Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, besteht zunächst ein Unterlassungsanspruch der GmbH. Im obigen Beispiel müsste Gerald also in Zukunft solche schädigenden Handlungen unterlassen bzw. noch laufende Verstöße beenden.

Weiterhin kann das Verhalten des Geschäftsführers zum Anlass genommen werden, ihn mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und den Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bestehen 2 Rechtsverhältnisse:

  1. Zum einen steht er mit der Gesellschaft in einem sogenannten Anstellungsverhältnis, das den Geschäftsführer-Dienstvertrag umfasst.
  2. Zum anderen ist der Geschäftsführer Organ der GmbH. Auch das zweite Rechtsverhältnis, die Organstellung, kann bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Sowohl für die Beendigung des Dienstverhältnisses als auch für die Entfernung aus der Organstellung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, soweit diese Zuständigkeiten nicht einem Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat übertragen wurden. Bleibt es bei einer Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, so entscheidet diese aufgrund eines Beschlusses über die Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers.

Mit der Beendigung der Organstellung bzw. des Dienstverhältnisses endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot, sodass der Geschäftsführer künftig grundsätzlich Konkurrenzgeschäfte tätigen darf, sofern nicht ausnahmsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Die Möglichkeit, Konkurrenzgeschäfte zu tätigen, besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer die Beendigung schuldhaft herbeigeführt hat. Dies stellt eine konsequente, wenn auch für die GmbH nachteilige Folge dar, denn der Geschäftsführer kann nach seinem Ausscheiden auf die Geschäfte der GmbH nur noch eingeschränkt Einfluss nehmen. So könnte der Geschäftsführer Gerald Gründlich in unserem Beispiel die (potenziellen) Kunden der bisherigen GmbH künftig mit Konkurrenztelefonen beliefern.

Die GmbH hat bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatzansprüche für den konkret entstandenen Schaden gegen den Geschäftsführer.

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz gegen Geschäftsführer

Wirbt der Geschäftsführer Kunden ab, so kann die GmbH den Gewinn, den sie sonst mit den Kunden getätigt hätte, vom Geschäftsführer erstattet verlangen.

Lenkt der Geschäftsführer Aufträge um, die sonst der GmbH zugutegekommen wären – der Geschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche Aufträge der GmbH zukommen zu lassen – so besteht der Schadensersatz ebenfalls in dem Gewinn, den die GmbH aus diesen Aufträgen erzielt hätte.

Da es jedoch im Einzelfall sehr schwierig sein kann, den der GmbH entgangenen Gewinn zu ermitteln, kann die GmbH stattdessen auch verlangen, dass der Geschäftsführer die aus den Verträgen erzielten Gewinne oder Provisionen abführt.

 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht der Gesellschaft

In dem oben erwähnten Beispiel hat der treulose Geschäftsführer daher die 10.000 EUR herauszugeben, die er als "Unterprovision" für die Zuschiebung des Auftrages erhalten hat. Die GmbH wird in diesem Fall keinen Schaden erlitten haben, weil der Kunde die Telefone der Konkurrenz wegen des Designs in jedem Fall den eigenen Apparaten vorgezogen hätte, sodass die Gesellschaft das ihr zustehendes Wahlrecht zwischen Ausgleich des Schadens und Herausgabe des Gewinns zugunsten der Herausgabe der Provision ausüben wird.

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