Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Sie ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, z. B. wenn ein Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens eingestellt werden soll, um eine Kooperation zwischen den eigentlich konkurrierenden Unternehmen in die Wege zu leiten. Die Voraussetzungen der Befreiung im Einzelnen sind umstritten, teilweise wird gefordert, dass der Gesellschaftsvertrag eine Befreiung vorsehen muss, teilweise wird ein einstimmiger Beschluss, teilweise ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschaftsversammlung gefordert. Einigkeit besteht darüber, dass der betroffene Geschäftsführer, sofern er selbst Gesellschafter ist, bei dem Beschluss über die Befreiung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.[1] Problematisch ist, ob eine Befreiung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Entgelt steuerrechtlich den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen kann.[2]

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