Rz. 1730

[Autor/Stand] Überholte Dreiteilung. In der historischen Entwicklung wurde insb. aufgrund des hohen Unbestimmtheitsgrads und der mangelnden Aussagefähigkeit des Begriffs "Konzernumlagen" versucht, den innerkonzernlichen Dienstleistungsaustausch in folgende drei Teilbereiche zu klassifizieren, um hieraus allgemeingültige Aussagen zu Entgeltfähigkeit und -pflicht abzuleiten[2]:

  • Assistenzleistungen,
  • Managementleistungen sowie
  • Kontrollleistungen.
 

Rz. 1731

[Autor/Stand] Assistenzleistungen. Unter Assistenzleistungen sind hierbei definitionsgemäß Tätigkeiten der Obergesellschaft zu verstehen, die ihrer Art nach auch von einem unabhängigen Dienstleistungsunternehmen erbracht werden können. Zum Bereich der Assistenzleistungen zählen bspw. Werbemaßnahmen, Markt- und Produktforschung, Beratung in Steuer-, Rechts-, Finanz-, Marketing-, EDV-, Patent-, Bau- und Ingenieurangelegenheiten, Auftrags- bzw. Zweckforschung, die Überlassung von Immaterialgüterrechten und Erfahrungen, das Anfertigen von Fachgutachten bis hin zur Bereitstellung von EDV-Kapazität und Inkassostellen. Es handelt sich also um die Erbringung marktgängiger Dienstleistungen, wobei der Leistende zugleich Gesellschafter des Leistungsempfängers ist. Dennoch übernimmt die Obergesellschaft hierbei nicht die Funktion eines Gesellschafters, sondern die eines Dienstleistungsunternehmens, dem unternehmerische Teilfunktionen aus dem Aufgabenbereich des Leistungsempfängers übertragen werden. Die Obergesellschaft "assistiert" hierbei quasi der Tochtergesellschaft, ohne in deren Entscheidungskompetenz einzugreifen. Ebenso wie das die Leistung empfangende Konzernunternehmen einen unabhängigen Dritten mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragen könnte, kann es auch die zur Dienstleistungserbringung befähigte Obergesellschaft damit betrauen. Da einem fremden Dritten die Dienstleistung marktgerecht zu vergüten wäre, muss dementsprechend auch der die Leistung erbringenden Obergesellschaft ein marktübliches Entgelt gezahlt werden.[4]

 

Rz. 1732

[Autor/Stand] Managementleistungen. Als Managementleistungen werden die Tätigkeiten bezeichnet, durch die die Obergesellschaft in den Entscheidungsprozess des abhängigen Unternehmens eingreift. Standardfall hierfür ist die Wahrnehmung der Geschäftsführungsfunktion sowie die teilweise oder völlige Planung und Durchführung von unternehmerischen Entscheidungen der Konzernspitze für die Tochtergesellschaften. Hierzu zählen insb. die Gestaltung des Produktions- und Absatzprogramms, die Festlegung der Investitionspolitik und der Finanzplanung, die Auftragssteuerung sowie die Personalpolitik. Durch diese Art von Leistungen beteiligt sich die Konzernspitze am Management eines verbundenen Unternehmens, indem sie die Geschäftsführung mit dem dazugehörigen Beratungs- und Verwaltungsstab desleistungsempfangenden Unternehmensganz oder teilweise entlastet. Es erfolgt praktisch eine Aufteilung der Aufgaben der Unternehmensführung und -politik auf zwei Gesellschaften. Diese Managementleistungen wurden früher als höchst unternehmensspezifische Leistungen angesehen, die im Gegensatz zu den Assistenzleistungen nicht von einem unabhängigen Beratungs- bzw. Dienstleistungsunternehmen erbracht werden können. Demzufolge ging man von nicht marktgängigen Leistungen aus, die sich einem Fremdvergleich grundsätzlich entziehen würden und mangels Marktpreisen lediglich auf der Grundlage der Kosten der leistungserbringenden Konzerngesellschaft zzgl. eines Gewinnaufschlags abzurechnen seien.

Insb. die Abgrenzung der Assistenzleistungen von den Managementleistungen, die sich letztlich nach der (fehlenden) Marktgängigkeit der jeweiligen Dienstleistungen entscheidet, lässt sich seit geraumer Zeit mit der Realität der Leistungsgegenstände unabhängiger Dienstleistungsunternehmen nicht mehr vereinbaren. Ein überwiegender Teil der ex definitione zum Bereich der Managementleistungen zählenden Aufgaben wird heute von spezialisierten Unternehmens- und Managementberatern angeboten, wobei neben einer detaillierten Investitions-, Finanz-, Absatz-, Produktions- und Personalplanung selbst Krisenmanagement- bzw. Geschäftsführungsfunktionen übernommen werden. Häufig werden dabei Dauerberatungsverträge abgeschlossen, so dass eine Management-Dienstleistung vor dem Hintergrund unternehmensindividueller Vorgänge auch ohne die Eingliederung des Leistenden in das Unternehmenvon einem fremden Dritten erbracht werden kann. Daher muss davon ausgegangen werden, dass jedwede Dienstleistung am Markt angeboten und deshalb grundsätzlich auch vom Markt bezogen werden kann. Die Marktgängigkeit von Dienstleistungen ist deshalb kein taugliches Abgrenzungskriterium.

 

Rz. 1733

[Autor/Stand] Kontrollleistungen. Kontrollleistungen beinhalten alle Maßnahmen, die die Muttergesellschaft zur Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollfunktionen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin gegenüber den Tochtergesellschaften trifft. Diese Kontrollleistungen unterscheiden sich von den Assistenzleistungen ...

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