(1) 1 Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der ihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht (Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten). 2 Für die Ermittlung des jeweiligen Anteils sind die kreditinstitutsinternen risikogewichteten Positionsbeträge unberücksichtigt zu lassen.

 

Rz. 3428

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 20 BsGaV regelt die Zuordnung von Dotationskapital zu inländischen Bankbetriebsstätten ausländischer Kreditinstitute, die im Ausland bankenaufsichtsrechtlichen Kapitalvorschriften unterliegen. Dementsprechend knüpfen § 20 Abs. 1 bis 5 BsGaV an die Vorschriften des ausländischen Bankenaufsichtsrechts an. § 20 BsGaV findet keine Anwendung auf inländische Betriebsstätten ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen (§ 20 Abs. 6 BsGaV, Anm. 3442). Für die inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute ist damit die Zuordnung von Dotationskapital nach § 12 BsGaV vorzunehmen (Anm. 3203 ff.).

 

Rz. 3429

[Autor/Stand] Kapitalaufteilungsmethode. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BsGaV bestimmt sich das Dotationskapital der inländischen Betriebsstätte nach deren Anteil an der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts (sog. funktions- und risikogewichtete Kapitalaufteilungsmethode). Die Summe ist nach den Vorschriften des ausländischen Bankenaufsichtsrechts zu ermitteln. Denn diese Grundsätze sind im Ansässigkeitsstaat des Kreditinstituts allgemein anerkannt, von steuerlichen Überlegungen grundsätzlich unabhängig und gelten für alle Marktteilnehmer.[3] Infolgedessen liegen diesen bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen betriebswirtschaftliche Überlegungen zugrunde, sodass sie nach (zutreffender) Auffassung der Finanzverwaltung in keinem Widerspruch zu den Regeln des KWG stehen. Die Zuordnung der risikogewichteten Positionsbeträge zu der (inländischen) Bankbetriebsstätte erfolgt nach Maßgabe der gem. § 19 BsGaV zuzuordnenden Vermögenswerte.[4]

 

Beispiel

Ein ausländisches Kreditinstitut hat eine inländische Bankbetriebsstätte. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte des ausländischen Kreditinstituts hat einem Kunden in Deutschland eine Kreditzusage erteilt. Die Einbuchung erfolgt bei der deutschen Bankbetriebsstätte. Die Bankbetriebsstätte wird ausschließlich als Intermediär und Buchungsstelle tätig.

 

Lösung

Die Kreditzusage ist dem ausländischen Kreditinstitut zuzuordnen, denn die deutsche Betriebsstätte übt hinsichtlich des Kredits keine unternehmerischen Risikoübernahmefunktionen aus (keine Übernahme von Risiken oder Risikosteuerung). Infolgedessen ist die Kreditzusage nicht bei dem Ansatz der risikogewichteten Positionsbeträge der deutschen Bankbetriebsstätte zu berücksichtigen und hat damit keine Auswirkungen auf das Dotationskapital.

 

Rz. 3430

[Autor/Stand] Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts. Ausgangspunkt für die Zuordnung von Dotationskapital zu inländischen Bankbetriebsstätten ist das Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts. Es handelt sich hierbei um das bankenaufsichtsrechtliche Kernkapital nach Maßgabe der ausländischen Handelsbilanz. Hierzu gehören das gezeichnete Kapital (Nennkapital), die einbehaltenen Gewinne und die offenen Rücklagen. Ferner umfasst das Eigenkapital auch einen nach ausländischem Recht gebildeten Fonds für allgemeine Bankrisiken oder eine vergleichbare Form der Risikovorsorge. Die vorstehend genannten Beträge können der ausländischen Handelsbilanz entnommen werden.[6] Abweichend davon kann der Berechnung das konsolidierte Eigenkapital zugrunde gelegt werden, wenn ein ausländisches Kreditinstitut sein Eigenkapital nach Maßgabe des ausländischen Bankenaufsichtsrechts ausschließlich auf konsolidierter Konzernbasis bestimmt. Voraussetzung dafür ist allerdings die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, dass das Eigenkapital nicht auf Einzelinstitutsbasis errechnet worden ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand errechnet werden kann.[7]

 

Rz. 3431

[Autor/Stand] Kreditinstitutsinterne Positionsbeträge. Bei der Risikogewichtung sind kreditinstitutsinterne Positionsbeträge, die aus anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen entstanden sind (z.B. § 19 Abs. 6 BsGaV, Anm. 3421), nicht zu berücksichtigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass insoweit kein wirtschaftliches Risiko für das Kreditinstitut im Außenverhältnis besteht.[9] Infolgedessen bleiben vor allem interne Darlehensbeziehungen zwischen den Betriebsstätten des Kreditinstituts, die steuerlich anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen darstellen, außer Ansatz.[10]

 

Beispiel

Ein ausländisches Kreditinstitut hat eine inländische Bankbetriebsstätte. Das Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts beträgt 600. Sowohl dem übrigen Unternehmen im Ausland als auch der in...

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