Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 317 HGB regelt Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Vorschrift legt die Durchführung der Abschlussprüfung fest bzw. welche Anforderungen an die Verrichtung der Prüfung gestellt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt somit in der Sicherstellung der Qualität der Abschlussprüfung. Aus theoretischer Sicht dient eine Abschlussprüfung i. S. v. § 317...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.2 Jahresabschluss

Rz. 104 Der Abschlussprüfer hat gem. Abs. 2 Satz 1 auszuführen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht. Dies umfasst die Beurteilung, ob im Jahresabschluss die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einschl. der GoB und alle größenabhängigen, rechtsformgebundenen oder wirtscha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Zusammenfassungsmöglichkeiten

Rz. 160 § 322 HGB gibt die Möglichkeit, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zusammenzufassen, wenn der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss der Mutter oder mit einem nach § 325 Abs. 2a HGB erstellten Abschluss, also einem Jahresabschluss unter Beachtung internationaler Rechnungslegungsstandards, bekannt gemacht wird. In diesem Fall kann der Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.2 Übergangsfristen

Rz. 44 Ausgangspunkt für die externe Rotation war das Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (16.6.2014). Für die Rotationsfristen sieht Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abgestufte Übergangsverfahren vor: "Langläufer" (Mandatslaufzeit von mind. 20 Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Die Übergangsfrist beträgt sechs Jahre, d. h., ab de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 25 Der Prüfungsvertrag sollte die wichtigsten Voraussetzungen des Vertragsverhältnisses beschreiben. Dazu gehören etwa: Honorarvereinbarungen, Beschreibung der Leistungspflichten, die i. R. d. Pflichtprüfungsauftrags vom Abschlussprüfer erbracht werden sollen, Pflichten des prüfungspflichtigen Unt, Folgen bei Verletzung der Pflichten beider Vertragsparteien, Haftung des Absch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Begrenzung des Einsichtnahmerechts (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 28 Die Begrenzung des Einsichtnahmerechts gilt für KapG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE (vgl. § 3 SEAG [1]). Rz. 29 Das Einsichtnahmerecht kann bei diesen Ges. nur von solchen Gesellschaftern ausgeübt werden, die mind. 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR auf sich vereinigen. Sinn und Zweck der Regelung ist es...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem (Abs. 4)

Rz. 133 Bei einer börsennotierten AG (§ 3 Abs. 2 AktG) umfasst der Prüfungsgegenstand gem. § 317 Abs. 4 HGB auch die dem Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen (Risikofrüherkennungssystem). Abs. 4 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichts auszuführen, ob der Vorstand die nach § 91 Abs. 2 AktG erforderli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Rechte gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 32 Der Abschlussprüfer erhält nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift die Auskunftsrechte zu Aufklärungen und Nachweisen gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 auch in Bezug zu MU und TU der zu prüfenden Ges. Es besteht hinsichtlich der MU und TU demgegenüber kein Prüfungsrecht i. S. v. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, sodass den Aufklärungen und Nachweisen von MU und TU besondere Bedeutung zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Vorlagepflicht (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 37 Die gesetzlichen Vertreter des MU haben dem Konzernabschlussprüfer folgende Unterlagen vorzulegen: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Jahresabschlüsse der TU, Lageberichte der TU, Prüfungsberichte der Abschlussprüfer von prüfungspflichtigen oder freiwillig geprüften Jahresabschlüssen oder Handelsbilanz II der TU. Rz. 38 Die Vorlagepflicht besteht unmittelbar nur für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.7 Zusammengefasster Bestätigungsvermerk

Rz. 197 § 325 Abs. 3a HGB ermöglicht die Zusammenfassung des Bestätigungsvermerks zum Konzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder dem Bestätigungsvermerk zum IFRS-Einzelabschluss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Konzernabschluss und der Jahresabschluss bzw. IFRS-Einzelabschluss zusammen im BAnZ offengelegt werden. Bezüglich der dann ebenfalls er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Gegenstand (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a)

Rz. 28 Der in § 316 Abs. 1 HGB formulierte Prüfungsgegenstand bestimmt u. a. den Jahresabschluss als Gegenstand der Abschlussprüfung. § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB postuliert die Einbeziehung der Buchführung (§§ 238, 239 HGB) in die Prüfung des Jahresabschlusses. Hierzu rechnen nicht nur die eigentliche Finanzbuchführung, sondern auch die rechnungslegungsbezogenen Teile der Nebenb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Rz. 87 In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "oder des zu prüfenden Lageberichts" eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung unter Hinweis auf das Selbstprüfungsverbot der Klarstellung, dass nicht nur die Mit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage

Rz. 114 Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer ein Eingehen auf die Einhaltung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB. Danach hat der Abschluss unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. zu vermitteln. Rz. 115...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Tathandlung

Rz. 29 § 334 Abs. 2a HGB sanktioniert die Verletzung von Pflichten des Prüfungsausschusses einer KapG sowie in § 335b Satz 1 HGB genannten Personenhandelsgesellschaften für folgende Tatbestände: Mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Nichtbeachtung der 15-%-Honorargrenze,[1] durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Billigung bei der Erbringung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Prüfungsurteile

Rz. 30 Es existieren folgende Formen des Prüfungsurteils: uneingeschränktes Prüfungsurteil, eingeschränktes Prüfungsurteil, versagtes Prüfungsurteil, Nichtabgabe eines Prüfungsurteils. Rz. 31 Da bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk zwischen Einwendungen und Prüfungshemmnissen als Grund für die Einschränkung differenziert wird, ergibt sich folgendes Schaubild: Abb. 3: Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 56 Die Antragsberechtigten sind im Gesetz abschließend genannt: die gesetzlichen Vertreter, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Organ insgesamt zu. Daher ist ein entsprechender Beschluss des Organs erforderlich.[1] Das Verfahren kann bei der GmbH und der GmbH & Co. KG von jedem Gesellschafter eingeleitet werden. Bei Aktionären müsse...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Klarheit

Rz. 29 Der Grundsatz der Klarheit ist in Abs. 1 Satz 1 explizit angesprochen. Der Grundsatz verlangt eine verständliche, eindeutige und problemorientierte Berichterstattung. Hierzu gehört eine übersichtliche, möglichst kontinuierliche Gliederung, die nach den Berufsgrundsätzen wie folgt empfohlen wird:[1] Prüfungsauftrag, Grds. Feststellungen, Gegenstand, Art und Umfang der Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Zählen, Messen, Wiegen

Rz. 25 Für die Inventurdurchführung ist Folgendes erforderlich:[1] Im Regelfall ist die Inventur von einem Team aus Zähler und Schreiber, die zur Sicherstellung des Vier-Augenprinzips nicht voneinander weisungsabhängig sind und nicht in einem engen beruflichen Verhältnis stehen, durchzuführen. Die Inventur muss systematisch vorgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 70 Der antragsberechtigte Personenkreis umfasst die gesetzlichen Vertreter der Ges., den Aufsichtsrat oder einzelne Gesellschafter.[1] Andere Personen als die genannten sind nicht antragsberechtigt. Im Fall der Insolvenz der Ges. bestellt das Registergericht den Abschlussprüfer auf Antrag des Insolvenzverwalters. § 318 Abs. 4 Satz 3 HGB statuiert eine Antragspflicht nur ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Bekanntmachung der Empfehlungen durch das BMJ (Abs. 2)

Rz. 41 Werden vom DRSC entwickelte Standards durch das BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wird vermutet, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet werden. Diese Vermutungswirkung quasi per Dekret auszusprechen, setzte ein hohes Vertrauen in die fachliche Expertise und Qualität aller am Prozess Beteiligten seitens des Gesetzgebers voraus. Ausweislich d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 316a HGB ist ausschl. für Abschlussprüfer von Unt des öffentlichen Interesses anwendbar, für die auch vorher schon entsprechende Sonderregelungen durch Verweis auf die für diese anwendbare EU-Verordnung zur Abschlussprüfung bestanden. Materiell hat sich insoweit nichts geändert, d. h. dass die Regelungen der §§ 316–324 nur dann zur Anwendung kommen, soweit die EU-Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk des Abschlussprüfers ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Rz. 11 § 324 HGB steht weiterhin im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Recht. Auch wenn ein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, ist der Aufsichtsrat nicht dazu verpflichtet, die für einen Prüfungsausschuss empfohlenen Aufgaben in vollem Umfang an den Prüfungsausschuss weiterzugeben. Die in Art. 39 der Abschlussprüferrichtlinie formulierten Aufgaben können auch von einem A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Falsche Darstellungen und sonstige Verstöße (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 und 3)

Rz. 67 In die Vorwegberichterstattung einzubeziehen sind auch im Verlauf der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse über falsche Darstellungen oder sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen (Abs. 1 Satz 3)....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Inventurüberwachung

Rz. 26 Der Kfm. hat Maßnahmen zur Inventurüberwachung zu treffen. Diese betreffen sowohl die Überwachung der körperlichen Bestandsaufnahme wie auch die anschließende Auswertung der Inventurergebnisse. Rz. 27 Die Bedeutung der Inventurüberwachung besteht darin, dass die Überwachungshandlungen die Ordnungsmäßigkeit der Inventur sicherstellen müssen. Ergeben die Überwachungshand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überschrift

Rz. 24 § 322 HGB enthält keine Anforderung an eine Überschrift für den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk. Damit ein Bestätigungsvermerk von anderen, abgeschwächteren Formen von Prüfungsurteilen (z. B. Bescheinigung) eindeutig unterschieden werden kann, hat sich in der Praxis die Verwendung einer Überschrift bewährt. Rz. 25 Angelehnt an die Bezeichnung der gesetzliche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.3 Inhalt des Prüfungsauftrags

Rz. 33 Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ergeben sich die Pflichten des Abschlussprüfers aus §§ 317ff. HGB und der Berufsauffassung, die insb. in IDW PS festgelegt ist. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, auch insoweit den wesentlichen Auftragsinhalt ausdrücklich in die Auftragsformulierung aufzunehmen. Bei freiwilligen Abschlussprüfungen muss der Umfang der Prüfung ents...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Offenlegung von Änderungen (Abs. 1b Satz 1)

Rz. 106 Erfolgt eine nachträgliche Änderung von bereits offengelegten bzw. hinterlegten Unterlagen, ist dies offenzulegen bzw. eine erneute Hinterlegung vorzunehmen. Hierbei stellt der Wortlaut auf "die Änderung" ab. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur die Änderung als solche an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist. Vielmehr muss sich die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Antragsfrist

Rz. 59 Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen. Es handelt sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Antragstellung nicht mehr möglich.[1] Die Antragsfrist verschiebt sich entsprechend, wenn ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt wird oder erst nach der Wahl eintritt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Anhang und Lagebericht

Rz. 56 Zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse werden für KapG nur bei wesentlicher Unsicherheit bzgl. der obwaltenden Ereignisse und Gegebenheiten gefordert. Sie sollten i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage siche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers

Rz. 4 § 324j HGB-E hat als einzigen Regelungsgehalt den Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 323 HGB, der für den Abschlussprüfer des Jahresabschluss/Lagebericht bzw. Konzernabschluss/Konzernlagebericht gilt. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 323 Rz 1 ff.). Da es sich bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts um eine eigenständige Prüfung han...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normzusammenhänge

Rz. 4 Die Vorschrift sanktioniert die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch Abschlussprüfer in ihrer Eigenschaft als Geheimnisträger. Die allgemeine Schweigepflicht des Abschlussprüfers ergibt sich aus § 323 HGB, die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten einer Prüfstelle sind nicht mehr im HGB geregelt, da seit dem FISG die BaFin für das Enforcement zuständig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Risikomanagement-Bericht durch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 106 Im Lagebericht sind in Umsetzung von Art. 46a Abs. 1 Buchst. c der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie von sog. kapitalmarktorientierten KapG im Lagebericht in einem Risikomanagement-Bericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.[1] Rz. 107 Abs. 4 gilt ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Allgemeines

Rz. 96 Kündigt der Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 6 HGB aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen Unt das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 HGB geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen Unt. Wenn allerdings der Prüfungsauftrag vom Aufsic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9 Zusammengefasster Prüfungsbericht

Rz. 229 § 325 Abs. 3a Halbsatz 2 HGB gestattet die Zusammenfassung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss, wenn Jahresabschluss und Konzernabschluss zusammen im BAnz veröffentlicht werden. Zudem ist es erforderlich, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zugleich auch Konzern-Abschlussprüfer ist. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung: den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsergebnis. Mit Stand vom 29.10.2021 wurden IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 redaktionell an die Änderungen durch das F...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.5 Aufgliederungen und Erläuterungen

Rz. 130 Die in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift geforderte Aufgliederung und Erläuterung von Abschlussposten sind nur dann obligatorisch, wenn durch die Aufgliederung und Erläuterung eine wesentliche Verbesserung des Verständnisses der Gesamtaussage erreicht wird.[1] Sofern einzelne Posten aufgegliedert werden, sind sie auch zu erläutern. Dies erfordert regelmäßig Ausführungen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.5 Ergänzende Prüfung

Rz. 193 Erstellt die Ges. einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht und macht diesen durch Veröffentlichung auf der Internetseite öffentlich zugänglich (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB), hat der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 HGB vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durchzuführen, ob der gesonderte nichtfina...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Aufstellungspflicht

Rz. 38 § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB verlangt von den gesetzlichen Vertretern lediglich die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die sich auf den Jahresabschluss beziehende Unterzeichnungspflicht (§ 245 HGB), die gesamten Prüfungspflichten von Abschlussprüfer (§ 316 HGB) und Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG, § 42a Abs. 1 GmbHG, § 25 Abs. 1 MitbestG, § 3 Montan-Mi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Sanktionen bei Verstößen gegen prüfungsbezogene Pflichten

Rz. 32 Sanktionsvorgaben resultieren aus Art. 30 ff. der Abschlussprüferrichtlinie. Diese verlangen nicht nur eine Sanktionierung von Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern, sondern ergänzend auch der jeweils zuständigen Organe der geprüften Unt. Für Ges. i. S. d. § 324 HGB erfolgt die Umsetzung in §§ 334 Abs. 2a, 333a HGB. Für die anderen Ges. erfolgen die Änderungen in d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit

Rz. 166 Bei der Ausführungen zur Wahl und Beauftragung des Konzern-Abschlussprüfers ist – sofern kein Konzern-Abschlussprüfer gewählt ist – auf die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB einzugehen.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.1 Wechsel der Rechtsform

Rz. 187 Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische Personengesellschaften und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insbes. die folgenden Vorteile verbunden: Rz. 188 Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 P...mehr