Rz. 2652

[Autor/Stand] Preisvergleichsmethode – Überblick. Die Preisvergleichsmethode (vgl. Rz. 661 ff.) orientiert sich an Preisen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden vereinbart werden. Der Preisvergleichsmethode liegt insofern die Überlegung zugrunde, dass der Wert eines immateriellen Werts aus den bei anderen Transaktionen gezahlten Preisen für vergleichbare immaterielle Werte abgeleitet werden kann. Dabei wird zwischen einem äußeren und einem inneren Preisvergleich unterschieden.[2]

 

Rz. 2653

[Autor/Stand] Äußerer Preisvergleich. Der äußere Preisvergleich stellt im Rahmen eines zwischenbetrieblichen Vergleichs auf Lieferungen und Leistungen zwischen unverbundenen Unternehmen der gleichen Branche ab. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Preisvergleichsmethode vor den anderen Methoden (vgl. Rz. 906 f.) ist deren Anwendung für die Ableitung von Verrechnungspreisen für immaterielle Werte nur eingeschränkt möglich. Es ergeben sich zwei grundlegende Probleme, nämlich Beobachtbarkeit und Vergleichbarkeit.

 

Rz. 2654

[Autor/Stand] Beobachtbarkeit. Bei immateriellen Werten besteht das Problem, dass die für deren Nutzung gezahlten Preise häufig nicht beobachtbar sind. Während die Preise für Rohstoffe oder börsennotierte Wertpapiere täglich in diversen Medien veröffentlicht werden, wird bei den Preisen für immaterielle Werte meist Stillschweigen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die in IDW S 5 genannte Anforderung an einen "aktiven" Markt ist insofern nicht gegeben. Selbst wenn sich Informationen über einzelne immaterielle Werte erheben lassen (s. Rz. 2656 ff.), so handelt es sich meist nur um stark aggregierte Informationen.

 

Rz. 2655

[Autor/Stand] Vergleichbarkeit. Der äußere Preisvergleich eignet sich insbesondere bei weitgehend homogenen Gütern, zwischen denen allenfalls graduelle Unterschiede bestehen, z.B. Rohstoffe oder börsennotierte Wertpapiere. Immaterielle Werte zeichnen sich allerdings gerade durch ihre Individualität, durch Einzigartigkeit aus, durch die eine Monopolstellung geschaffen werden soll. Dies gilt gleichermaßen für produktionsorientierte (z.B. Patente) wie marketingorientierte immaterielle Werte (z.B. Marken). Eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt lässt sich insofern nicht herstellen. Auch wenn die allgemeinen Kriterien für eine Vergleichbarkeitsanalyse herangezogen werden (Art des Werts, ausgeübte Funktionen, getragene Risiken und eingesetzte Wirtschaftsgüter der Vertragsparteien, vereinbarte Vertragsbedingungen, wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Geschäftsstrategien der Vertragsparteien)[6] und berücksichtigt wird, dass meist nur stark aggregierte Informationen im Rahmen von Datenbankanalysen für immaterielle Werte gewonnen werden können, wird deutlich, dass allenfalls von einer eingeschränkten Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Ob überhaupt eine Vergleichbarkeitsanalyse im Wege eines äußeren Preisvergleichs gelingen kann, ist noch skeptischer zu beurteilen, wenn die in den OECD-Leitlinien 2022 genannten hohen Anforderungen für eine Vergleichbarkeitsanalyse bei immateriellen Werten berücksichtigt werden. So sollen im Einzelnen folgende Kriterien einbezogen werden: Exklusivität der Nutzung, Ausmaß und Dauer des rechtlichen Schutzes, geografische Reichweite, Nutzungsdauer, Phase der Entwicklung, Recht an weiteren Entwicklungen sowie Erwartungen hinsichtlich des zukünftigen Nutzens.[7] Hierbei handelt es sich vielfach um Informationen, die sich im Wege einer Datenbankanalyse überhaupt nicht erheben lassen. Eine Vergleichbarkeitsanalyse wird vor dem Hintergrund dieser Anforderungen in der Regel kaum gelingen. Auch die OECD räumt ein, "immaterielle Werte können besondere Merkmale aufweisen, die die Suche nach Vergleichswerten erschweren"[8]. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass IDW S 5 von einer "Analogiemethode" spricht, anhand derer die Vergleichbarkeit geschaffen werden soll.[9] Aufgrund dieser Vorbehalte ist der äußere Preisvergleich für die Bestimmung von Verrechnungspreisen für immaterielle Werte nur begrenzt anwendbar (s. auch Rz. 2660). Jedenfalls wird es im Normalfall allenfalls gelingen, eingeschränkt vergleichbare Werte abzuleiten. Vereinzelt dient die Methode des äußeren Preisvergleichs auch dazu, zunächst eine Bandbreite an üblichen Lizenzgebühren innerhalb einer Branche zu ermitteln.[10]

 

Rz. 2656

[Autor/Stand] Lizenzkartei. Um über das für einen "äußeren Preisvergleich" unabdingbare Vergleichsmaterial zu verfügen, unterhält das Bundeszentralamt für Steuern eine sog. "Lizenzkartei"[12], auf die Tz. 5.2.2 der inzwischen aufgehobenen VWG 1983 indirekt hinweist. Es handelt sich hierbei um eine interne Datensammlung, in der die von der deutschen Finanzverwaltung überwiegend im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Kenntnis gelangten Lizenzvereinbarungen zwischen fremden Dritten ausgewertet werden. Die einzelnen Lizenzgebühren werden dann dem Betriebsprüfer auf Anfrage für bestimmte Branchen mitgeteilt.

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