Rz. 299

Inwieweit die Testamentsvollstreckervergütung der Umsatzsteuer unterliegt, hängt gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UStG davon ab, ob der Testamentsvollstrecker das Amt in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit ausübt. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ergibt sich hiernach wohl eindeutig eine Umsatzsteuerpflicht. Zweifel ergeben sich, wenn der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit einmalig oder ohne Wiederholungsabsicht[561] ausübt. Zur Beurteilung ist hier auf die nachhaltige Ausübung zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) abzustellen. Dies erscheint zwar bei der einmaligen Übernahme einer Testamentsvollstreckung zweifelhaft, jedoch kann der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz entnommen werden, dass die Umsatzsteuerpflicht auch bei einer einzigen Testamentsvollstreckung bejaht wird.[562] Verneint wird dies teilweise, soweit der z.B. als Testamentsvollstrecker tätige Miterbe trotz zahlreicher Einzelhandlungen und längerer Tätigkeitsdauer die Tätigkeit nur aufgrund seiner Stellung als Miterbe übernommen und auch in der Vergangenheit bzw. in der Folgezeit keine weiteren Testamentsvollstreckungen bzw. Nachlassverwaltungen durchgeführt hat.[563] Soweit ein angestellter Steuerberater eine Testamentsvollstreckung übernimmt, beurteilt sich zudem die Frage, wer Leistender i.S.d. § 1 UStG ist, danach, ob die Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht wird – dann ist Leistender der Arbeitgeber.[564] Besonderheiten ergeben sich bei der Frage des Umsatzsteuerausweises bei der Abrechnung der Vergütung des als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätigen Testamentsvollstreckers gegenüber Erben mit ausländischer Staatsbürgerschaft.[565]

 

Rz. 300

Nach überwiegender Ansicht kann der Testamentsvollstrecker die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer nicht vom Erben ersetzt verlangen, ist allerdings berechtigt, die Umsatzsteuer als Kalkulationsfaktor auszuweisen.[566] Es empfiehlt sich hier ggf. bereits eine Regelung im Rahmen der Anordnungen durch den Erblasser. Bei Berechnung nach der Neuen Rheinischen Tabelle wird die Umsatzsteuer hinzugeschlagen.[567]

 

Rz. 301

Hinsichtlich der Einkommensteuer enthält § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine ausdrückliche Regelung, wonach die Vergütung des Testamentsvollstreckers der Einkommensteuer unterliegt. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gehört das Testamentsvollstreckeramt zu den Tätigkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[568] Eine vom Erblasser bestimmte überhöhte Vergütung des Testamentsvollstreckers kann zusätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen,[569] da es sich insoweit um ein Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers handeln kann (vgl. Rdn 269).

[561] Schiffer/Rott/Pruns/Rieck, § 8 Rn 22.
[562] Vgl. ausführlich Bengel/Reimann, § 10 Rn 124; Kirnberger, ZEV 1998, 342.
[564] FG Hamburg ZEV 2002, 124.
[566] MüKo/Zimmermann, § 2221 BGB Rn 15 mit der Anm., dass im Hinblick auf eine gewisse Verschleierung die Mehrwertsteuer offen und zusätzlich abgerechnet werden kann.
[567] MüKo/Zimmermann, § 2221 BGB Rn 15.
[568] Bengel/Reimann, § 10 Rn 182 (mit weiteren Ausführungen zu den verschiedenen Berufsgruppen und Einkunftsarten, Rn 192 ff.).
[569] Winkler, Rn 653.

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