Rz. 31

Sofern Personenhandelsgesellschaften gem. § 1 Abs. 1 PublG für den Ablauf eines Geschäftsjahres und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage mindestens 2 der folgenden Größenkategorien überschreiten, müssen diese Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG) spezifische Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften des Jahresabschlusses beachten. Die angesprochenen Auflagen treten ein, wenn

  • die Bilanzsumme der Jahresbilanz 65 Mio. EUR übersteigt,
  • die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 130 Mio. EUR überschreiten,
  • das Unternehmen im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt hat.[1]
 

Rz. 32

Tab. 7[2] gibt einen grundlegenden Überblick über die im PublG verankerten Spezialregelungen im Vergleich zu nicht publizitätspflichtigen Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen. So schreibt § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG i. V. m. §§ 266 und 275 HGB die Verwendung der für große Kapitalgesellschaften vorgesehenen Gliederungsschemata der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in Konto- bzw. Staffelform vor. Branchenbezogene Abweichungen von diesen Gliederungssystematiken i. S. v. § 265 Abs. 6 HGB sind aber zulässig. Sofern bezüglich der Gewinn- und Verlustrechnung die Gliederung nach § 275 HGB zur Anwendung kommt, besteht laut § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG die Möglichkeit, diejenigen Steuern, die das Unternehmen als Steuerschuldner zu entrichten hat (z. B. die Gewerbesteuer sowie die betrieblich bedingte Grund- und Kfz-Steuer), unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen. Allerdings existieren für publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften einige Erleichterungen hinsichtlich der Bekanntmachung im elektronischen Unternehmensregister. So ist für Zwecke der Offenlegung der bilanzielle Eigenkapitalausweis gem. § 9 Abs. 3 PublG in einem Posten zulässig. Ferner braucht die Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nicht publiziert zu werden (§ 9 Abs. 2 PublG). Jedoch verlangt § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG dann ersatzweise in Form einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben:

  • die Umsatzerlöse i. S. v. § 277 Abs. 1 HGB,
  • die Erträge aus Beteiligungen,
  • die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
  • die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
  • die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
 

Rz. 33

Publizitätspflichtige Personengesellschaften müssen gem. § 5 Abs. 1 PublG auch die Regelungen von § 274 HGB zu latenten Steuern anwenden.[3] In der Steuerabgrenzung wird lediglich die latente Gewerbesteuer berücksichtigt, da die Personengesellschaft nur hinsichtlich der Gewerbesteuer gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG Steuersubjekt ist.[4] Wird nach den allgemeinen Regelungen des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern ausgeübt, ist bei der Feststellung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses hinsichtlich der Gewinnverteilung die Ausschüttungssperre für den aktivierten Betrag gem. § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB zu beachten.[5]

 

Rz. 34

Zu beachten ist aber, dass gem. § 6 Abs. 1 PublG der Jahresabschluss und der Lagebericht[6] (soweit freiwillig erstellt) publizitätspflichtiger Personenhandelsgesellschaften durch einen Abschlussprüfer geprüft werden müssen. Abschlussprüfer i. S. v. § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung laut § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB daraufhin zu prüfen haben, "[…] ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags […] beachtet worden sind". Der ggf. freiwillig erstellte Lagebericht ist ferner gem. § 317 Abs. 2 Satz 1 HGB daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht "[…] und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des [Unternehmens …] vermittelt". Weiterhin ist zu prüfen, "[…] ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklungen zutreffend dargestellt sind" (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB). Ferner haben die Abschlussprüfer über das Resultat der Prüfung schriftlich zu berichten (§ 321 HGB) und in Abhängigkeit von dem abschließenden Ergebnis der Prüfung einen Bestätigungsvermerk (Testat) zu erteilen, diesen einzuschränken oder zu versagen (§ 322 HGB).[7] Da die weiteren Aufstellungsvorschriften von § 5 PublG, die sich auf den Jahresabschluss und den Lagebericht beziehen, grundsätzlich an die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen der §§ 265ff. HGB anknüpfen, wird auf eine eingehende Betrachtung verzichtet.[8]

 
Aufstellung, Prüfung, Offenlegung Nicht publizitätspflichtig Publizitätspflichtig
Aufstellung Bilanzschema Nach GoB sowie klar und übersichtlich (§ 243, § 247 HGB) Volles Schema nach § 266 HGB
Schema der Gewinn- und Verlustrechnung Nach GoB sowie klar und übersichtlich (§ 243 HGB) Volles Schema nach § 275 HGB
Frist Innerhalb der einem ...

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