Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Haftung aus § 323

Rz. 179 [Autor/Zitation] Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 ist der Abschlussprüfer auch verbundenen Unternehmen gegenüber ersatzpflichtig (vgl. Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 141; Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 32; ergänzend s. Rz. 155 ff.). Die Vorschrift enthält damit eine ausdrückliche Ausdehnung der Haftung des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen auf Pe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kausalität

Rz. 104 [Autor/Zitation] Ein Schaden kann dem Abschlussprüfer oder seinen Gehilfen nur zugerechnet werden, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt ein ausreichender Ursachenzusammenhang besteht (OLG Stuttgart v. 22.2.2022 – 12 U 171/21, NZG 2022, 953 Rz. 53; OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 18, 44 f.; dies konkret verneinend OLG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Negativerklärung zu verbotenen Nichtprüfungsleistungen und Unabhängigkeitserklärung (Art. 10 Abs. 2 Buchst. f APrVO)

Rz. 540 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. f APrVO verlangt im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "die Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbracht wurden und der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung ihre Unabhängigkeit von dem geprüften Unternehmen gewahrt habe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Beweislast

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die klagende Gesellschaft muss im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Prütting in MünchKomm. ZPO7, § 286 Rz. 116 ff.). In einem Prozess gegen den Abschlussprüfer hat die prüfpflichtige Gesellschaft daher zu behaupten und zu beweisen, dass sie und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten ha...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 5 Gliederungsvorschlag

Rz. 21 Die nachfolgende Tabelle stellt eine mögliche Gliederung für eine geschlossene Corporate Governance Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens- bzw. Konzernführung dar.[1] Die Inhalte zu den einzelnen Gliederungspunkten beruhen auf gesetzlichen Angabepflichten mit dem Stand des ARUG II, Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie dem aktuellen Deut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Scheinnetzwerk und Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk

Rz. 125 [Autor/Zitation] Teilweise wird in der Literatur unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) vertreten, dass ein Scheinnetzwerk oder eine Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk entsteht, wenn bei einem objektiven, verständigen und informierten Dritten, insbes. durch die falsche Bezeichnung als Netzwerk, der Eindruck eines Netzwerks erweckt wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Erlaubte Nichtprüfungsleistungen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO)

Rz. 546 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO verlangt im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die "Angabe der Leistungen, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft oder für das geprüfte Unternehmen oder das bzw. die von diesem beherrschte(n) Unternehmen zusätzlich zur Abschlussprüfung erbracht wurden und die im Lagebericht oder in den Abschlüssen nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Vertragliche Haftungsabreden

Rz. 141 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers nach § 323 kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Abs. 4; bzgl. Verjährung vgl. Rz. 172; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 151 [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 110). Hiergegen verstoßende Abmachungen sind nichtig (§ 134 BGB; Staake in HKMS3, § 323 HGB Rz. 95). Abs. 4 verdrängt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zustandekommen des Prüfungsvertrags

Rz. 195 [Autor/Zitation] Nach der gesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Satz 4 geht das Angebot zum Abschluss des Prüfungsvertrags regelmäßig von der zu prüfenden Gesellschaft aus. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande. Dies dürfte unter rechtlichen Gesichtspunkten auch dann gelten, wenn der Prüfer zunächst zB im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Wahlbeschluss der Hauptversammlung

Rz. 275 [Autor/Zitation] Zuständig für die Wahl des Abschlussprüfers ist die HV (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG bzw. gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 die Gesellschafter). Ein WP, der einen Ausschlussgrund erfüllt, darf nicht zum Abschlussprüfer gewählt werden (WP Handbuch18, Kap. B Rz. 81). Ob ein dennoch erfolgter Wahlbeschluss der Hauptversammlung wirksam oder nichtig ist, ist umstritten....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Wesentlichkeit

Rz. 335 [Autor/Zitation] Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (vgl. Rz. 240 ff.)....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Nahestehende Personen

Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit nahestehenden Personen is...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Auszug aus dem Berufsregister (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Wenn WP oder WPG gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen wollen, sind sie verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO). Die Pflicht zur Qualitätskontrolle wurde durch die 7. WPO-Novelle 2007 begründet. Mit der 8. WPO-Novelle 2016 wurde im Zuge des APAReG das frühere System der Teilnahmebescheini...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 445 [Autor/Zitation] Fallen Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 342 und erfüllen sie die Voraussetzungen der §§ 342b, c, d, e oder f, sind sie verpflichtet, der das Unternehmensregister führenden Stelle einen Ertragsteuerinformationsbericht für das abgelaufene GJ spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache zur Einstellung in das Unt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Zeitpunkt der Wahl

Rz. 137 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 soll der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des GJ gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Hierdurch wird dem Prüfer Gelegenheit gegeben, an der grds. zum Abschlussstichtag stattfindenden Inventur teilzunehmen sowie bereits vorgezogene Prüfungshandlungen im Rahmen einer Vor- oder Zwischenprüfung vorzune...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Widerruf des Prüfungsauftrags durch die Gesellschaft (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 263 [Autor/Zitation] Die Regelung in § 318 Abs. 1 Satz 5 unterbindet die früher eröffnete Möglichkeit, den bestellten Abschlussprüfer durch Widerruf der Wahl und Kündigung des Prüfungsvertrags abzuberufen. Ebenso ist eine einverständliche Vertragsaufhebung grds. (für den Fall des § 318 Abs. 6 vgl. Rz. 461) nicht mehr zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Wahlorgan ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einbindung von Sachverständigen

Rz. 420 [Autor/Zitation] Mit der Einbindung von Sachverständigen (englisch: experts) können auf wirksame und wirtschaftliche Weise Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in bestimmten komplexen Sachverhalten identifiziert werden. Über die in Rz. 410 angesprochenen geschätzten Werte hinaus können solche Sachverhalte bspw. die Bewertung von Finanzinstrumenten, Fragen im Zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Erweiterte Struktur des Bestätigungsvermerks zur Berücksichtigung zusätzlicher Inhalte bei der Abschlussprüfung von PIE

Rz. 241 [Autor/Zitation] Bei der Abschlussprüfung von PIE sind in den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk obligatorisch zusätzlich die Inhalte nach Art. 10 Abs. 2 APrVO und eine weitere Ergänzung nach ISA 700 (Revised) aufzunehmen; für PIE, die Inlandsemittenten sind, muss im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk darüber hinaus nach § 322 Abs. 1 Satz 4 obligatorisch über die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verjährung

Rz. 168 [Autor/Zitation] Bis zum WPRefG (v. 1.12.2003, BGBl. I 2003, 2446) enthielt Abs. 5 eine fünfjährige Sonderverjährungsfrist ab Anspruchsentstehung, welche die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen (§§ 194, 199 BGB) verdrängte (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 2; Grothe in MünchKomm. BGB10, § 195 Rz. 4; Kilian/Rimkus, ZIP 2016, 608, 612). Gleichzeitig wurde insbes. au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Anforderungen an den Konzernabschlussprüfer

Rz. 316 [Autor/Zitation] Konzernabschlussprüfer müssen den Anforderungen des § 319 Abs. 1 genügen. Es können also nur WP und WPG tätig werden (vgl. Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 152 [1/2024]). Weiterhin sind die Inhabilitätsvorschriften auf den Konzernabschlussprüfer anzuwenden (vgl. Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 10 und Rz. 40). Diese Anforderungen müssen auch im Fall d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Gerichtliches Verfahren

Rz. 444 [Autor/Zitation] Eine Bestellung nach § 318 Abs. 4 setzt sowohl im Fall des Satzes 1 als auch des Satzes 2 einen Antrag voraus. Der Antrag nach Satz 1 muss deutlich machen, ob er sich auf die Bestellung nur als Jahresabschlussprüfer oder auch als Konzernabschlussprüfer bezieht (vgl. Rz. 307, 324). Sind im Fall des Satzes 2 mehrere Abschlussprüfer bestellt, muss aus de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dient als zentraler Grundsatz der Abschlussprüfung einer objektiven, unparteiischen Prüfung. Damit ist die Unabhängigkeit nicht etwa ein Selbstzweck, sondern ein maßgeblicher Faktor für die Prüfungsqualität, die wiederum die Grundlage für das Vertrauen von Unternehmen, Kapitalmärkten und der Öffentlichkeit in die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verhältnis des § 319 Abs. 3 zu § 319 Abs. 2 sowie §§ 43 und 49 WPO

Rz. 42 [Autor/Zitation] Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die in Abs. 3 abgegrenzten Katalogtatbestände im Verhältnis zu insbes. § 319 Abs. 2 als Spezialvorschriften anzusehen sind, was die Grenzen der Besorgnis der Befangenheit in den von Abs. 3 geregelten Feldern anbelangt. Dabei geht es nicht nur um quantitative Abgrenzungen, sondern auch um tatbestandliche Ko...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Tatgegenstände

Rz. 60 [Autor/Zitation] Tatgegenstände von § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind Aufklärungen und Nachweise, die von den gesetzlichen Vertretern eines (Mutter-)Unternehmens, dem Einzelkaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter einem Abschlussprüfer des Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens, des Konzerns oder Teilkonzerns nach den folgenden Vorschriften zu geben sind:mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Erklärungen und Beurteilungen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 251 [Autor/Zitation] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, müssen Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk ohne Einschränkungen erteilen; darauf hat das geprüfte Unternehmen einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch (vgl. Rz. 615 ff.). In Bezug auf den geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) erklären Abschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Form und Platzierung der Unterzeichnung

Rz. 483 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 gilt für den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Schriftform, dh. die Unterzeichnung mit Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum AReG (vgl. Rz. 95) vertrat der Gesetzgeber die Auffassung "durch das ergänzende Schriftformerfordernis wird klargestellt, dass die Unterzeichnung eigenhä...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu erstatten (Abs. 1 Satz 1). Mündliche Äußerungen und Informationen informeller Art befreien den Abschlussprüfer nicht von der ihm obliegenden Berichtspflicht; umgekehrt sehen die von den WP verwendeten allgemeinen Auftragsbedingungen (Stand 1.1.2024) in Ziff. 5 vor, dass derartige Äußerungen auch für den Abschlussp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Darstellungen zu den Aufklärungs- und Nachweispflichten der gesetzlichen Vertreter

Rz. 250 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 6 ist im Konzernprüfungsbericht ferner darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die entsprechenden Pflichten der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ergeben sich aus § 320 Abs. 3 Satz 1. Es dürfte jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass in die Darstellung nach Abs....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Sonstige Ersetzungsgründe

Rz. 395 [Autor/Zitation] Der Vorwurf mangelnder fachlicher Qualifikation kann idR nicht zur Ersetzung eines gewählten Prüfers durch das Gericht führen. Solange die formale Zulassung als WP, WPG, vereidigter Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2) und die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3) gegeben ist, muss im Hinb...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflichten konkretisiert. Über die in diesen Vorschriften aufgeführten Berichtspflichten hi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Umfang von geschätzten Werten in der Rechnungslegung

Rz. 410 [Autor/Zitation] Geschätzte Werte können mitunter eine hohe Bedeutung für JA und Konzernabschlüsse haben. Hierbei können einzelne in die Schätzung eingehende Größen eine erhebliche Hebelwirkung entfalten (bspw. Zinssätze für die Diskontierung künftiger Zahlungsmittelzu- oder -abflüsse). Schätzungen sind insbes. bei Sachverhalten vorzunehmen, bei denen die bewertungsre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Löschung der Eintragung (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 37 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer ist während der laufenden Prüfung verpflichtet, seinem Auftraggeber eine etwaige Löschung der Eintragung im Berufsregister anzuzeigen. Wie früher im System der Teilnahmebescheinigung kann dem WP oder der WPG die Berechtigung entzogen werden, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen. Hierzu ist die Kommission für Qualitätskontroll...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 378 [Autor/Zitation] Sofern das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss (Rz. 234), hat der Prüfungsausschuss analog zu seiner Einbindung in die Wahl des Abschlussprüfers (Rz. 366 ff.) künftig auch die Aufgabe, zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts – je nach Governance-Konstellation – eine Empfehlung an einen AR bzw. Verwaltungsrat abzugeben oder...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die APrRL ordnet die Mitgliedschaft in einem Netzwerk als relevant für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch angemessene Maßnahmen für eine unabhängige Abschlussprüfung Sorge zu tragen. Rz. 10 [Autor/Zitation] § 319b setzt Art. 22 Abs. 1 APrRL um. Danach darf der Abschlussprüfer die Abschlussprüfung nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der nach § 320 bestehenden Pflichten

Rz. 93 [Autor/Zitation] Verweigern die gesetzlichen Vertreter oder Abschlussprüfer der Einzelabschlüsse (§ 320 Abs. 3 Satz 2) die Erfüllung der ihnen nach § 320 obliegenden Pflichten, ohne dazu berechtigt zu sein, so kann der Abschlussprüfer auf verschiedene Weise seine Rechte durchsetzen. Dabei scheiden eine Klage oder eine einstweilige Verfügung zur Erzwingung der Rechte au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aktiengesellschaft und Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die Wahl des Abschlussprüfers ist bei der AG ausschließlich Sache der HV (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG; zur hiermit verbundenen Problematik vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 3 ff.; Forster in FS Werner, 131, 132). Nur für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaft wird der Abschlussprüfer nicht durch die HV, sondern durch die Gründer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Einwendungen (Abs. 4 Satz 1) oder Prüfungshemmnisse

Rz. 276 [Autor/Zitation] Sind von Abschlussprüfern gegen den von ihnen geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) Einwendungen zu erheben, müssen sie den Bestätigungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einschränken oder gem. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 versagen. Die Abgrenzung zwischen Einschränkung und Versagung lässt sich nicht trennscharf ziehen, si...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die weitere Verpflichtung, über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / l) Folgen von Verstößen gegen Art. 5 APrVO

Rz. 256 [Autor/Zitation] Verstößt die Tätigkeit eines Abschlussprüfers gegen das Verbot zur Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen, ist die Erbringung der Nichtprüfungsleistung nach Feststellung des Verstoßes unverzüglich zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschlussprüfer und das geprüfte Unternehmen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch die Erbring...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 500 [Autor/Zitation] Basierend auf der Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 330 "The Auditor's Responses to Assessed Risks" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 330: "Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken") die Pflichten des Abschlussprüfers, wie prüferisch mit den identif...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Unrichtiges Berichten

Rz. 132 [Autor/Zitation] Die erste Tatbestandsvariante nennt das unrichtige Berichten über das Ergebnis einer Abschlussprüfung. Problematisch ist die Verwendung des Begriffs "das Ergebnis". Eine Abschlussprüfung hat mehrere Ziele und Berichtsgegenstände. Das Ergebnis einer Prüfung wird hingegen in einem Bestätigungsvermerk zusammengefasst. Der bewusst unrichtig abgegebene Bes...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Internes Kontrollsystem des Unternehmens

Rz. 370 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch ein Verständnis des IKS des Unternehmens erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Kontrollrisiken (vgl. Rz. 302) geschaffen. Darüber hinaus kann der Abschlussprüfer hierdurch zusätzlic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Funktionsprüfungen

Rz. 530 [Autor/Zitation] Eine Funktionsprüfung ist Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, die Wirksamkeit von Kontrollen zur Verhinderung oder Aufdeckung und Korrektur wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene zu beurteilen (ISA 330 Rz. 4(b)). Funktionsprüfungen werden nur bei den Kontrollen durchgeführt, die nach Feststellung des Abschlussprüfers in geeign...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verschweigen im Prüfungsbericht

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in § 321 geregelt. Hiermit wird in Abgrenzung zur ersten Tatbestandsvariante (unrichtiges Berichten) das Weglassen von gesetzlich zu berichtenden Angaben sanktioniert. Das heißt, was gesetzlich zu berichten ist, unterliegt der Strafandrohung. Nicht hingegen umfasst sind Teile freiwilliger Berichterstattung. Rz. 151 [...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 303 [Autor/Zitation] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall der Abschlussprüfer des MU auch den Konzernabschluss prüfen soll; er sei hierzu am ehesten geeignet, weil er die Verhältnisse des MU und in gewissem Umfang sicher auch die Verhältnisse der wichtigsten Konzernunternehmen kenne (so Begr.RegE zu § 336 AktG aF, bei Kropff, AktG, 1965, 452). Daher enthält §...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 182 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 3 regelt die Frage der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nicht abschließend. Eine Sperrwirkung kommt ihm daher nicht zu (so Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 142; Meyer, BKR 2019, 372, 373; OLG Köln v. 24.2.2011 – 8 U 29/10, BeckRS 2012, 3409). Dritte können nach deliktsrechtlichen Grund...mehr