(1)   1 Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.

 

Rz. 3701

[Autor/Stand] Förderbetriebsstätte. § 35 Abs. 1 Satz 1 BsGaV definiert die Förderbetriebsstätte als eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Fördertätigkeit endet. Die konkreten Voraussetzungen für das Entstehen oder die Beendigung einer Förderbetriebsstätte bestimmen sich nach § 12 Satz 2 Nr. 7 AO bzw. dem jeweils einschlägigen DBA.[2] Abweichend von der allgemeinen Betriebsstättendefinition des § 12 Satz 1 AO ist die "Festigkeit" der Geschäftseinrichtung für die Begründung einer Förderbetriebsstätte nicht erforderlich. Damit kommen auch Bohrinseln, Bohrschiffe, Saugbagger sowie sonstige mobile Einrichtungen als Förderbetriebsstätten in Betracht.[3] Voraussetzung ist allerdings, dass eine Verbindung zur Erdoberfläche besteht.[4] Abkommensrechtlich wird eine Förderbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. f OECD-MA mit dem Beginn der Förderung von Bodenschätzen begründet.[5] Analog zum inländischen Betriebsstättenbegriff nach § 12 Satz 2 Nr. 7 AO umfasst auch der abkommensrechtliche Begriff der Förderbetriebsstätte u.a. mobile bzw. schwimmende Stätten (z.B. Bohrinseln), soweit eine Verbindung mit der Erdoberfläche durch die auszubeutenden Rohstoffe besteht.[6] In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Bodenschätze und Rohstoffe weit auszulegen.[7]

 

Rz. 3702

[Autor/Stand] Entstehungszeitpunkt. Eine Förderbetriebsstätte entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fördertätigkeit aufgenommen wird (§ 36 Abs. 3 BsGaV, Anm. 3713). Die Aufnahme der Fördertätigkeit erfolgt mit Beginn des Aufbaus der Förderanlagen.[9] Denn das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen dokumentiert durch den Aufbau der Förderanlagen, dass es von der wirtschaftlichen Fündigkeit[10] des betreffenden Explorationsrechts ausgeht.[11] Eine zeitliche Verzögerung der bereits begonnenen Einrichtung der Förderbetriebsstätte (d.h. Beginn des Aufbaus der Förderanlagen) hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Förderbetriebsstätte.[12]

 

Beispiel

Die Erdöl-GmbH besitzt ein Explorationsrecht für ein Gebiet in Russland. Die Durchführung der Förderung wird in Deutschland geplant. Am 1.6.2018 beginnen Mitarbeiter der Erdöl-GmbH, die Förderanlage aufzubauen.

 

Lösung

Nach § 36 Abs. 3 BsGaV gilt der Beginn des Aufbaus der Förderanlagen als Zeitpunkt der Aufnahme der Fördertätigkeit. Mithin begründet die Erdöl-GmbH zum 1.6.2018 eine Förderbetriebsstätte in Russland.

 

Rz. 3703

[Autor/Stand] Tätigkeiten vor Aufnahme des Förderbetriebs. Tätigkeiten, die vor dem Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus der Förderanlagen im Förderstaat ausgeübt werden, begründen typischerweise mangels einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage keine Betriebsstätte nach § 12 AO. Zudem sind diese Tätigkeiten nur vorbereitender Art und führen auch im DBA-Fall nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. e OECD-MA weder zu einer Betriebsstätte noch zu einer Förderbetriebsstätte. Zu den Tätigkeiten vor Aufnahme des Förderbetriebs gehören insbesondere die Projektverfolgung oder die Akquisition (Phase 1 der Förderung von Bodenschätzen). In dieser Phase werden Länder oder bestimmte Gebiete hinsichtlich geologischer, wirtschaftlicher und politischer Grundlagen analysiert. Im positiven Fall werden potentiell aussichtsreiche Rohstoffvorkommen identifiziert. Darauf basierend wird die Durchführung konkreter Explorationen beschlossen.[14] Zu den vorbereiteten Tätigkeiten gehört auch die für die Phase 2 der Prospektion und Exploration übliche Untersuchung eines konkreten Gebiets, das im Rahmen der Projektverfolgung als aussichtsreich identifiziert worden ist (sog. Höffigkeit).[15] Davon abweichend kann im Einzelfall vor Begründung einer Förderbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 7 AO eine Betriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO entstehen (Bau- und Montagebetriebsstätte); auf eine solche Betriebsstätte sind die entsprechenden Regelungen der §§ 3034 BsGaV (Anm. 3601 ff.) anzuwenden.[16] Zu Gründungsaufwendungen der Betriebsstätte vgl. Anm. 2992.

 

Rz. 3704

[Autor/Stand] Beendigung der Förderbetriebsstätte. Die Förderbetriebsstätte wird beendet, wenn sich später herausstellt, dass das Explorationsrecht nicht wirtschaftlich sinnvoll ausgebeutet werden kann. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die wirtschaftliche Fündigkeit.[18]

 

Rz. 3705

[Autor/Stand] Bergbau- bzw. Erdöl- bzw. Erdgasunternehmen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist jedes Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ein Bergbau- bzw. ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen. Dies gilt – wie durch das nachfolgende Beispiel veranschaulicht wird – unabhängig davon, ob die Fördertätigkeit lediglich einen wesentlichen Teil oder aber den Hauptteil der Geschäftstätigkei...

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