Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle lassen Rückschlüsse auch auf andere Tätigkeitsformen zu. Bei einem angestellten Rechtsanwalt ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig die Kanzlei. Denn dort betreut er schwerpunktmäßig seine Man­danten, fertigt seine Schriftsätze und verrichtet andere vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten. Das zusätzlich im häuslichen Bereich unterhaltene Arbeitszimmer ist selbst dann nicht Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Anwalt dort z. B. alle schwierigen Fälle mit erheblichem Zeitaufwand bearbeitet. Entsprechendes dürfte für angestellte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und auch für angestellte Ärzte mit außerhäuslicher Kanzlei oder Praxis gelten.

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