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Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Oftmals bietet es sich an, eine eigene Buchführung zur Erfassung der Treuhandgeschäfte zu errichten. V.a. WP und StB sind oft an Service-UN angeschlossen, bei denen praktisch eine unbegrenzte Einrichtung neuer Buchhaltungen ohne hohen Aufwand möglich ist. Dabei kann mit Hilfe dieser UN nicht nur der Zahlungsverkehr erfasst und die Entwicklung des Treuhandvermögens dokumentiert werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Auswertungen anzufügen (vgl. Halb, DSWR 1984, S. 9ff.). Übernimmt der Treuhänder eine vorhandene Buchhaltung (z. B. bei treuhänderischer Verwaltung eines UN), so muss er diese zunächst auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen. Stellt er dabei Verstöße fest, hat er eine Um- oder Neuorganisation des Rechnungswesens durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1979, VI ZR 104/78, DB 1979, S. 1599f.).

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