Rz. 1655

[Autor/Stand] Allgemeine Grundsätze. Der Eigenhändler erwirbt grundsätzlich Eigentum an den von ihm vertriebenen Produkten.[2] Als (Roh-)Ergebnis steht ihm die gesamte Differenz zwischen seinem Einkaufs- und seinem Verkaufspreis zu. Der Verrechnungspreis wird im Falle des Eigenhändlermodells nach der Preisvergleichsmethode unter Berücksichtigung der Handelsstufe, nach der Wiederverkaufspreismethode oder nach der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (Anm. 791) ermittelt. Die Höhe der angemessenen EBIT-Marge des Eigenhändlers ist dabei vom Umfang der von ihm übernommenen Funktionen und Risiken sowie von weiteren Faktoren (zB Existenz von Hersteller- oder Handelsmarken, Marktverhältnisse im lokalen Markt, Kostensituation der Vertriebsgesellschaft, Vertriebsbedingungen) abhängig. Im Vergleich zum Kommissionär und zum Handelsvertreter erzielt der Eigenhändler auf Grund seines größeren Funktions- und Risikoumfangs tendenziell auch ein höheres Ergebnis. Dabei ist allerdings zwischen dem "Fully-fledged Distributor" und dem "Low-Risk-Distributor" zu unterscheiden: Da der "Fully-fledged Distributor" über ein wesentlich höheres Funktions- und Risikoprofil verfügt als der "Low-Risk-Distributor", ist ihm eine entsprechend höhere EBIT-Marge zuzuordnen (Anm. 1660).

 

Rz. 1656

[Autor/Stand] Vorrang der Preisvergleichsmethode. Aus der Begründung zum BFH-Urteil v. 6.4.2005[4] wird deutlich, dass der BFH im Rahmen der Ermittlung von Verrechnungspreisen für Lieferungen an Vertriebsgesellschaften die Preisvergleichsmethode (Anm. 661 ff.) präferiert. Dies entspricht im Übrigen dem Stufenverhältnis des § 1 Abs. 3 Satz 1, wonach der tatsächliche Fremdvergleich vorrangig gegenüber dem hypothetischen Fremdvergleich anzuwenden ist (Anm. 334).[5] Die Anwendung der Preisvergleichsmethode kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die zwischen fremden Dritten identifizierten Preise unter vergleichbaren Bedingungen zustande gekommen sind. Dabei ist jedoch fraglich, ob die Anforderung der Vergleichbarkeit – wie durch den BFH im Urteil v. 6.4.2005 postuliert – so weit gehen kann, dass die Preise "auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen" müssen.[6] Mit der Forderung nach einer Identität der Leistungsbeziehungen werden zu hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Verhältnisse gestellt. Vergleichbarkeit bedeutet nämlich keine Identität, also Deckungsgleichheit der Verhältnisse.[7] Vielmehr ist Vergleichbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Vergleichsobjekte ähnlich in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sind (Anm. 159). Auch die Finanzverwaltung fordert keine uneingeschränkte Vergleichbarkeit, vielmehr reicht unter bestimmten Umständen auch eine eingeschränkte Vergleichbarkeit.[8] Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH in seinem Urteil v. 6.4.2005 auch die Ertragssituation der Vertriebsgesellschaft als Vergleichbarkeitskriterium bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen gegenüber Vertriebsgesellschaften ansieht.[9] Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist die Preisvergleichsmethode gegenüber Vertriebsgesellschaften dann nicht anwendbar, wenn sich entweder im Rahmen eines inneren oder eines äußeren Preisvergleichs die Ertrags- und Renditesituationen der zu vergleichenden Vertriebsgesellschaften unterscheiden. Bei diesem Kriterium ergeben sich in der Verrechnungspreispraxis allerdings regelmäßig erhebliche Probleme bei der Umsetzung. So muss insb. bekannt sein, wie hoch die produktbezogenen Gewinne bei den zum Vergleich herangezogenen Vertriebsgesellschaften ausfallen. Solche Informationen liegen allerdings nur im Ausnahmefall durch Datenbank- oder Jahresabschlussanalysen vor. Vor diesem Hintergrund kommt der Preisvergleichsmethode zur Ermittlung von Verrechnungspreisen bei als Eigenhändler organisierten Vertriebsgesellschaften nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu.

 

Rz. 1657

[Autor/Stand] Wiederverkaufspreismethode als Regelmethode. Soweit die Anwendungsvoraussetzungen der Preisvergleichsmethode nicht erfüllt sind, ist nach der Rspr. des BFH der Verrechnungspreis für Lieferungen an als Eigenhändler organisierte Vertriebsgesellschaften "regelmäßig" nach der Wiederverkaufspreismethode zu ermitteln (vgl. grds. zur Wiederverkaufsmethode Anm. 676 ff.).[11] Im Rahmen seines Urteils v. 17.10.2001 hat der BFH detailliert zur Anwendung der Wiederverkaufspreismethode Stellung genommen. Danach ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten[12]:

  • Im Rahmen der Wiederverkaufspreismethode ist die Handelsspanne idealerweise durch einen tatsächlichen Fremdvergleich zu bestimmen.
  • Ein interner Fremdvergleich ist zur Bestimmung der Handelsspanne nur dann anzuerkennen, wenn die zu vergleichenden Geschäftsbeziehungen einen vergleichbaren Umfang annehmen.[13]
  • Ein externer Fremdvergleich kann zur Ermittlung der Handelsspanne auch mit Hilfe von Datenbanken erfolgen. Weichen die von den Vergleichsunternehmen übernommenen Funktionen und Risiken von dem Funktions- und Risikoprofil der verbundenen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge