Rz. 2651

[Autor/Stand] Methoden zur Ableitung des Verrechnungspreises bei immateriellen Werten. Für die Ableitung einer angemessenen Lizenzgebühr werden weder im nationalen Recht noch in den OECD-Leitlinien spezifische Verrechnungspreismethoden genannt. Auch § 1 Abs. 3c enthält zwar spezielle Vorschriften im Hinblick auf die Bepreisung von Geschäftsbeziehungen, die immaterielle Werte betreffen (insbesondere DEMPE-Konzept der OECD, s. Rz. 2703 ff.), eine Festlegung auf eine oder mehrere Verrechnungspreismethode(n) ist damit aber nicht verbunden. Daher ist an die bekannten Methoden der Verrechnungspreisermittlung anzuknüpfen, also die klassischen Methoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode) und die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (TNMM und PSM).

Auch wenn keine spezifischen steuerlichen Methoden für die Ableitung angemessener Verrechnungspreise für immaterielle Werte vorliegen, haben sich allerdings diverse Institutionen mit der Frage der Bewertung bereits auseinandergesetzt. Aus deutscher Sicht sind insbesondere die Veröffentlichungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. bedeutsam. Dieses hat einen IDW-Standard zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte verabschiedet (IDW S 5).[2] Mit diesem Standard sollen "vor dem Hintergrund der in Theorie und Praxis entwickelten Standpunkte die Grundsätze dar[gelegt werden], nach denen Wirtschaftsprüfer immaterielle Vermögenswerte bewerten."[3] Solche allgemeinen Grundsätze können freilich auch für die Verrechnungspreisermittlung herangezogen werden.

Nach neuer Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in den VWG VP 2023 soll der Fremdvergleichspreis für Geschäftsvorfälle, deren Gegenstand immaterielle Werte oder Rechte sind, grundsätzlich nach dem hypothetischen Fremdvergleich zu bestimmen sein (Rz. 2660).[4]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5), FN-IDW 2011, 467 ff.; FN-IDW 2015, 447 f. Zu diesem Standard vgl. auch Kohl/Schilling, StuB 2007, 541 ff.; Beyer/Mackenstedt, WPg 2008, 338 ff.
[3] IDW S 5, Tz. 1, FN-IDW 2011, 467 ff.; FN-IDW 2015, 447 f.
[4] Vgl. VWG VP 2023, Rz. 3.12, sowie konkret bezogen auf Markenlizenzen VWG VP 2023, Rz. 3.58 (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).

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