Restrukturierungsbeauftragter muss ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine sonstige vergleichbar qualifizierte Person sein, die gegenüber allen Beteiligten neutral und unabhängig ist (§ 74 Abs. 1 StaRUG). Ähnlich wie ein Sachverständiger im Insolvenzverfahren ist er gegenüber dem Restrukturierungsgericht jederzeit auskunftspflichtig.

Die Regelungen zum Restrukturierungsbeauftragten finden sich in §§ 73 ff. StaRUG.

 
Hinweis

Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten

Ein Restrukturierungsrahmen kann ohne einen Restrukturierungsbeauftragten auskommen. In manchen Konstellationen ist seine Bestellung jedoch von Amts wegen, somit zwingend vorgesehen. Ansonsten kann er jederzeit auf Antrag des schuldnerischen Unternehmens zu dessen Unterstützung bestellt werden (§ 77 ff. StaRUG).

Das StaRUG schreibt den Einsatz eines Restrukturierungsbeauftragten vor, wenn der Restrukturierungsplan die Überwachung der Erfüllung der Gläubigeransprüche durch einen solchen vorsieht oder wenn bestimmte Interessen besonders gefährdet erscheinen. Das ist der Fall,

  • wenn Verbraucherrechte oder Rechte von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen durch bestimmte Planmaßnahmen gestaltet oder durch Stabilisierungsanordnungen gesperrt werden sollen,
  • wenn Stabilisierungsanordnungen beantragt werden, die sich gegen alle oder fast alle Gläubiger richten sollen oder
  • wenn zu erwarten ist, dass bestimmte Gruppen Widerstand leisten, sodass eine Planabstimmung voraussichtlich nur mit einer gruppenüberschreitenden Mehrheitsentscheidung (§ 26 StaRUG) erreicht werden kann, außer die Planbetroffenen stammen sämtlichst aus dem Finanzsektor.

Die Letztentscheidung über den Einsatz eines Restrukturierungsbeauftragten auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 S. 2 StaRUG).

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