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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überblick / 4.4 Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 21

Mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und Qualität der Informationen im Nachhaltigkeitsbericht zu erhöhen, wird die bisherige Ausnahmeregelung für die Inhalte der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts gestrichen, nach der diese gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB bislang nicht Gegenstand der gesetzlichen Lageberichts- bzw. Konzernlageberichtsprüfung durch einen externen Prüfer sind. Die inhaltliche Überprüfung dieser Berichte obliegt bislang nach § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG einzig dem Aufsichtsrat, was für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts auch künftig gilt.

Die Intensität der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts sollte bislang stufenweise auf das Niveau der (Konzern-)Lageberichtsprüfung angehoben werden.[1]

Die vorliegende CSRD sieht für die Anfangszeit daher zunächst eine Pflicht zur externen Prüfung mit einer begrenzten Prüfungssicherheit (limited Assurance) vor. Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. Ein Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit erfordert dagegen umfangreiche Verfahren des Prüfers, einschl. der Betrachtung der internen Kontrollen des berichterstattenden Unternehmens und vertiefter Prüfungen, und ist daher mit deutlich höherem Arbeitsaufwand verbunden. Bei hinreichender Prüfungssicherheit wird i. d. R. eine positive Feststellung getroffen und sie mündet in einem Urteil über die Messung des Prüfgegenstands an im Voraus festgelegten Kriterien. Die Anwender haben aber nach den bislang vorliegenden Entwürfen für (freiwillige) Prüfungen v...

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