1.1 Pflichten des Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt bei seiner Tätigkeit einer umfassenden Treuepflicht. Danach hat er alles zu tun, was der GmbH nützt, und alles zu unterlassen, was ihr schadet. Daraus ergibt sich ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer weder als Angestellter noch als freier Mitarbeiter oder in einem sonstigen Dienst- oder Beratungsverhältnis für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden darf. Er darf sich auch nicht unmittelbar oder mittelbar an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Ein besonders schwerer Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer in der Branche der GmbH selbstständig macht.

 
Praxis-Beispiel

Telefone von der Konkurrenz

Gerald Gründlich ist einer von 4 Geschäftsführern der Telegent-Tel GmbH. Die Gesellschaft stellt Telefone her, mit denen man über das Internet telefonieren kann (sog. Voice-over-IP-Telefone). Gerald ist für den Vertrieb zuständig. Bei einem Kunden stellt er fest, dass der dortige Einkaufsleiter das Design der Konkurrenzmodelle der Firma Teletrend ansprechender findet. Da Gerald einen Handelsvertreter der Firma Teletrend persönlich kennt, vereinbart er mit diesem, dass er ihm den Auftrag zuschiebt und hierfür die Hälfte von dessen Provision, immerhin einen Betrag von 10.000 EUR, erhält. Das geht nicht!

Auch wenn der Geschäftsführer bereits ohne vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot unterliegt, ist eine Vereinbarung sinnvoll. Diese gehört in den Anstellungsvertrag oder in die Satzung der GmbH. Dies gilt sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft eine Vertragsstrafe festlegen will, muss dies zwingend vertraglich geregelt werden, da diese Rechtsfolge nicht von Gesetzes wegen besteht. Grundsätzlich nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst sind rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung und ohne Tätigkeit in dieser Gesellschaft.[1] Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Geschäftsführer im obigen Beispiel in geringem Umfang Aktien der Teletrend hält, die er an der Börse erworben hat. Daraus folgt, dass ein Wettbewerbsverbot nur insoweit zulässig ist, als es den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient.

[1] OLG Stuttgart, Urteil v. 15.3.1017, 14 U 3/14

1.2 Folgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, besteht zunächst ein Unterlassungsanspruch der GmbH. Im obigen Beispiel müsste Gerald also in Zukunft solche schädigenden Handlungen unterlassen bzw. noch laufende Verstöße beenden.

Weiterhin kann das Verhalten des Geschäftsführers zum Anlass genommen werden, ihn mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und den Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bestehen 2 Rechtsverhältnisse:

  1. Zum einen steht er mit der Gesellschaft in einem sogenannten Anstellungsverhältnis, das den Geschäftsführer-Dienstvertrag umfasst.
  2. Zum anderen ist der Geschäftsführer Organ der GmbH. Auch das zweite Rechtsverhältnis, die Organstellung, kann bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Sowohl für die Beendigung des Dienstverhältnisses als auch für die Entfernung aus der Organstellung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, soweit diese Zuständigkeiten nicht einem Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat übertragen wurden. Bleibt es bei einer Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, so entscheidet diese aufgrund eines Beschlusses über die Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers.

Mit der Beendigung der Organstellung bzw. des Dienstverhältnisses endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot, sodass der Geschäftsführer künftig grundsätzlich Konkurrenzgeschäfte tätigen darf, sofern nicht ausnahmsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Die Möglichkeit, Konkurrenzgeschäfte zu tätigen, besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer die Beendigung schuldhaft herbeigeführt hat. Dies stellt eine konsequente, wenn auch für die GmbH nachteilige Folge dar, denn der Geschäftsführer kann nach seinem Ausscheiden auf die Geschäfte der GmbH nur noch eingeschränkt Einfluss nehmen. So könnte der Geschäftsführer Gerald Gründlich in unserem Beispiel die (potenziellen) Kunden der bisherigen GmbH künftig mit Konkurrenztelefonen beliefern.

Die GmbH hat bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatzansprüche für den konkret entstandenen Schaden gegen den Geschäftsführer.

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz gegen Geschäftsführer

Wirbt der Geschäftsführer Kunden ab, so kann die GmbH den Gewinn, den sie sonst mit den Kunden getätigt hätte, vom Geschäftsführer erstattet verlangen.

Lenkt der Geschäftsführer Aufträge um, die sonst der GmbH zugutegekommen wären – der Geschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche Aufträge der GmbH zukommen zu lassen – so besteht der Schadensersatz ebenfalls in dem Gewinn, den die GmbH aus diesen Aufträgen erziel...

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