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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.2 Anwendungsbereich

Michael Dilßner
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Rz. 11

Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder wenige Gesellschafter hat. Bisher ist weder der EuGH noch die nationale Rechtsprechung[3] dieser Auffassung gefolgt. Auf die Offenlegungserleichterung in Abs. 1 Satz 4 a. F. für die GmbH (Rz 113 ff.) wird verwiesen.[4] Tw. werden grundlegend verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.[5]

Über diese Frage wäre im Wege einer Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Hingegen ist es nicht zulässig, diese Frage bei einer gerichtlichen Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Erlass von Ordnungsgeldforderungen zu problematisieren. Ein solches Vorbringen wäre schon formal unzulässig.[6]

 

Rz. 12

I. R. e. Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit des Ordnungsgelds in Fällen bis zu den Änderungen durch das EHUG haben die Beschwerdeführer hilfsweise darauf hingewiesen, dass die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Das BVerfG hat in seinem Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 11.2.2009[7] dieser Argumentation keine Bedeutung geschenkt. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und lehnte diese deshalb ab. Zwar setzt sich das Gericht in seinem Beschluss nicht mit einem möglichen Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG auseinander, gleichwohl sieht es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Neben der Analyse einer Reihe von F...

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