Ausnahmsweise keine Anwendung finden die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften nach § 264b HGB[1] für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, wenn:

  • die Gesellschaft in den Konzernabschluss und Konzernanlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters[2] oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen wird,[3]
  • der Konzernabschluss im Einklang mit der EU-Konzernrichtlinie steht und von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft wurde,[4]
  • die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses angegeben ist,[5]
  • der Konzernabschluss des aufstellenden Unternehmens nebst den weiteren Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt wurde,[6]

Nach dem Gesetzestext ist nicht ganz eindeutig, ob es für die Befreiung nach § 264b HGB einer Einbeziehung der Personenhandelsgesellschaft in den Konzernabschluss im Wege einer Vollkonsolidierung bedarf. Hiervon ist aber auszugehen.[7]

Liegen die Voraussetzungen des § 264b HGB vor, dann gilt:

  • Es obliegt der Geschäftsleitung, darüber eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang von den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gleichwohl Gebrauch gemacht werden soll.
  • Hat die Kapitalgesellschaften & Co. die ergänzenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden. Insbesondere ist kein Lagebericht aufzustellen, es hat keine Abschlussprüfung zu erfolgen und die Pflicht zur Offenlegung entfällt. Eine freiwillige Erfüllung kommt gleichwohl in Betracht.

§ 241a HGB, der die Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars betrifft, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, gilt entgegen der ursprünglichen Gesetzespläne nicht für Personengesellschaften, sondern nur für Einzelkaufleute.[8] Die Bestimmungen, die durch das MicroBilG eingeführt wurden, führen nicht dazu, dass kein handelsrechtlicher Jahresabschluss aufzustellen ist, sondern betreffen ausschließlich den Umfang des Jahresabschlusses sowie die Offenlegung.[9]

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