Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Variante des Eröffnungsverfahrens. Es ist auf den Zeitraum ab dem Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Folglich sind im Schutzschirmverfahren getroffene Vereinbarungen, durch welche Mitarbeiterkündigungen mit verkürzten Kündigungsfristen ausgeschlossen werden (§ 113 InsO), unwirksam (§ 119 InsO). § 119 InsO bezieht sich auf alle Vereinbarungen, die im "Voraus", d. h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geschlossen wurden.[1] Das Insolvenzverfahren folgt gewissermaßen einem Ausnahmerecht, das es ermöglicht, das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum von den rechtlichen und vertraglichen Bindungen des üblichen Rechts- und Geschäftsverkehrs freizustellen. Damit kann eine mögliche Sanierung gefördert werden und es kann wertvolle Zeit gewonnen werden, um ein nachhaltiges Sanierungskonzept auszuarbeiten.

Im Rahmen des ESUG gilt für Insolvenzgläubiger:

  • Ein Schuldner erhält bereits vor dem Eintritt der faktischen Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung die Möglichkeit, sich vor Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Unter diesem Schutzschirm soll er innerhalb von 3 Monaten einen Sanierungsplan ausarbeiten, der bei Zustimmung in ein Insolvenzplanverfahren übergeht. In dieser Zeit darf der Gläubiger kein Geld eintreiben. Temporär bedeutet dies für den Gläubiger eine erhebliche Einschränkung seiner bisherigen Rechte.
  • Zudem werden alle Gläubigerforderungen, die erst nach der Annahme des Insolvenzplans angemeldet werden, einem Vollstreckungsschutz unterworfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzplanung eines als sanierungsfähig angesehenen Unternehmens nicht gefährdet wird.

Im Zuge des ESUG wurde der sog. "Debt-Equity-Swap" attraktiver. Der Debt-Equity-Swap wandelt Forderungen in Eigenkapital um. Es gibt zwei Verfahren:

  • Share-Deal: Die Altgesellschafter übertragen bereits bestehende Gesellschaftsanteile auf die Gläubiger, die im Gegenzug auf ihre Forderungen verzichten. Die Forderung wandelt sich in eine Firmenbeteiligung. Das geht natürlich nur mit Einverständnis des Gläubigers. Bei dieser Variante besteht das Risiko, dass die neuen Gesellschafter eine gesamtschuldnerische Haftung auf den Gesellschaftsanteil treffen kann.[2]
  • Sachkapitalerhöhung: Das Kapital der Gesellschaft wird auf den tatsächlich noch vorhandenen Betrag des Eigenkapitals herabgesetzt; im Anschluss wird eine effektive Kapitalerhöhung durchgeführt, die derart gestaltet ist, dass die Gläubiger ihre Forderungen zum Nennwert als Sacheinlage einbringen.

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