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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 22

[Autor/Zitation]

Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 können auch von vBP und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erfolgt durch die WPK nach bestandener Prüfung, zu der im Regelfall Bewerber mit Abschluss eines (zumeist betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen) Hochschulstudiums sowie einer – je nach Länge der Regelstudienzeit – drei- oder vierjährigen praktischen Tätigkeit einschließlich einer zweijährigen Prüfungstätigkeit zugelassen werden (§§ 15, 8, 9 WPO). Diese Voraussetzungen entsprechen den Anforderungen der EU-Abschlussprüferrichtlinie. Das Erfordernis der öffentlichen Bestellung (§§ 1, 15 WPO) soll zusammen mit der Vereidigung (§ 17 WPO) das in besonderem Maß erforderliche Vertrauen in die Kompetenz und Unabhängigkeit der WP sicherstellen (Lenz, BB 1997, 1523). Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung mitbringt und insofern etwa Bestellungshindernisse des Katalogs in § 16 WPO vorliegen. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn im Nachhinein Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen (§ 20 Abs. 1 WPO) und sie ist zu widerrufen, wenn der Berufsangehörige etwa eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausübt oder einen...

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