Rz. 1630
[Autor/Stand] Vorrang der Preisvergleichsmethode. Für den Fall des Lohnfertigungsverhältnisses enthalten die VWG 1983 im Hinblick auf die anzuwendende Verrechnungspreismethode den Hinweis, dass der Verrechnungspreis durch die Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden "kann".[2] In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Regelung ein fakultatives "kann", nicht dagegen ein zwingendes "muss" oder ein vorziehenswürdiges "soll" enthält. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist insofern schlüssig, als auch bei einem Lohnfertigungsverhältnis neben der Kostenaufschlagsmethode die anderen klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung (vgl. Anm. 661 ff.) zur Anwendung kommen können. Nach Auffassung der deutschen Rspr. und der Finanzverwaltung stehen nämlich die klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode) zwar grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.[3] Gleichwohl liefert die Preisvergleichsmethode (Anm. 661 ff.) auf der Grundlage eines tatsächlichen Fremdvergleichs die verlässlichsten Vergleichspreise, weil bei Existenz von zwischen fremden Dritten vereinbarten Preisen das Heranziehen weiterer Preisermittlungsmethoden überflüssig wäre. Daher sollte vorrangig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung kommen.[4] Dies entspricht im Übrigen auch dem Stufenverhältnis des § 1 Abs. 3 Satz 1, wonach der tatsächliche Fremdvergleich vorrangig gegenüber dem hypothetischen Fremdvergleich anzuwenden ist.[5] Auch durch das BFH-Urteil v. 6.4.2005 wird der grundsätzliche Vorrang der Preisvergleichsmethode[6] bestätigt: „[...] deshalb ist, wenn sich für eine bestimmte Leistung im Geschäftsverkehr des betreffenden Unternehmens mit Dritten (’interner’ Preisvergleich) oder im allgemeinen Geschäftsverkehr (’äußerer’ Preisvergleich) ein bestimmter Preis als üblich feststellen lässt, für Zwecke der Besteuerung auf diesen Preis abzustellen”. Dabei kann der durch einen Preisvergleich ermittelte Betrag nur bei Vergleichbarkeit der Verhältnisse als Verrechnungspreis angesetzt werden (Anm. 1656). Sofern allerdings eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse vorliegt, mithin die Preisvergleichsmethode also anwendbar ist, verlangt die BFH-Rspr. auch die zwingende Anwendung der Preisvergleichsmethode. Insofern ist auch bei einem Lohnfertigungsverhältnis zunächst zu prüfen, ob primär die Preisvergleichsmethode Anwendung finden kann. Dass die Preisvergleichsmethode grundsätzlich auch bei Lohnfertigern in Betracht kommt, dürfte unstrittig sein, denn oftmals übernehmen auch unabhängige Lohnfertiger in Osteuropa und Asien Produktionsaufträge.[7] Wenn anhand solcher Vergleichstransaktionen marktübliche Preise ermittelt werden können, sind diese als Verrechnungspreise zugrunde zu legen.
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