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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Beginn und Ende des Netzwerks

Dr. Peter Uhlmann
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Rz. 119

[Autor/Zitation]

Das Netzwerk beginnt, wenn mindestens eine WP-Praxis und mindestens eine weitere Person gemeinsam die Netzwerkmerkmale erfüllen.

 

Rz. 120

[Autor/Zitation]

Da der erste Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 (s. § 319 Rz. 34 ff.) ohne Registrierung als Abschlussprüfer im Berufsregister angenommen werden kann, die Pflicht zur Prüfung der Unabhängigkeit aber schon im Vorfeld der Bestellung als Abschlussprüfer besteht und das Berufsrecht den Anwendungsbereich über die gesetzlichen Pflichtprüfungen hinaus ua. auch auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP) und die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BS WP/vBP) erstreckt, ist es weder erforderlich, dass die WP-Praxis im Berufsregister als Abschlussprüfer oder Abschlussprüfungsgesellschaft registriert ist, noch, dass sie tatsächlich zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt ist.

 

Rz. 121

[Autor/Zitation]

Nicht erforderlich ist, dass die Netzwerkmerkmale für Interessierte tatsächlich bereits nach außen treten (aA Mylich in HKMS3, § 319b HGB Rz. 11; Chekushina in BKT, Bilanzrecht, § 319b HGB Rz. 26 mwN [6/2022]). Der objektive, sachverständige und informierte Dritte ist nicht Person, sondern objektivierter Maßstab, der etwa eine gemeinsame Geschäftsstrategie erkennt, ohne dass sie tatsächlich wahrnehmbar wird und eine gewisse Dauer antizipiert, bevor sie eintritt. Werden die Netzwerkmerkmale allein durch einen zurechenbaren Außenauftritt begründet, entsteht das Netzwerk zu diesem Zeitpunkt.

 

Rz. 122

[Autor/Zitation]

Die Mitgliedschaft in einem bestehenden Netzwerk beginnt, wenn das neue Mitglied die Netzwerkmerkmale tatsächlich oder nach seinem ihm zurechenbaren Außenauftritt erfüllt. Maßgeblich i...

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