Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung der Organstellung gilt, muss ausdrücklich vereinbart werden. Der richtige Ort hierfür ist der Anstellungsvertrag. Ist ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Organstellung nicht vereinbart, steht es dem Geschäftsführer grundsätzlich frei, z. B. zur Konkurrenz zu wechseln. Dies gilt selbst dann, wenn er bei der GmbH fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Allerdings gilt weiterhin die Verschwiegenheitspflicht, wonach Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind. Achtung: Verstöße hiergegen stellen sogar eine Straftat dar! Auch darf der ausgeschiedene Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden keine Vorteile/Chancen verwerten, die er während seiner Geschäftsführertätigkeit erlangt hat.[1]

Will der Geschäftsführer vorzeitig aus dem Anstellungsvertrag ausscheiden, kann die Gesellschaft, sofern sie noch kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hat, die Vereinbarung eines solchen zur Bedingung für die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung machen.

Für die Regelung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten folgende Bedingungen:

  • Ein solches Wettbewerbsverbot darf die Berufsausübung des Geschäftsführers nicht übermäßig erschweren.
  • Es muss nach Zeit, Ort und Gegenstand so genau wie möglich bestimmt sein. Ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot ist unwirksam. Als Obergrenze wird überwiegend ein Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses angesehen.
  • Ein Wettbewerbsverbot darf nur im Interessenbereichs der Gesellschaft vereinbart werden.
[1] BGH, Urteil v. 23.09.1985, II ZR 246/84

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