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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 143

[Autor/Zitation]

Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalgesellschaft eingesetzt werden, dürfen sie nicht einen der Tatbestände der Nr. 1 bis 3 erfüllen.

 

Rz. 144

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift der Nr. 4 ist in ihrem Anwendungsbereich allerdings nicht auf Arbeitnehmer des Abschlussprüfers beschränkt, da auch freie Mitarbeiter als Prüfungsgehilfen beschäftigt werden können. Handelt es sich hierbei um einen anderen WP, wäre darauf zu achten, ob dieser seinen Beruf ansonsten mit anderen Personen im Sinne der Sozietätsklausel des Abs. 3 gemeinsam ausübt; in diesem Fall wäre er von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, falls sein Partner nach Abs. 3 ausgeschlossen wäre. Das wiederum würde auch zum Ausschluss des Dienstherrn als Abschlussprüfer führen.

 

Rz. 145

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Prüfung beschäftigte Mitarbeiter das Prüfungsergebnis beeinflussen können. Wegen des Kreises der von dieser Vorschrift erfassten Mitarbeiter wäre es wohl sinnvoller gewesen, auf den in § 323 aus früheren Vorschriften des AktG übernommenen Begriff des Gehilfen zurückzugreifen, da nach dem Normzweck sicher zB kein Bote, der bei der Prüfung nur für den Transport von Akten eingesetzt wird, erfasst werden sollte. Es kommt daher nur ein Personenkreis in Betracht, der fachlich bei der Durchführung der Prüfung einschließlich Berichterstattung mitwirkt (idS auch Brembt/Rausch in HdR-E, § 319 HGB Rz. 113 [4/2018]). Dafür genügt, dass der Mitarbeiter...

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