Rz. 44

Die Rechnungslegung bei Stiftungen[68] dient den Stiftungsorganen und der Finanzverwaltung, aber auch der Stiftungsaufsicht als Informationsquelle und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben als Entscheidungsgrundlage. In den einzelnen Landesstiftungsgesetzen finden sich üblicherweise einschlägige Vorschriften. Außerdem finden sich Vorschriften im BGB (§ 84a Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB), im Handelsrecht (§§ 238 ff. HGB) und in der Abgabenordnung (§§ 140, 141, 63 Abs. 3 AO). Eine Stiftung kann sich auch freiwillig oder nach ihrer Satzung einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine sonstige anerkannte Prüfungseinrichtung unterwerfen. Sie kann dann natürlich auch freiwillig den Prüfungsbericht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen.

 

Rz. 45

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat, weil die Wirtschaftsprüfer Stiftungen zunehmend als Klientel entdeckten, bereits am 25.2.2000 eine Stellungnahme zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen vorgelegt.[69] Diese wurde Ende 2013 überarbeitet und 2014 in ihrer neuen Fassung veröffentlicht.[70] Bedauerlicherweise kommt es aber dennoch immer wieder einmal vor, dass Prüfer die Besonderheiten bei Stiftungen nicht kennen oder verkennen, ja sogar, dass ihnen die "IDW-Grundsätze" für Stiftungen unbekannt sind. Besonders problematisch im Rahmen der Rechnungslegung[71] und der Prüfung von Stiftung erscheint die Frage nach der Vermögenserhaltung. Ganz wesentlich in diesem Zusammenhang ist die diskussionsträchtige Frage der Bewertung des Stiftungsvermögens.[72] Hier kommt es bezogen auf die Vermögenserhaltung entgegen der sonstigen Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer nicht auf reine Zahlen, sondern, wie oben dargelegt, auf den Stifterwillen als Maßstab an.

 

Rz. 46

In der Praxis regen die Anerkennungsbehörden bei Errichtung größerer Stiftungen nicht selten an, eine Prüfungspflicht in der Satzung festzuschreiben, um so auch die Stiftungsaufsicht etwa bei unternehmensverbundenen Stiftungen zu erleichtern.[73] Das sollte nicht etwa als "Gängelung" verstanden werden. Die Prüfungspflicht ist regelmäßig eine sinnvolle Grundlage für eine erfolgreiche Stiftungsarbeit. Kleinere Stiftungen können sich eine Prüfung oft gar nicht leisten, da ihre Einkünfte zu gering sind. Für diese Stiftungen bietet sich ggf. an, ehrenamtliche Rechnungsprüfer aus ihrem Umfeld zu wählen.

 

Rz. 47

Auch bei der Stiftung und insb. bei gemeinnützigen Stiftungen finden in der Praxis Außenprüfungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO) statt. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird vor allem überprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung den steuerrechtlich relevanten Vorschriften der Stiftungssatzung und den gesetzlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht.[74] Wie die Praxis leider zeigt, ist es durchaus möglich, dass bei echten oder vermeintlichen erheblichen Verstößen die Gemeinnützigkeit kurzfristig entzogen wird. Eine häufige Gefahrenquelle in der Praxis sind hier unangemessen hohe Vorstandsvergütungen.[75]

[68] Näher dazu Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.), Das Rechnungswesen einer Stiftung, 2004; Haase-Theobald, in: Wigand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis, 2007, § 6 S. 135 ff.; Kußmaul/Meyering, DStR 2004, 371; Merl, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 2. Aufl. 2003, S. 889 ff.; Wambach/Etterer, Stiftung & Sponsoring – Rote Seiten 02/2006, 16 ff.; Cornelius/Loleit, StiftungsBrief 2014, 10; ausf. auch Römer/Spiegel, in: Richter, § 19 Rn 1 ff. m.w.N.
[69] Siehe IDW RS HFA 5, IDW-Nachrichten 2000, 129 = WPg 2000, 391; IDW PS 740, IDW-Nachrichten 2000, 142 = WPg 2000, 385. Siehe auch Hermann, ZSt 2009, 66 zur Rechnungslegung spendensammelnder Stiftungen und zum Entwurf der IDW-Verlautbarung ERS HFA 21 n.F.
[70] Siehe dazu etwa Berg, FuS 2014, 75.
[71] Dazu Spiegel, Stiftung & Sponsoring – Rote Seiten 03/2000.
[72] Dazu Merl/Koss, Stiftung & Sponsoring – Rote Seiten 05/1998; Römer in: Richter, § 19 Rn 378 ff.
[73] Siehe auch § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StiftG Berlin.
[74] Siehe Schiffer, in: Schiffer, § 9 Rn 53, 280 ff.; generell zu Außenprüfungen siehe Schiffer, Steuerprüfung, 2009.
[75] Siehe FG Mecklenburg-Vorpommern v. 21.12.2016 – 3 K 272/13, EFG 2017, 1137 und die dazu ergangene Revisionsentscheidung des BFH, Urt. v. 12.3.2020 – V R 5/17; Schiffer, StiftungsBrief 2017, 54.

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