(3)   1 Ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann jedoch abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen Preis für die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des Absatzes 2 ansetzen, der als Fremdvergleichspreis gilt, obwohl er den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzenden Betrag unterschreitet. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen

  1. nachweist, dass dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden wird, und
  2. einen Betrag in mindestens der Höhe ansetzt, der den Aufwendungen entspricht, die im Bergbauunternehmen oder im Erdöl- oder Erdgasunternehmen im Hinblick auf das Explorationsrecht bis zum Zeitpunkt der Änderung der Zuordnung entstanden sind.
 

Rz. 3721

[Autor/Stand] Ansatz eines niedrigen Verrechnungspreises. Abweichend von § 37 Abs. 2 BsGaV ermöglicht § 37 Abs. 3 Satz 1 BsGaV den Ansatz eines Verrechnungspreises für die fiktive Veräußerung des Explorationsrechts, der unter dem nach dem Fremdvergleichsgrundsatz anzusetzenden Betrag liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen[2]

  nachweist, dass durch den niedrigeren Verrechnungspreis eine Doppelbesteuerung vermieden wird, und
  mindestens einen Verrechnungspreis in Höhe der Aufwendungen ansetzt, die im Hinblick auf das Explorationsrecht bis zur Aufnahme der Fördertätigkeit entstanden sind.

Hintergrund dieser Ausnahme ist das Risiko, dass der Belegenheitsstaat der Förderbetriebsstätte dieser zwar das Explorationsrecht zuordnet, gleichzeitig aber nicht bereit ist, einen Fremdvergleichspreis auf Basis der künftigen Gewinnaussichten der fündigen Exploration zu berücksichtigen.[3]

 

Beispiel

Die inländische Erdöl-GmbH verfügt über ein Explorationsrecht in Norwegen. Es wird mit der Aufstellung der Förderanlagen am 1.3.2017 begonnen, wodurch eine Förderbetriebsstätte entsteht. Der Wert des an die Förderbetriebsstätte fiktiv veräußerten Explorationsrechts am 1.3.2017, der sich aus den künftigen Ertragsaussichten aus der Ausbeutung des Explorationsrechts ergibt, beträgt 3 Mio. Euro. Die bis zur Aufnahme der Fördertätigkeit angefallenen Aufwendungen der Erdöl-GmbH betragen 200.000 Euro. Nach dem nationalen Recht Norwegens entspricht der Wert des Explorationsrechts zum 1.3.2017 den angefallenen Aufwendungen i.H.v. 200.000 Euro.

 

Lösung

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die Bewertung durch Norwegen für die inländische Besteuerung anzuerkennen, wenn sie von der Erdöl-GmbH nachgewiesen wird (§ 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BsGaV) und wenn zumindest die angefallenen Aufwendungen von 200.000 Euro als Ausgleich angesetzt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BsGaV).

Würde Norwegen das Explorationsrecht mit einem Wert von 150.000 Euro ansetzen, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV mindestens ein Betrag in Höhe der angefallenen Aufwendungen von 200.000 Euro anzusetzen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann, wenn dadurch eine Doppelbesteuerung eintreten würde. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung ließe sich dann allenfalls durch ein Verständigungsverfahren entsprechend Art. 25 Abs. 1 OECD-MA vermeiden.

 

Rz. 3722

[Autor/Stand] Höchstbetrag. Der Höchstbetrag der Bewertung des Explorationsrechts entspricht dem Betrag, der sich im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 BsGaV ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Betrag, der sich rechnerisch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BsGaV ergibt, ausnahmsweise höher sein sollte.[5]

 

Rz. 3723

[Autor/Stand] Nachweis. Aus der BsGaV geht nicht hervor, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass durch den Ansatz eines niedrigeren Preises eine Doppelbesteuerung vermieden wird.[7] Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die entsprechende Besteuerung und die Zuordnung des Explorationsrechts durch den Belegenheitsstaat anhand entsprechender Unterlagen und Aufzeichnungen nachzuweisen. Dazu kann u.a. die Vorlage des Vertrags (z.B. PSA, EPSA oder PSC) über das Explorationsrecht zwischen dem Unternehmen und dem Belegenheitsstaat der Förderbetriebsstätte dienen.[8] Des Weiteren kann der Nachweis durch folgende Unterlagen erbracht werden (vgl. hierzu auch Anm. 2901 ff.):[9]

  Vorlage einer Kopie der im Belegenheitsstaat der Förderbetriebsstätte eingereichten Steuererklärung;
  Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, der die im Inland gestellten Anforderungen dahingehend erfüllt, dass der Belegenheitsstaat von einer Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht und welcher Wert im Belegenheitsstaat angesetzt wurde;
  Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Belegenheitsstaat bei seiner Besteuerung lediglich die bis zur Aufnahme der Förderung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben von der Förderbetriebsstätte anerkennt.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.37.3, Rz. 412, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Di...

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