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StB können nach § 57 Abs. 3 StBerG Gutachten erstellen; sie können als Sachverständige bei Gerichtsverfahren oder für Staatsanwaltschaften bestellt werden (§§ 404, 407 ZPO, §§ 73, 75 StPO). Die Vergütung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, wobei insbesondere für StB in der Anlage zum Gesetz eine besondere Honorargruppe nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich sollte die Honorargruppe 10, die für Unternehmensbewertungen vorgesehen ist, zugrundegelegt werden. Dies sollte vor Beginn der Erstellung des Gutachtens mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich vereinbart werden.

Das JVEG wurde zuletzt mit dem "Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)" vom 23. 07. 2013, BGBl I, S. 2586, geändert. Insbesondere wurden die Honorargruppen nach Sachgebietsbezeichnungen neu geordnet und von bisher zehn Gruppen auf dreizehn Gruppen erhöht. Für gutachterliche Tätigkeiten, die die Besteuerung betreffen, ist die Honorargruppe 3 mit 75 Euro pro Stunde vorgesehen. Für betriebswirtschaftliche Beratungen können die Honorargruppe 11 "Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden" mit einem Stundensatz von 115 Euro und die Honorargruppe 13 "Kapitalanlagen und private Finanzplanung" mit einem Stundensatz von 125 Euro eingesetzt werden. Meines Erachtens ist insbesondere die Honorargruppe für steuerliche Gutachten mit 75 Euro pro Stunde nicht angemessen vergütet. Aus diesem Grund kann gem. § 13 JVEG der Stundensatz bis zu 50 % erhöht werden, wenn dies vor Beginn der Gutachtertätigkeit beantragt wird und im gerichtlichen Verfahren das Gericht und mindestens eine Partei zustimmen. In diesem Antrag kann auf den Beschluss des LG München I v. 16. 02. 2001, 14 HKO 935/98, hingewiesen werden, in dem dem Sachverständigen ein Stundensatz von 300 DM bewilligt wurde. Ähnlich entschied das LG Augsburg mit Beschluss v. 18. 06. 2001, 3 HK O 2835/00. Es gestand dem Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) einen Stundensatz von 350 DM zu. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss v. 06. 02. 2002, 1 O 94/00, dem Sachverständigen einen Stundensatz von 150 Euro zugestanden.

Die Vorschriften in § 13 JVEG lauten wie folgt:

  • (1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften.

    (2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder Verfolgungsbehörde genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

Die Erstattung von Privatgutachten im steuerlichen Bereich ist nach § 22 StBVV abzurechnen (dazu ausführlich: Hund, Der StB als Sachverständiger, DStR 1997, S. 1264). In Privatgutachten kann jedoch über § 22 StBVV hinaus eine höhere Vergütung entweder nach Zeitaufwand oder pauschal mit Festbetrag schriftlich vereinbart werden.

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