Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

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Anhang nach HGB / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 105 § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB verlangt, dass im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss solcher Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Diese Angabepflichten müssen von allen zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaf...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Der Verschmelzungsvertrag hat nach Maßgabe der §§ 5 und 29 UmwG sowie bei Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften auch nach Maßgabe von § 40 UmwG f...mehr

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Anhang nach HGB / 4.11 Angaben zu nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetretenen Vorgängen von besonderer Bedeutung nach § 285 Nr. 33 HGB

Rz. 247c Im Zuge der Novellierung des Handelsrechts durch das BilRUG wurde die vormals im Lagebericht verortete sog. Nachtragsberichterstattung (vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F.) in den Anhang verlagert. Grundlage hierfür bildet die Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe q der Richtlinie 2013/34/EU. Ebenso – wie bislang bei der Nachtragsberichterstattung im Lagebericht – si...mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.1 Bilanzierungsmethoden

Rz. 53 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Unter den Bilanzierungsmethoden, die im Gesetz nicht explizit definiert sind, versteht man allgemein die Entscheidung über die Verfahrensweisen zur Bilanzierung dem Grunde, der Art, dem Umfang und dem Zeitpunkt nach sowie über Gliederungsgrundsätze.[1] Soweit die Abbildun...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.3 Ergebnisverwendung

Rz. 211 Gemäß § 275 HGB endet das gesetzliche Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Was mit dem erzielten Ergebnis geschehen soll, ergibt sich nicht hieraus. Zwar eröffnet § 268 Abs. 1 HGB allen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwen...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.3 Verbindlichkeiten

Rz. 161 Angaben zu antizipativen Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB) Werden unter den Verbindlichkeiten Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalgese...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.1.2 Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung

Rz. 186 Trotz der Abschaffung des Ausweises von Erträgen als "Außerordentliche Erträge" im GuV-Rechnungsschema des § 275 Abs. 2, 3 HGB durch das BilRUG sind nach § 285 Nr. 31 HGB jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags(- oder Aufwands)posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 4 Gegen sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen), die der Staatsaufsicht unterliegen, ist die Vollstreckung zwar zulässig, doch werden Einschränkungen normiert. § 255 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt insofern, dass eine Vollstreckung nur mit Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde zulässig ist.[1] Die Aufsichtsbehörde ka...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.1 Anlagevermögen

Rz. 123 Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB) Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1] Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2] die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, die im Lau...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.5 Verschmelzungsprüfung

Rz. 16 In § 9 Abs. 1 UmwG ist eine Prüfung der Verschmelzung (konkret des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs – nicht aber des Verschmelzungsberichts) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird....mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.3 Zusatzangaben zu den Bewertungsmethoden

Rz. 89 Das HGB enthält für den Anhang eine Reihe von Angabepflichten zu speziellen Bewertungsfragen. Grundsätzlich gehören auch diese Angaben zur Erläuterung der Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die z. T. im Anschluss an die Richtlinie 2013/34/EU erfolgte ausdrückliche gesetzliche Nennung soll sicherstellen, dass die betreffenden Angaben erfolgen und nicht et...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.5 Vorrangige Straf- und Bußgeldvorschriften, § 333 HGB u. a.

Rz. 62 Mit § 349 ist dem UmwG eine Strafvorschrift für Pflichtverletzungen betreffend die Geheimhaltung im Zuge von Umwandlungen inhärent. Das Strafmaß umfasst entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Damit wird belegt, wer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers unbefugt offenbart, welches ih...mehr

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Anhang nach HGB / 4.4 Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters

Rz. 231 Nach § 285 Nr. 11a HGB hat die berichtende Kapitalgesellschaft (oder auch Kapitalgesellschaft & Co.) sämtliche Unternehmen aufzuführen unter Angabe von Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie ist. Eine unbeschränkte Haftung besteht immer dann, wenn eine Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditg...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 135 Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalge...mehr

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Anhang nach HGB / 5.3.9 Zusätzliche Angaben

Rz. 272 Die zusätzlichen Angaben stellen eine Art "Auffangposten" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5331–5361) für Angabepflichten dar, welche sich nur schwer unter eine andere Kategorie subsumieren lassen. Allerdings ist dieser Oberbegriff nicht überschneidungsfrei mit "sonstige Angaben", "sonstiges" und zumindest einem Teil der "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Wäh...mehr

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Anhang nach HGB / 5.2 Pflichtbestandteile des Anhangs

Rz. 253 Ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 istdie Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) elektronisch zu übermitteln. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige auch ein detailliertes Anlagenverzeichnis (d. h. Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln und dies in einer Fußnote zur Berichtsposition Anlagenverzeichnis (Kern...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.6 Periodenfremde Aufwendungen

Rz. 205a Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Aufwandsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Erläuterung kommen im Einzelnen vor allem folgende Aufwendungen in Betracht:[1] Buchverluste aus Anlageabgänge...mehr

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Anhang nach HGB / 4.6 Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB

Rz. 235 § 285 Nr. 15 HGB ist – ebenso wie § 285 Nr. 11a HGB – durch das KapCoRiLiG ergänzt worden und fordert von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB Angaben über die Gesellschafter, welche bei ihr die persönliche Haftung übernommen haben. Die Angabepflicht betrifft mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB; kleine Personenhandels...mehr

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Anhang nach HGB / 1.4.3 Angaben aufgrund von Empfehlungen privater Gremien sowie sonstige freiwillige Angaben

Rz. 30 Der Anhang kann über die gesetzlichen Angabepflichten hinaus erweitert werden. Derartige Angaben sind wie die übrigen Angaben des Anhangs offenlegungspflichtig und unterliegen bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers. Sollen freiwillige Angaben der gesetzlich vorgeschriebenen Publizität und Prüfung entzogen werden, so ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.5 Haftungsverhältnisse

Rz. 171 Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Rz....mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.1 Eigenkapital

Rz. 145 Angaben im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung Verschiedene Wahlpflichtangaben im Anhang sollen die Ergebnisverwendung für den Bilanzleser transparenter machen. Das gilt speziell dann, wenn gemäß dem Wahlrecht in § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.1.3 Periodenfremde Erträge

Rz. 186d Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Durch die Erläuterung der periodenfremden Posten soll der zeitliche Vergleich der Erträge und Aufwendungen verbessert ...mehr

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Anhang nach HGB / 2.1.2 Angabepflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Generalnorm

Rz. 39 Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Der Gesetzgeber misst der Einhaltung dieser Generalnorm große Bedeutung bei. Das zeigt sich unter a...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.1.1 Umsatzerlöse

Rz. 179 § 285 Nr. 4 HGB verlangt im Anhang Angaben über die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untere...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.5 Übersicht über die gesetzlichen Angabepflichten

Rz. 16 In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapit...mehr

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Anwendungsbereich und Vorga... / 2 Anwendungsbereich und Vorgaben der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist als ein wesentliches Kernelement des EU-Green Deals vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten und seitdem stark weiterentwickelt worden. Ziel der Verordnung ist es, ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu schaffen. Dieses soll Investoren und öffentlichen Institutionen als Orientierung zur All...mehr

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Anwendungsbereich und Vorga... / 4 Das Wesentlichkeitskonzept im Kontext der EU-Taxonomie

Vor dem Hintergrund der erweiterten Berichtspflichten durch die EU-Taxonomie-Verordnung stellt sich derzeit vielen Unternehmen die Frage, inwiefern die Überlegungen zur Wesentlichkeit auch auf die Taxonomie-Berichte übertragbar sind. Sofern beispielsweise bestimmte Angabepflichten der EU-Taxonomie als unwesentlich deklariert werden können, entfiele auch der Aufwand zur Erfas...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.5 Berufsständische Versorgungseinrichtungen (Abs. 3)

Rz. 24 Die Vorschrift bestimmt, unter welche Voraussetzungen berufsständische Versorgungseinrichtungen zu beteiligen sind. Das ist dann der Fall, wenn und soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 oder 11 betroffen sind. In der Rechtsfolge gilt dann Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist....mehr

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F+E-Controlling: Aktivierun... / 2.1 Geänderte Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen

Erhöhte Anforderungen Die beschriebenen Anforderungen machen deutlich, dass dem Entwicklungscontrolling bei aktivierenden Unternehmen eine weit größere Bedeutung zukommt als vorher. Denn trotz der besonderen Bedeutung von Forschung und Entwicklung als Innovationsmotor vieler, vor allem produzierender Unternehmen fristet das F+E-Controlling oftmals ein Schattendasein. Neben der...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1.1 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 5 Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG – eingefügt durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – ist das Rückzahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anzuwenden. Damit erfolgte eine Gleichstellung von Gesellschafterdarlehen mit Darlehensf...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 15 Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten

Rz. 81 Werden die publizitätspflichtigen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig offengelegt bzw. nach § 326 Abs. 2 HGB hinterlegt, ist dies weder ein Grund zur Anfechtung des Jahresabschlusses noch ein Nichtigkeitsgrund z. B. nach § 256 AktG.[1] Bei Verletzung der Offenlegungspflicht sieht das Gesetz aber Sanktionen gegen die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft ...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 6 Offenlegung von Zweigniederlassungen

Rz. 42 Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt (oder hinterlegt) worden sind, nach den §§ 325, 328 und 329 Abs. 1, 4 HGB offenzulegen. Durch die Neufass...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 2.3 Offenlegungspflichtige Unterlagen

Rz. 12 Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 HGB haben alle publizitätspflichtigen Gesellschaften – von größenabhängigen Ausnahmen abgesehen – die folgenden Unterlagen offenzulegen: den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,[1] den Lagebericht, bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: den Bestätigungsvermerk des...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 4.2 Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 35 Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen: Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgeno...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 11 Offenlegung nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Rz. 60 Nach § 114 Abs. 1 WpHG hat ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens 4 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in § 114 Abs. 2 W...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 3.2.2 Offenzulegender Anhang

Rz. 27 Abweichend von den für die Aufstellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften braucht der offenzulegende Anhang nach § 327 Nr. 2 HGB die folgenden Angaben nicht zu enthalten: die Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren auf die einzelnen Posten der Verbindlichkeiten;[1] bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens di...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 10 Offenlegung des Konzernabschlusses

Rz. 57 Soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB einen Konzernabschluss aufzustellen hat (§§ 290 ff. HGB), wird auch der Konzernabschluss von der Offenlegungspflicht erfasst. Nach § 325 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluss, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1 Kriterien materiellen Eigenkapitals

Rz. 4 Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB verlangt zwar einen separaten Ausweis des Eigenkapitals, d. h. eine Abgrenzung von den übrigen Bilanzpassiva, jedoch gibt das Gesetz keine Abgrenzungskriterien vor. Daher sollen die zum Problembereich der Bilanzierung hybrider Finanzierungsformen wie z. B. zur atypischen stillen Gesellschaft, zum Genussrechtskapital oder...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 8.2 Umfang der Offenlegung

Rz. 50 Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 1 HGB sind folgende Unterlagen offenzulegen: der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung, der Bericht des Aufsichtsrats, sofern ein solches Gremium besteht, der Lageberich...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 12.5 Freiwillige Publizität

Rz. 71 § 328 Abs. 2 HGB regelt die Fälle der sog. freiwilligen Publizität, bei der Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen vorgenommen werden, die nicht durch Gesetz oder Statuten vorgeschrieben sind. Solche freiwilligen Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen können auch in einer Form wiedergegeben werden, die nicht den Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB entspricht. I...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 16.1 Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des § 264a HGB

Rz. 92 Da § 264a HGB nur für Personenhandelsgesellschaften gilt, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, kann die Anwendung des § 264a HGB dadurch vermieden werden, dass ein Rechtsformwechsel in eine klassische Personengesellschaft mit mindestens einer voll haftenden natürlichen Person vorgenommen wird oder in eine GmbH ...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1.2 Genussrechtskapital

Rz. 6 Der BGH hat sich in einigen grundlegenden Urteilen der Herausarbeitung von Abgrenzungskriterien zwischen Eigen- und Fremdkapital gestellt. Ausgangspunkt und theoretische Grundlage kann dabei das "Klöckner-Urteil" des BGH[1] bilden. Kernbereich der Entscheidung ist die Formulierung von Abgrenzungskriterien zwischen Genussrechts- und Aktienkapital (= gezeichnetes Kapital...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.2.3 Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung

Rz. 36 Für eine Kapitalherabsetzung auf diesem Wege gibt es 2 Möglichkeiten. Entweder werden die Aktien zwangsweise eingezogen oder nach dem Erwerb der Aktien durch die Aktiengesellschaft. Beide Optionen ergeben sich aus § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Einziehung selbst kann nach § 237 Abs. 2 AktG als ordentliche Einziehung oder nach § 237 Abs. 3 AktG als vereinfachte Einziehu...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 9 Befreiende Offenlegung eines IFRS-Abschlusses

Rz. 54 Gem. § 325 Abs. 2a HGB kann bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses bei großen Kapitalgesellschaften ein befreiender Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt worden ist. Eine große Kapitalgesellschaft, die von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 5.2 Beratende Berufe

Rz. 55 Zu den beratenden Berufen gehört die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und der beratenden Volks- und Betriebswirte, der vereidigten Buchprüfer und der Steuerbevollmächtigten. Rz. 56 Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare üben ihre Tätigkeit als unabhängige Organe der Rechtspflege aus.[1] Die Tätigkeit des Rechtsan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 14.6 Betriebsprüfung

Rz. 134b Die Anordnung einer Außenprüfung kann auch gegen Freiberufler, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und Auskünfte verweigern dürfen (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etc.), angeordnet werden. Zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen im Zuge der Auße...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 9.3 Vermögensverwaltung

Rz. 98 Zu den vermögensverwaltenden Tätigkeiten zählen insbesondere die Tätigkeit als Treuhänder, Hausverwalter, Insolvenz-, und Zwangsverwalter, als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter.[1] Der BFH hält auch nach Aufgabe der sog. Vervielfältigungstheorie (Rz. 87 und Rz. 96) daran fest, dass Insolvenz- und Zwangsverwalter (auch wenn sie als Rechtsanwalt, Steuerberater oder...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem 1.8.2022

Leitsatz Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte. Normenkette § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Sätze 1 und 2 FGO, § 31a, §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 32 Der Begriff der "Wissenschaftlichkeit" ist rein steuerrechtlich zu verstehen. Er stellt gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche Qualität und an die äußere Form der Arbeit, ohne dass es auf die verfolgten Zwecke ankommt.[1] Es muss aber eine anspruchsvolle, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt werden, die geeignet ist, grundsätzliche Fragen oder konkrete Vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 15 ABC der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Rz. 135 Abfallwirtschaftsberater Die Tätigkeit eines Abfallwirtschaftsberaters kann der eines Ingenieurs ähnlich sein, wenn sie eine nach den Ingenieurgesetzen erforderliche, nach Breite und Tiefe vergleichbare Ausbildung erfordert.[1] Altenpfleger Die Tätigkeit eines Altenpflegers ist den Heilberufen nicht ähnlich, daher nicht freiberuflich (Rz. 77; BFH v. 17.10.1996, XI B 214...mehr