Fachbeiträge & Kommentare zu Wettbewerbsverbot

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wettbewerbsverbote und Nebe... / 4.1 Wettbewerbsverbot beim beherrschenden Gesellschafter

Insbesondere der Mehrheitsgesellschafter kann die GmbH in seinem Sinne lenken und durch Abwerbung von Kunden, Umleitung von Aufträgen etc. möglicherweise nachteilige Geschäfte veranlassen. Dies geht zulasten der GmbH und der Minderheitsgesellschafter. Insofern geht die herrschende Meinung davon aus, dass der beherrschende GmbH-Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterlie...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 4 Wettbewerbsverbot eines GmbH-Gesellschafters

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt – anders als der Geschäftsführer – nicht automatisch einem Wettbewerbsverbot. Ein Wettbewerbsverbot kann auch hier aus der Treuepflicht folgen. Der Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.[1] Wettbewerbsverbote beschränken den Wettbewerb ein und können daher unter dem Gesichtspunkt des freien Wettbewerbs und der unzulässigen...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 4.2 Wettbewerbsverbot beim Minderheitsgesellschafter

Wer nur eine Minderheitsbeteiligung hält und demzufolge wenig ausrichten kann, unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Praxis-Beispiel Kein Wettbewerbsverbot bei Minderbeteiligung Hält z. B. ein Gesellschafter 5 % des Stammkapitals der oben genannten Teletrend GmbH, so spricht nichts dagegen, dass sich dieser Gesellschafter auch an anderen Gesellschaften derselben B...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 1.2 Folgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, besteht zunächst ein Unterlassungsanspruch der GmbH. Im obigen Beispiel müsste Gerald also in Zukunft solche schädigenden Handlungen unterlassen bzw. noch laufende Verstöße beenden. Weiterhin kann das Verhalten des Geschäftsführers zum Anlass genommen werden, ihn mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen u...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 1 Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers während der Geschäftsführertätigkeit

1.1 Pflichten des Geschäftsführers Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt bei seiner Tätigkeit einer umfassenden Treuepflicht. Danach hat er alles zu tun, was der GmbH nützt, und alles zu unterlassen, was ihr schadet. Daraus ergibt sich ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer weder als Angestellter noch als freier Mitarbeiter oder in einem sons...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

3.1 Umfang und Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung der Organstellung gilt, muss ausdrücklich vereinbart werden. Der richtige Ort hierfür ist der Anstellungsvertrag. Ist ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Organstellung nicht vereinbart, steht es dem Geschäftsführer grundsätzlich frei, z. B. zur Ko...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 2 Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Sie ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, z. B. wenn ein Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens eingestellt werden soll, um eine Kooperation zwischen den eigentlich konkurrierenden Unternehmen in die Wege zu leiten. Die Voraussetzungen der Befreiung im Einzelnen sind umstr...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3.1 Umfang und Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung der Organstellung gilt, muss ausdrücklich vereinbart werden. Der richtige Ort hierfür ist der Anstellungsvertrag. Ist ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Organstellung nicht vereinbart, steht es dem Geschäftsführer grundsätzlich frei, z. B. zur Konkurrenz zu wechseln. Dies gilt selbst dann, wenn er bei der Gm...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 6 Formulierungsvorschläge für Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote

§ xy Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers a) Wettbewerbsverbot während der Organstellung (1) Der Geschäftsführer unterliegt während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot, das ihm verbietet, Tätigkeiten zu entfalten, durch die er sich mit dem Gesellschaftszweck und den Zielen der Gesellschaft, insbesondere mit dem tatsächlich ausgeübten Unternehmensgegenstand und in dem G...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 4.3 Umfang und Grenzen des Wettbewerbsverbots für Gesellschafter

Für die Reichweite des Wettbewerbsverbots des Gesellschafters gelten die gleichen Grundsätze wie für den Geschäftsführer. Das bedeutet, dass das Wettbewerbsverbot hinsichtlich seiner Dauer, seines räumlichen Geltungsbereiches und seiner inhaltlichen Ausgestaltung nur so weit gehen darf, wie es zum Schutz der GmbH unbedingt erforderlich ist. Im Einzelfall kann es ausreichen, ...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / Einführung

Jedes Unternehmen ist daran interessiert, dass Personen, die über interne Informationen verfügen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausnutzen, um mit dem Unternehmen zu konkurrieren. Insbesondere GmbH-Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer könnten ihre exponierte Stellung oder ihre Kenntnisse – z. B.über mit Kunden vereinbarte Konditionen – zum Nachteil der Gesellschaf...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 1.1 Pflichten des Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt bei seiner Tätigkeit einer umfassenden Treuepflicht. Danach hat er alles zu tun, was der GmbH nützt, und alles zu unterlassen, was ihr schadet. Daraus ergibt sich ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer weder als Angestellter noch als freier Mitarbeiter oder in einem sonstigen Dienst- oder Beratungsverhäl...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3.2 Die Karenzentschädigung

Umstritten ist, ob der Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung, also einer Entschädigung in Geld, hinnehmen muss. Im Arbeitsrecht gibt es gesetzliche Regelungen im HGB, die ausdrücklich anordnen, dass dem Arbeitnehmer für die Unterlassung von Konkurrenzgeschäften eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist (§ 74 II HGB...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3.3 Das Lossagungsrecht der GmbH

Von besonderer Bedeutung ist das Lossagungsrecht der GmbH. Denn die Zahlung einer Karenzentschädigung ist für die GmbH nachteilig, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführer Kunden abwerben kann und will, z. B., weil er die Branche wechselt. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Gesellschaft vom Wettbewerbsverbot lossagen kann, mit der Folge, dass die Za...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3.4 Anrechnung von Einkünften des Geschäftsführers

Ebenfalls höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, inwieweit sich der ehemalige Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anderweitige Einkünfte anrechnen lassen muss.[1] Die entsprechende Vorschrift aus dem Recht des Handlungsgehilfen (§ 74c HGB) ist auf den Geschäftsführer nicht anwendbar. Hier empfiehlt sich dringend eine vertragliche Re...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wettbewerbsverbote und Nebe... / 5 Fallbeispiel

Praxis-Beispiel Zweit-Gesellschaft mit Strohmann Der Einzelhandelskaufmann Gerald Gern (G) und der Tischlermeister Toni Tisch (T) sind Geschäftsführer der Friedenauer Tischlerei GmbH. G hat vor 3 Jahren begonnen, die Geschäftstätigkeit der GmbH auch auf den Handel mit Türbeschlägen auszuweiten und dies sehr erfolgreich. Der neue Geschäftsbereich finanziert die verlustreiche T...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wettbewerbsverbote und Nebentätigkeiten: Das gilt für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter

Einführung Jedes Unternehmen ist daran interessiert, dass Personen, die über interne Informationen verfügen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausnutzen, um mit dem Unternehmen zu konkurrieren. Insbesondere GmbH-Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer könnten ihre exponierte Stellung oder ihre Kenntnisse – z. B.über mit Kunden vereinbarte Konditionen – zum Nachteil der G...mehr

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Wettbewerbsverbote und Nebe... / 7 Nebentätigkeiten des GmbH-Geschäftsführers

Vom Wettbewerbsverbot zu unterscheiden, ist das Nebentätigkeitsverbot. Grundsätzlich gilt, dass der Geschäftsführer, sofern mit der GmbH nichts Abweichendes vereinbart wurde, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hat. Nebentätigkeiten darf der Geschäftsführer nur ausüben, wenn diese mit der Geschäftsführertätigkeit vereinbar sind. Im Zweifel mu...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Schadensersatz, erhaltener / 5 Entschädigungsleistungen an den Arbeitnehmer

Soweit einem Arbeitnehmer aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche Schadensersatzausgleich durch seinen Arbeitgeber zusteht, stellen Zahlungen hierfür keinen Arbeitslohn dar. Diese Leistungen erfolgen nicht als Entgelt für eine erbrachte Arbeitsleistung. Die Zahlungen sind daher steuerfrei. Hierzu gehören u. a. Entschädigungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsve...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Bargründung / 3.2 Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag muss klar zwischen Bargründung und Sachgründung unterscheiden. Bei Nichteinhaltung der notariellen Form oder Mängeln des Beurkundungsverfahrens ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Gleiches gilt, wenn in der Satzung ein unzulässiger oder unmöglicher Zweck als Unternehmensgegenstand der GmbH...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.1 Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Für inländische Vertriebsgesellschaften eines ausländischen Konzerns prüfte man bei einer Änderung der Funktion bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung vorrangig, ob eine vGA wegen nicht geltend gemachter Ausgleichsansprüche besteht. Eine vGA kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsvertreter / 2.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkt nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk/Kundenkreis bzw. Produkte – kann mit dem Handelsvertreter für längstens 2 Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 90a HGB). Dies muss zwingend schriftlich (Unterzeichnung des gesamten Inhalts der Abrede durch beide Vertragspartner) und vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsvertreter / 2.2 Berichts- und Treuepflicht

Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer von jedem Geschäftsabschluss sofort Mitteilung machen (§ 86 Abs. 2 HGB). Auf Verlangen muss er über den Stand des Geschäfts, seine Bemühungen und die Aussichten berichten. Auch Informationen über Kundenwünsche oder Aktivitäten der Konkurrenz muss er weitergeben. Bei Verhinderung aufgrund Krankheit muss er das Unternehmen zügig inform...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsvertreter / 1 Status des Handels­vertreters

Sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, UG haftungsbeschränkt) oder Handelsgesellschaften (KG, OHG) können Handelsvertreter sein. Wenn das Unternehmen einer natürlichen Person keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, ist der Handelsvertreter Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein (§ 1 HGB). Für das Vorliegen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wirtschaftsgut / 2.1 Unterscheidungskriterien

Wirtschaftsgüter werden danach unterschieden, ob sie beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, abnutzbar oder nicht abnutzbar sind, entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden, kurzlebig sind oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung, der Bilanzierung, der Bewertung, der Ab...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / VI. Bedingte Wettbewerbsverbote/Wettbewerbsverbote mit Wahlrecht

Rz. 51 Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einmal vereinbarten Wettbewerbsverboten zu lösen, sind gesetzlich beschränkt (vgl. Rdn 56 ff.). Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung Wettbewerbsverbote unverbindlich, bei denen es der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen sein soll, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wettbewerb zu ...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / C. Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot und Sanktionen

I. Pflichten des Arbeitnehmers Rz. 13 Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Wettbewerbsverbotes den Wettbewerb in dem festgelegten Umfang und für die festgelegte Zeit zu unterlassen. Der Umfang der konkreten Pflicht ergibt sich aus der Auslegung des vertraglichen Verbots. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzun...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / VII. Sonstige nichtige Wettbewerbsverbote

Rz. 53 § 74a Abs. 2 HGB sieht vor, dass ein Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettbewerbsverbotes minderjährig ist. Da § 74a Abs. 2 HGB lex specialis zu §§ 106 ff. BGB ist, gilt die Nichtigkeit auch dann, wenn eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB vorliegt.[73] Wettbewerbsverbote sind damit insbesond...mehr

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§ 30 Einstweiliger Rechtssc... / 3. Wettbewerbsverbot

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 30.4: Antrag auf einstweilige Verfügung: Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot Arbeitsgericht _________________________ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des _________________________ – Antragsteller – gegen _________________________ – Antragsgegner – wegen: Verstoß gegen ein vertragliches We...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

A. Ausgangspunkt Rz. 1 Während des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, jeden Wettbewerb zu dem Arbeitgeber zu unterlassen. Das in § 60 HGB geregelte Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen enthält nach Ansicht des BAG einen allgemeinen Rechtsgedanken, der dem Arbeitsvertrag immanent ist und aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers resultiert.[1] Während der ...mehr

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§ 30 Einstweiliger Rechtssc... / III. Wettbewerbsverbot

Rz. 42 Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, jedwede Konkurrenztätigkeit zu Lasten seines Arbeitgebers zu unterlassen. Dieses Wettbewerbsverbot bedarf keiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sondern folgt aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Treuepflicht [44] und beruht auf § 60 Abs. 1 HGB, der auf kaufmännische Angest...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / IV. Lösung des Wettbewerbsverbots bei ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers, § 75 Abs. 2 HGB

Rz. 81 § 75 Abs. 2 HGB gibt dem Arbeitnehmer ("in gleicher Weise") das Recht zu Lösung des Wettbewerbsverbotes in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung wegen erheblicher, durch den Arbeitnehmer veranlasster Gründe handelt (dann analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB) od...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / V. Einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots/vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Lösungsrechte

Rz. 86 Die Parteien haben jederzeit die Möglichkeit, durch eine vertragliche Regelung das bestehende Wettbewerbsverbot aufzuheben und hierbei auch zu regeln, dass keine Karenzentschädigung zu zahlen ist. Eine einzelvertragliche Regelung, beispielsweise auch über die Grenzen des § 75a HGB hinaus, ist somit jederzeit möglich. Schließen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ein...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Mängel im Zusammenhang mit der Karenzentschädigung, §§ 74 Abs. 2, 75d HGB

Rz. 36 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ausdrücklich die Zahlung einer Karenzentschädigung zuzusagen. Dies ergibt sich aus § 74 Abs. 2 HGB. Verweist ein vertragliches Wettbewerbsverbot allerdings auf die maßgeblichen Vorschriften des HGB ("Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB"), so liegt darin im Zweifel auch die Zusage einer gesetzlichen Karenz...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / IV. Unbillige Erschwernis, § 74a Abs. 1 S. 2 HGB

Rz. 46 Wettbewerbsverbote sollen einen billigen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Unterlassen des Wettbewerbes und dem Interesse des Arbeitnehmers auf berufliches Fortkommen darstellen. Aus diesem Grunde ordnet § 74a Abs. 1 S. 2 HGB an, dass ein Wettbewerbsverbot unverbindlich ist, soweit es eine unbillige Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers bede...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / B. Fragen der Vertragsgestaltung

Rz. 8 Die Wettbewerbsabrede bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform nach § 126 BGB. Die Schriftform setzt voraus, dass entweder Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein und derselben Urkunde unterschreiben oder jeder von beiden auf der für den anderen bestimmten Urkunde. Das Wettbewerbsverbot muss von der Unterschrift/den Unterschriften räumlich abgeschlossen werden. Ist das...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / F. Loslösung von rechtmäßigen Wettbewerbsverboten

I. Verzicht gem. § 75a HGB Rz. 56 Gem. § 75a HGB hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Hiermit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf geänderte wirtschaftliche Rahmendaten zu reagieren, auf ein gemindertes oder entfallendes wirtschaftliches Interesse am Verzicht auf Wettbewerb oder schlicht dem Umstand Rechnung zu tragen, da...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Verzicht gem. § 75a HGB

Rz. 56 Gem. § 75a HGB hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Hiermit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf geänderte wirtschaftliche Rahmendaten zu reagieren, auf ein gemindertes oder entfallendes wirtschaftliches Interesse am Verzicht auf Wettbewerb oder schlicht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich im Laufe des Arbei...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / A. Ausgangspunkt

Rz. 1 Während des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, jeden Wettbewerb zu dem Arbeitgeber zu unterlassen. Das in § 60 HGB geregelte Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen enthält nach Ansicht des BAG einen allgemeinen Rechtsgedanken, der dem Arbeitsvertrag immanent ist und aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers resultiert.[1] Während der Arbeitnehmer wäh...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.2: Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, gem. § _________________________ Ihres Arbeitsvertrages unterliegen Sie einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen haben, indem Si...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / V. Zeitliche Überdehnung, § 74a Abs. 1 S. 3 HGB

Rz. 49 Ein Wettbewerbsverbot kann maximal auf die Zeit von zwei Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Das Gesetz enthält eine nicht auslegbare Höchstfrist und eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass im Falle der Überschreitung der Höchstfrist eine unbillige Erschwerung des Fortkommens gegeben ist.[66] Für die Berechnung der 2-Jahres-Frist kommt...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Pflichten des Arbeitnehmers

Rz. 13 Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Wettbewerbsverbotes den Wettbewerb in dem festgelegten Umfang und für die festgelegte Zeit zu unterlassen. Der Umfang der konkreten Pflicht ergibt sich aus der Auslegung des vertraglichen Verbots. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst au...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Wettbewerbsverbotsklausel

Rz. 87 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Wettbewerbsverbotsklausel (1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit e...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / I. Mangel der Schriftform, § 74 Abs. 1 HGB

Rz. 34 Sind die Formvorschriften des § 74 HGB nicht gewahrt, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind an das Wettbewerbsverbot gebunden. Gleichwohl die §§ 74 ff. HGB den Grundsatz kennen, dass bestimmte Fehler zu Lasten des Prinzipals/Arbeitgebers gehen, ist die Berufung auf eine solche Nichtigkeit in der Regel nicht treuwidrig.[42]...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / II. Pflichten des Arbeitgebers

Rz. 25 Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet (zur Höhe sowie zu den sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmendaten vgl. Rdn 30 ff.). Kommt der Arbeitgeber der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht nach, ist diese vor den zuständigen Arbeitsgerichten selbstständig einklagbar.mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / III. Mangel des berechtigten geschäftlichen Interesses, § 74a Abs. 1 S. 1 HGB

Rz. 41 Hat der Arbeitgeber entgegen § 74a S. 1 HGB kein berechtigtes Interesse an dem Wettbewerbsverbot, ist dieses insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten Interesses dient. Die Unverbindlichkeit knüpft an den Schutzzweck der §§ 74 ff. HGB an. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Be...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / Literaturtipps

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / III. Außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, § 75 Abs. 3 HGB

Rz. 77 Die Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers bestimmen sich dem Gesetzeswortlaut zufolge nach § 75 Abs. 3 HGB. Danach hat der Arbeitgeber im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ein Wahlrecht hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes. Ungeachtet dessen entfällt nach § 75 Abs. 3 HGB der Anspruch d...mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / IV. Verzichtserklärung gem. § 75a HGB

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.4: Verzichtserklärung gem. § 75a HGB Hiermit verzichten wir mit sofortiger Wirkung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes. Sie sind daher gem. § 75a HGB mit sofortiger Wirkung frei darin, in einen Wettbewerb einzutreten. Die weiteren Wirkungen der Verzichtserklärungen bestimmen sich nach § 75a HGB.mehr

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§ 16 Nachvertragliches Wett... / G. Muster

I. Wettbewerbsverbotsklausel Rz. 87 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Wettbewerbsverbotsklausel (1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten...mehr