Rz. 23

Aktien: In der Regel stellen Wertpapiere – wenn sie nicht als Beteiligung einzustufen sind – kein notwendiges Betriebsvermögen dar.[1] Aktien können aber dann notwendiges Betriebsvermögen darstellen, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Gesellschaft, an der es Anteile hält, fördern oder sichern.[2] Auf Aktien von Zuckerfabriken trifft dies zu, wenn diese Anteile mit Rübenlieferrechten verbunden sind. Erwirbt ein Rüben anbauender Landwirt mit Lieferrechten verbundene Aktien einer Zuckerfabrik-AG, so spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese Wertpapiere nicht als bloße Kapitalanlage, sondern zu betrieblichen Zwecken angeschafft hat. Dienten die Aktien dem Absatz der erzeugten Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen, so wurden sie von diesem zum notwendigen Betriebsvermögen angeschafft. Notwendiges Betriebsvermögen ist in Bezug auf Wertpapiere außerdem im Bereich der branchenüblichen Geschäfte möglich.[3]

 

Rz. 24

Grundstücke oder Grundstücksteile gelten nach den dargelegten Grundsätzen als notwendiges Betriebsvermögen. Um ein vermietetes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zu beurteilen, muss es in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.[4] Dies trifft auf Ferienwohnungen zu, die ein Steuerpflichtiger unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet. Die buchmäßig vom Gewerbebetrieb getrennte Führung hat diesbezüglich keine Auswirkung.

 

Rz. 25

Gewerblicher Grundstückshandel: Zum notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenen gewerblichen Grundstückshandels gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.

 
Praxis-Beispiel

Ein Steuerpflichtiger ließ 2001 15 Eigentumswohnungen errichten; 2003 veräußerte er 8 Wohnungen; die restlichen 7 Wohnungen vermietete er; 2012 veräußerte er 3 Wohnungen; fraglich war, ob die im Jahr 2012 veräußerten 3 Wohnungen von Anfang an Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels waren. Dies war zweifelhaft, weil diese Wohnungen mehr als 5 Jahre vermietet waren. Der BFH[5] stellte darauf ab, ob bereits 2003 auch diese Wohnungen zum Verkauf angeboten waren. Sollte dies der Fall sein, so wären diese Wohnungen eindeutig zur Veräußerung bestimmt gewesen und damit notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels geworden.

Allerdings kann auch bei Nichtüberschreiten der 3-Objekt-Grenze in Fällen der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Die Qualifikation eines gewerblichen Grundstückshandels und die hiermit verbundene Entstehung notwendigen Betriebsvermögens erfolgt in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn der (unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist.[6]

 

Rz. 26

Beteiligungen können zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[7] Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.[8] Es ist aber nicht ausreichend, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen.[9]

Allerdings ist ein Genossenschaftsanteil kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder gleich behandelt und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entsteht.[10] Dies gilt insbesondere dann, wenn Nichtgenossen zu denselben Konditionen beliefert werden wie Genossen.[11]

Auch bei einem Freiberufler kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[12] Dazu ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist bzw. dass mit der Beteiligungsgesellschaft zumindest eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte.[13] Der BFH hielt die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft[14] sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG für möglich.[15] Auch urteilte der BFH, dass die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, di...

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