Der GmbH-Gesellschafter unterliegt – anders als der Geschäftsführer – nicht automatisch einem Wettbewerbsverbot. Ein Wettbewerbsverbot kann auch hier aus der Treuepflicht folgen. Der Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.[1]

Wettbewerbsverbote beschränken den Wettbewerb ein und können daher unter dem Gesichtspunkt des freien Wettbewerbs und der unzulässigen Einengung der Marktteilnehmer sittenwidrig oder kartellrechtswidrig sein.[2] Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen sind jedoch wirksam, wenn sie einem schutzwürdigen Interesse der GmbH entsprechen und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Wettbewerbsverbote, die im Interesse der Erhaltung des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der GmbH vereinbart werden, sind jedenfalls für solche Gesellschafter zulässig, die auf die Geschicke der GmbH maßgeblichen Einfluss nehmen können.

4.1 Wettbewerbsverbot beim beherrschenden Gesellschafter

Insbesondere der Mehrheitsgesellschafter kann die GmbH in seinem Sinne lenken und durch Abwerbung von Kunden, Umleitung von Aufträgen etc. möglicherweise nachteilige Geschäfte veranlassen. Dies geht zulasten der GmbH und der Minderheitsgesellschafter. Insofern geht die herrschende Meinung davon aus, dass der beherrschende GmbH-Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterliegt.[1]

Hingegen unterliegt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keinem Wettbewerbsverbot gegenüber seiner eigenen GmbH.[2]

[1] BGH, Urteil v. 16.2.1981, II ZR 168/79,

Siehe OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.11.1998, 15 U 179/97: Per se noch kein Wettbewerbsverbot bei einer 50 %-Beteiligung,

Siehe BGH, Urteil v. 9.3.1987, II ZR 215/86: Kein Wettbewerbsverbot trotz beherrschender Stellung besteht, wenn bei Gründung der GmbH allen Gesellschaftern die konkurrierende Tätigkeit des Mitgesellschafters bekannt ist.

[2] BGH 28.9.1992 II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, 262.

4.2 Wettbewerbsverbot beim Minderheitsgesellschafter

Wer nur eine Minderheitsbeteiligung hält und demzufolge wenig ausrichten kann, unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot.

 
Praxis-Beispiel

Kein Wettbewerbsverbot bei Minderbeteiligung

Hält z. B. ein Gesellschafter 5 % des Stammkapitals der oben genannten Teletrend GmbH, so spricht nichts dagegen, dass sich dieser Gesellschafter auch an anderen Gesellschaften derselben Branche beteiligt. Aufgrund seiner geringen Einflussmöglichkeiten ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass er zum Nachteil der Gesellschaft handeln kann.

Allerdings kann auch ein Gesellschafter, der nur eine geringe Beteiligung hält, die GmbH schädigen, da er grundsätzlich Zugang zu den Interna der Gesellschaft hat. Denn der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Gesellschafter Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Bücher zu gewähren (§ 51a GmbHG). Allerdings muss der Geschäftsführer die Auskunft bzw. die Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen zum Nachteil der GmbH verwertet bzw. verwendet (§ 51a Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Es empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag, d. h. in der Satzung, ein Wettbewerbsverbot zu verankern, an das sich jeder Gesellschafter zu halten hat. Damit schützt sich die Gesellschaft vor möglichen Eingriffen aus der Sphäre ihrer Gesellschafter. Möglich ist auch eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einem Gesellschafter, falls vorhanden.

4.3 Umfang und Grenzen des Wettbewerbsverbots für Gesellschafter

Für die Reichweite des Wettbewerbsverbots des Gesellschafters gelten die gleichen Grundsätze wie für den Geschäftsführer. Das bedeutet, dass das Wettbewerbsverbot hinsichtlich seiner Dauer, seines räumlichen Geltungsbereiches und seiner inhaltlichen Ausgestaltung nur so weit gehen darf, wie es zum Schutz der GmbH unbedingt erforderlich ist. Im Einzelfall kann es ausreichen, lediglich eine sogenannte Kundenschutzklausel zu vereinbaren, wonach es dem Gesellschafter untersagt ist, Kunden der Gesellschaft abzuwerben.

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