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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 90

[Autor/Zitation]

Berichtspflichtig sind Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. Es muss sich somit um Tatsachen handeln, die von erheblichem Gewicht sind.

 

Rz. 91

[Autor/Zitation]

Eine Gefährdung des Bestands liegt vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss (vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 33 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 51; Häfele in Kirsch, Rechnungslegung, § 321 HGB Rz. 10 [1/2016]; Selchert, Jahresabschlussprüfung2, 814; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 232; krit. Nonnenmacher in FS Clemm, 261, 280 f.; Pfitzer in Dörner/Menold/Pfitzer2, 649, 662). Tatsachen, die eine Gefährdung zur Folge haben können, sind zB

  • drohende Zahlungsunfähigkeit;
  • erhebliche laufende Verluste;
  • drohender Entzug von Fremdkapital ohne die Möglichkeit, neue Kredite aufzunehmen;
  • ständig zurückgehender Absatz infolge mangelnder Marktanpassung;
  • tiefgreifende Preisänderungen auf der Einkaufs- oder Absatzseite, die vom Unternehmen nicht aufgefangen werden können;
  • falsche Unternehmenspolitik bei der Produktwahl;
  • mangelhaft geplante Investitionen;
  • Vornahme größerer Investitionen ohne Sicherstellung der Finanzierung;
  • langfristige Verträge, die sich als sehr nachteilig herausgestellt haben;
  • drohende Schadensersatzleistungen, die die Mittel des Unternehmens übersteigen (vgl. Aschfalk in HWRev.2, Sp. 1631, 1632; Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 35 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 51; Burkel, ZIP 1982, 28, 30; Steiner, Prüfungsbericht, 179 f.; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 233).

Bei Verlust der Hälfte d...

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