertungs- oder Ausweisentscheidung des Bilanzierenden oder für vorgeschriebene Angaben im Lagebericht einen Nachweis und wird dies vom zuständigen Management verweigert, ist dieses Verhalten nach hM nicht strafbewehrt iSv. § 331 Abs. 1 Nr. 4 (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 122 [9/2024]; W...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 22 [Autor/Zitation] Gehilfen des Abschlussprüfers sind die Personen, derer sich der Abschlussprüfer zur Durchführung oder Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungshandlungen bedient, sei es als Angestellter, freier Mitarbeiter oder Sachverständiger. Dies wären dann auch nicht als WP qualifizierte gesetzliche Vertreter von WPG soweit diese an Abschlussprüfungen mitwi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 290 [Autor/Zitation] Die Ziele und Grundsätze der Abschlussprüfung regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 200 "Overall Objectives of the Independent Auditor and the Conduct of an Audit in Accordance with International Standards on Auditing" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 200: "Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 78 [Autor/Zitation] Der JA und der Lagebericht sind durch einen (unabhängigen) Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 Satz 1). Die Bestellung des Abschlussprüfers und seine etwaige Abberufung sind in § 318 geregelt. § 319 bestimmt, wer Abschlussprüfer sein darf und in welchen Fällen Prüfer das Amt des Abschlussprüfers nicht annehmen dürfen. Die Aufgabe des Abschlussprüfe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 232 [Autor/Zitation] Der Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers …" bildet das Gegenstück zum Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" und bezweckt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Prüfungsgegenstands und der Abschlussprüfer für dessen Prüfung klar voneinander abzugrenzen. Im Fall der Prüfung des...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Auskunftsrecht gegenüber den Abschlussprüfern der Einzelabschlüsse (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 76 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 gewährt dem Konzernabschlussprüfer "die Rechte nach § 320 Abs. 2 auch gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen". Die Rechte gegenüber dem Abschlussprüfer des MU sind für den Fall, dass dieser nicht zugleich Konzernabschlussprüfer ist, eingeräumt. Die Rechte gegenüber den Abschlussprüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass der Abschlussprüfer – abgesehen von den Fällen der Abs. 3 und 4 – durch die dazu berufenen Organe der zu prüfenden Gesellschaft ausgewählt wird. Die immer wieder gemachten Vorschläge, die Bestellung des Prüfers einer staatlichen Behörde zu übertragen (vgl. Europäische Kommission, Grünbuch, Weiteres Vorgehen im Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss des Abschlussprüfers)

Rz. 51 [Autor/Zitation] Liegt ein von § 319b Abs. 1 Satz 2 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen. Rz. 52 [Autor/Zitation] Die für den grundsätzlichen Ausschluss des Abschlussprüfers vorgesehene Differenzierung danach, ob das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung Einfluss nehmen kann oder nicht (s. Rz. 37 ff.), hält der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 194 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden durch § 331 Abs. 1 Nr. 4 drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; vgl. Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 248 [...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Handelsrechtliche Pflichten des Abschlussprüfers

Rz. 15 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht sowie ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Institute sind grds. nach den Anforderungen der §§ 316 ff. durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsgegenstand erstreckt sich gem. § 317 neben dem aus der Bilanz, GuV sowie dem Anhang bestehenden JA auch auf die Buchführung und den Konzernabschluss s...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechte des Abschlussprüfers vor Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 stehen dem Abschlussprüfer schon vor der Aufstellung des JA zu, soweit es die Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert (§ 320 Abs. 2 Satz 2). Der Abschlussprüfer kann daher bereits nach Erteilung des Prüfungsauftrags bzw. gerichtlicher Bestellung mit den Vorbereitungsarbeiten beginnen und sog. Vor-...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Vorschriften, deren Einhaltung vom Abschlussprüfer nicht zu prüfen sind

Rz. 190 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der von ihm geprüfte und testierte JA und Lagebericht unter Beachtung der §§ 325 ff. veröffentlicht wurde. Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit der Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA, Lageberichts, Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (vgl. Rz. 80...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 17 [Autor/Zitation] Um die Durchführung der Pflichtprüfung sicherzustellen, hat das Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Gesellschafter bzw. sonst zuständigen Organe von ihrer Befugnis zur Prüferwahl keinen Gebrauch machen oder es ihnen trotz Bemühungen nicht gelungen ist, einen Abschussprüfer zu finden, der bereit ist, das Mandat zu übernehmen (dazu Schüp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Prüfungsausschuss

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 323 HGB enthält Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ist bei einer zu prüfenden Personenhandelsgesellschaft fraglich, ob sie ohne Freistellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber den Kommanditisten zu wahren ist. Sofern – wie im Regelfall – die Kommanditisten an d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Exkurs: Besonderheiten der Bestellung des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie Kredit- und Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen

1. Bestellung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse a) Allgemeines Rz. 271 [Autor/Zitation] Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a) überlagert die europarechtliche APrVO die nationalen Vorgaben in § 318 Abs. 1. Dies Regelungen in Art. 16 und 17 APrVO gehen den nationalen Regelungen gem. § 316a Satz 1 vor (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 316a HGB Rz. 5; Justenhoven...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 11. Ausschluss wegen Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Ausschluss von der Prüfungstätigkeit wegen Umsatzabhängigkeit von einem Prüfungsmandanten entspricht internationalen Grundsätzen (so schon im Positionspapier "Audit Independence and Objectivity" der FEE – Fédération des Experts-comptables Européen, heutige Accountancy Europe; dazu Windmöller in FS Ludewig, 1089, 1113). Durch das KonTraG wurde die ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 5)

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Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 5)

Dr. Markus Adick Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bonn Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Prof. Dr. Frank Althoff Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, THM – Technische Hochschule Mittelhessen, Giesen Karl-Christian Bay, LL.M. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt, Lindau Sven Capousek Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Gewissenhafte Prüfung und gewissenhafte Berufsausübung

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften Prüfung folgt aus § 323 Abs. 1 Satz 1 (vgl. § 323 Rz. 28 ff.). Die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung gilt für alle Prüfungsgegenstände im Rahmen der Abschlussprüfung. Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 4 der Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch bei der GmbH dürfte die Wahl regelmäßig in der (ordentlichen) Gesellschafterversammlung anstehen, die über die Feststellung des JA und die Verwendung ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kein Bestätigungsvermerk vor der Wahl (Bestellung) zum Abschlussprüfer

Rz. 636 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Bestimmungen setzen für eine wirksame Abschlussprüfung die wirksame Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers voraus; ohne stattgefundene Abschlussprüfung durch den gewählten und bestellten Abschlussprüfer kann der geprüfte JA, soweit er prüfungspflichtig ist, nicht festgestellt werden (§§ 316, 318 HGB iVm. § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Akt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 3 regelt Voraussetzungen und Verfahren der Ersetzung eines gewählten Abschlussprüfers durch das Gericht. Ein entsprechender Antrag kann von den gesetzlichen Vertretern, dem AR oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500.0...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer oder Sonderprüfern

Rz. 65 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden wie in § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB auch in § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; Waßmer ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 43 [Autor/Zitation] Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 PublG ist Abschlussprüfer des (Teil-)Konzernabschlusses, der von einer Genossenschaft als MU aufgestellt wird, der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. Die Möglichkeit, freiwillig einen Abschlussprüfer durch gesonderten Beschluss zu bestellen, besteht nicht; für eine sinngemäße Anwendung von § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gewissenhafte Prüfung

Rz. 28 [Autor/Zitation] Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer wie auch seinen gesetzlichen Vertretern und Gehilfen die zentrale Pflicht zur gewissenhaften Prüfung auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 29). Das deckt sich für Berufsangehörige mit § 43 Abs. 1 WPO , nach dem sie ihren Beruf ua. gewissenhaft und eigenverantwortlich auszuüben haben (Merkt, NJW 2022, 574, 577). Sie un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Anzeige der Tätigkeit als Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer

Rz. 167 [Autor/Zitation] Bei der Anzeige der Tätigkeit als Abschlussprüfer für die entsprechende Registrierung im Berufsregister ist der WPK die Mitgliedschaft in einem Netzwerk mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 Satzung für Qualitätskontrolle der WPK).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Pflichten des handelsrechtlichen Prüfungsausschusses umfassen auch die Aufgabe, vorbereitend an der Wahl des Abschlussprüfers (und ggf. des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts, hierzu Rz. 378 ff.) mitzuwirken. Die Regelungsgrundlagen und Details dieser Mitwirkungspflicht hängen davon ab, ob nach der Governance-Struktur der Gesellschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Einzelfälle

Rz. 376 [Autor/Zitation] Als Sachverhalte, die über die ausdrücklich in § 319 Abs. 3–5, § 319b, Art. 5 APrVO geregelten Fälle hinaus Anlass geben, eine mögliche Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, da die Gefahr von Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönlicher Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Annahme des Prüfungsauftrags/Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Rz. 187 [Autor/Zitation] Mit der Annahme des von den gesetzlichen Vertretern oder vom AR abgegebenen Angebots kommt der Pflichtprüfungsvertrag zustande. Will der Prüfer den Auftrag nicht annehmen, muss er das Angebot unverzüglich ablehnen (vgl. Rz. 196). Wahl und Annahme des wirksam erteilten Auftrags führen gemeinsam zur Bestellung des Prüfers; erst durch diese Teilakte zusa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Berichtspflichten des Abschlussprüfers an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens ist dazu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Versicherungsunternehmens bzw. des Konzerns gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Entsprechende Anwendung auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (Abs. 2)

Rz. 133 [Autor/Zitation] Vor dem Hintergrund der Definition der Abschlussprüfung in Art. 2 Nr. 1 APrRL hat der Gesetzgeber in § 319b Abs. 2 die entsprechende Anwendung des § 319b Abs. 1 auf die gesetzliche Konzernabschlussprüfung nach § 316 Abs. 2 angeordnet (BilMoG RegE, BT-Drucks. 16/10067, 91). Die nur entsprechende Anwendung ist allein dem sprachlichen Unterschied zwische...mehr