Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist vom betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff auszugehen.[1]

Danach ist als Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mithilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an.

Hiernach stellen Betriebe i. S. d. § 1 KSchG, des § 15 KSchG und des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch das Büro eines Steuerberaters, eines Wirtschaftsprüfers, Arztpraxen und ein Krankenhaus dar. Kein Betrieb ist hingegen der private Haushalt.

Auch mehrere zentral gelenkte Verkaufsstellen eines Einzelhandelsunternehmens sind in ihrer Gesamtheit ein Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne.[2]

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht wie für das Kündigungsschutzgesetz.[3]

Hierbei trägt zwar der Arbeitnehmer auch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Es dürfen aber keine strengen Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers gestellt werden, da er in der Regel keine oder nur ungenaue Kenntnisse von dem Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hat.[4]

Einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Unternehmen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer zu mehreren Arbeitgebern in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis stehen.[5] Ein solches einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen kommt insbesondere bei einer konzernbezogenen Beschäftigung von Arbeitnehmern in Betracht. Befindet sich ein Arbeitnehmer zu mehreren rechtlich selbstständigen Arbeitgebern in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis, so ist für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf die Gesamtbelegschaft derjenigen Betriebe abzustellen, in denen der Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wird.

Ausnahme von Kleinbetrieben

Kleinbetriebe wurden vom Gesetzgeber vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzes aus mittelstandspolitischen Gründen ausgenommen, um der geringeren verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Belastbarkeit sowie den engen persönlichen Beziehungen des Kleinbetriebsinhabers zu seinen Mitarbeitern Rechnung zu tragen. Die Benachteiligung der in Kleinbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber Mitarbeitern in größeren Unternehmen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz für diejenigen Betriebe vereinbar, für deren Schutz die sogenannte Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG alleine bestimmt ist.[6] Kleinbetriebe, insbesondere Teileinheiten von größeren Unternehmen, für die der Schutzgedanke der Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht gilt, sind im Wege verfassungskonformer Auslegung vom allgemeinen Kündigungsschutz nicht befreit.[7] Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben gilt hingegen der aus den §§ 138, 242 BGB herleitbare bürgerlich-rechtliche Kündigungsschutz, bei dem es vor allem darum geht, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Zudem ist nach § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG auch in Kleinbetrieben eine Kündigung rechtsunwirksam, die einen Arbeitnehmer aus einem der in § 1 AGG genannten Gründen diskriminiert.

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