Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1.3.2012 in Kraft getreten. Der hiermit eingeführte § 270b InsO bietet Unternehmen seitdem mit dem sog. Schutzschirmverfahren eine Plattform für die Sanierung angeschlagener Unternehmen. Entscheidet sich eine Gesellschaft dafür, erhält sie die Möglichkeit , innerhalb von 3 Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dabei wird der Schuldner unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt, ohne dass ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird. Zur Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens muss der Schuldner dem Insolvenzgericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegen, dass dem Unternehmen die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Das ESUG bietet Varianten zum Kapital-Wiederaufbau, u. a. kann in Gesellschafterrechte eingegriffen werden. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden (=Debt-Equity-Swap); insbesondere kann mit einer Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, der Leistung von Sacheinlagen, dem Ausschluss von Bezugsrechten oder der Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber geplant und gearbeitet werden (vgl. § 225a Abs. 2 InsO).

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