Rz. 224

[Autor/Stand] Gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet, wer unbefugt u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt. Demgegenüber ahndet § 161 StBerG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" (§ 53 StBerG), "Lohnsteuerhilfeverein" (§ 18 StBerG), "Landwirtschaftliche Buchstelle" (§ 44 StBerG) oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die genannten Bezeichnungen selbst benutzt bzw. sie benutzen lässt[3]. In der Regel sind dies vor allem die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft bzw. allgemein die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 9 OWiG).

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Der Begriff des Benutzens entspricht dem in § 132a StGB und ist dann gegeben, wenn die Bezeichnung im sozialen Leben in Anspruch genommen wird[5]. Wird die Bezeichnung bspw. im Internet (Homepage bzw. E-Mail) oder auf dem Briefpapier verwendet oder im Telefonbuch abgedruckt, wird sie benutzt. Werden durch die einmalige Verwendung bereits die Interessen der Allgemeinheit berührt, kann der einmalige Gebrauch bereits ausreichend sein[6]. Grund hierfür ist, dass die Norm die Allgemeinheit dahin gehend schützen möchte, dass derjenige, der die Bezeichnung verwendet, auch entsprechend qualifiziert ist. Wird die Bezeichnung lediglich im privaten Bereich verwendet, liegt kein "Benutzen" vor, da es in der Regel an der erforderlichen Außenwirkung fehlt[7]. Ebenso wenig schadet es, wenn die Person die Anrede durch Dritte lediglich duldet.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Die Befugnis zur Nutzung der jeweiligen Bezeichnung ergibt sich daraus, dass die Gesellschaft gem. §§ 49 ff. StBerG entweder als Steuerberatungsgesellschaft oder der Verein gem. §§ 13 ff. StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt ist. Wenn demzufolge die Gesellschaft oder der Verein bereits nicht anerkannt sind, die Anerkennung erloschen ist (vgl. §§ 19, 54 StBerG), zurückgenommen oder widerrufen (vgl. §§ 20, 55 StBerG) wurde und die Gesellschaft dennoch die Bezeichnung nutzt, erfolgt die Benutzung unbefugt.

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Bezeichnungen, die den gesetzlich genannten zum Verwechseln ähnlich sind, sind solche, die nur unwesentlich von den geschützten Bezeichnungen abweichen[10]. Die Gefahr einer Verwechslung ist bspw. gegeben, wenn die Bezeichnungen "Lohnsteuerhilfeverwaltungs-GmbH"[11], "Steuerberatungsgemeinschaft der Arbeitnehmer"[12] und "Lohnsteuerberatungsgesellschaft"[13] benutzt werden.

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Die Ordnungswidrigkeit nach § 161 Abs. 1 StBerG kann nur vorsätzlich begangen werden. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verjährt die Tat nach zwei Jahren. Hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung sind die Fristen des § 34 Abs. 2 OWiG zu beachten.

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Konkurrenzen sind die folgenden Fallgestaltungen möglich:

  • Wird aufgrund eines einheitlichen Entschlusses die geschützte Bezeichnung mehrfach unbefugt benutzt, handelt es sich, aufgrund der natürlichen Handlungseinheit, um einen einzigen Verstoß gegen § 161 StBerG[16].
  • Wird die Bezeichnung nicht ununterbrochen genutzt, sondern liegt jeweils ein größerer zeitlicher Abstand dazwischen, wird der Tatbestand des § 161 StBerG mehrfach verwirklicht und es liegt dementsprechend Tatmehrheit vor[17].
  • Regelmäßig liegt Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG vor, wenn derjenige, der die Bezeichnung i.S.d. § 161 StBerG unbefugt nutzt, darüber hinaus auch noch unbefugt Hilfe in Steuersachen gem. § 160 StBerG leistet.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[3] Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 2 (242. EL Juni 2022).
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[5] Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 3 (242. EL Juni 2022), mit Verweis auf Fischer59, § 132a StGB Rz. 20 f.; Koslowski8, § 161 StBerG Rz. 1.
[6] Vgl. OLG Stuttgart v. 4.6.1969 – 2 Ss 259/69, NJW 1969, 1777; BayObLG v. 28.3.1973 – RReg 3 St 21/73, BayObLGSt 1973, 72 = MDR 1973, 778.
[7] Senge/von Galen in Erb/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 3 (242. EL Juni 2022); Raab in Kuhls4, § 5 StBerG Rz. 8.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[10] Vgl. KG v. 16.10.1963 – (4) I Ss 33/63 (4/63), JR 1964, 68.
[11] OLG Frankfurt v. 23.3.1979 – 20 W 587/78, BB 1979, 1117.
[13] Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 5 (239. EL Dezember 2021).
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[16] Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 8 (239. EL Dezember 2021).
[17] Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, § 161 StBerG Rz. 8 (239. EL Dezembe...

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