Rz. 903

[Autor/Stand] Verrechnungspreis. § 1 Abs. 3 Satz 1 spricht von einer "Bestimmung des Verrechnungspreises". Unter dem Verrechnungspreis ist der Verrechnungspreis i.S. der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen. Danach handelt es sich um den Preis, den die sich nahestehenden Personen innerhalb der Geschäftsbeziehung zum Ausland tatsächlich vereinbart haben. Das Gesetz fordert überflüssigerweise, dass der vereinbarte Preis der Einkünfteermittlung des Stpfl. zugrunde gelegt wurde (vgl. Anm. 36). Es ist auch verfehlt, von einer "Bestimmung" des Verrechnungspreises zu sprechen. Diese Formulierung des § 1 Abs. 3 Satz 1 widerspricht allen Erkenntnissen über das Wesen des Verrechnungspreises, wenn man dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend davon ausgeht, dass unter "bestimmen" das zu verstehen ist, was man "durch die Stimme" bezeichnet, festsetzt oder anordnet. Das "Bestimmen" drückt ein Über- und Unterordnungsverhältnis aus, in dem der Bestimmende Weisungen im Einzelfall erteilen kann. Der Verrechnungspreis wird dagegen von den Vertragspartnern vereinb Art. Er ist das Ergebnis eines Preisbildungsprozesses. Er wird im Augenblick des Vertragsabschlusses festgelegt. Die Vertragspartner stehen idR gleichrangig nebeneinander. Es mag vorkommen, dass im Konzern eine Muttergesellschaft den Verrechnungspreis "diktiert". In einem solchen Fall mag man auch von einem "Bestimmen" des Verrechnungspreises sprechen können. Steuerlich ist die Unterscheidung zwischen "bestimmen" und "vereinbaren" jedoch ohne jede Bedeutung. Es ist unsinnig, die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 1 auf "bestimmte" Verrechnungspreise zu beschränken und sie nicht auch auf "nur vereinbarte" Verrechnungspreise anzuwenden. Vor allem hindert die Ermittlung des Verrechnungspreises nach der Methode A nicht daran, den Fremdvergleichspreis nach der Methode B zu ermitteln. Steuerrechtlich interessiert aber nur die zutreffende Ermittlung des Fremdvergleichspreises. Der Verrechnungspreis interessiert nur insoweit, als er mit dem Fremdvergleichspreis zu vergleichen ist und ggf. von ihm abweicht. Darauf, wie der Verrechnungspreis ermittelt (bestimmt) wurde, kommt es allenfalls unter Dokumentationsgesichtspunkten an. Es spricht also alles dafür, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 von dem Verrechnungspreis spricht, obwohl der Fremdvergleichspreis gemeint ist.[2] Für den Verrechnungspreis besteht Dispositionsfreiheit der Vertragspartner. Sie können den Verrechnungspreis frei vereinbaren. Sie können zwar auch den Verrechnungspreis nach einer bestimmten Methode "bestimmen". Die ist jedoch keine begriffliche Voraussetzung für die Existenz eines Verrechnungspreises. Ein solcher ist auch dann anzunehmen, wenn er ohne jeden Rückgriff auf eine Methode vereinbart wurde. Die Finanzverwaltung muss das Vereinbarte als Faktum akzeptieren. Sie kann nur die Angemessenheit des tatsächlich Vereinbarten und dessen tatsächliche Durchführung überprüfen. Für Überprüfungszwecke kann sie sich der bekannten klassischen Methoden bedienen. Hält die Finanzverwaltung den tatsächlich vereinbarten Verrechnungspreis für unangemessen, so wird sie die erklärten Einkünfte der Höhe nach korrigieren und sich bei der Korrektur am Fremdvergleichspreis orientieren.

 

Rz. 904

[Autor/Stand] Fremdvergleichspreis. Der Gesetzgeber verwendet in § 1 Abs. 1 und 3 die Begriffe "Preise", "Verrechnungspreise", "Werte" und "Fremdvergleichswerte". Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich diese Begriffe inhaltlich unterscheiden, wobei hier insb. die Unterscheidung zwischen "Wert" und "Preis" bedeutsam erscheint. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht bezeichnet der Preis grundsätzlich den in Geldeinheiten ausgedrückten Tauschwert eines Guts oder einer Leistung. Er bildet sich am relevanten Markt durch Angebot und Nachfrage und wird daher in der Nationalökonomie auch als "Gleichgewichtspreis" oder "Marktpreis" bezeichnet. Im funktionierenden Wettbewerb bildet sich dieser (Markt-)Preis somit durch das Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage. Im Konzernverbund ist dieser Marktmechanismus aufgrund des Nahestehens der einzelnen Konzernteileinheiten ausgeschaltet, sodass der (Konzernverrechnungs-)Preis letztlich das Ergebnis einer zweckorientierten Bewertung von konzerninternen Lieferungen oder Leistungen innerhalb eines vom externen Markt isolierten Betriebs bzw. Unternehmensverbunds darstellt. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht sind Preise also Größen, die sich aus tatsächlichen oder hypothetischen Transaktionen zwischen Anbietern und Nachfragern ergeben, dh., diese Preise stammen aus am Markt entstandenen Vereinbarungen oder aus Preissimulationen. In der Mikroökonomie ist der Wert der Ausdruck für die Wichtigkeit oder Bedeutung eines Guts oder einer Leistung für einen Marktteilnehmer, die dieser dem Gut oder der Leistung subjektiv beimisst. Er spiegelt die Präferenzordnung des betreffenden Marktteilnehmers wider und ist quantitativer Ausdruck für seine Bereitschaft, im Zuge des Marktprozesses Res...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge