Rz. 319

Die Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung ist primär Sache des Erblassers. Nur wenn der Erblasser die Vergütung nicht selbst geregelt hat, kommt ein Anspruch des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB überhaupt in Betracht. Umgekehrt ist eine Bestimmung des Erblassers über die Höhe der Vergütung und deren Zahlungsweise verbindlich.[564] Es gilt also der Grundsatz des Vorrangs und der Maßgeblichkeit des Erblasserwillens.[565] Eine gerichtliche Überprüfung findet insoweit nicht statt.[566] Das gilt auch dann, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unentgeltlich erfolgen soll.[567] In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker auch bei langwieriger und schwieriger Tätigkeit keinen Vergütungsanspruch.[568] Wenn er nicht unentgeltlich arbeiten will, muss er die Annahme der Testamentsvollstreckung ablehnen (§ 2202 BGB) oder kündigen (§ 2226 BGB). Hat der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit bereits aufgenommen und erfährt er erst anschließend, dass keine Vergütung vorgesehen ist – etwa weil ein späteres Testament aufgefunden worden ist –, hat er jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.[569]

[564] Jauernig/Stürner, § 2221 Rn 2; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 2000, S. 629.
[565] Reimann, DStR 2002, 2008.
[566] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, S. 583.
[567] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 2; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 3; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, S. 414.
[568] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 522; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 3.
[569] Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, S. 414.

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