Rz. 46

Wettbewerbsverbote sollen einen billigen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Unterlassen des Wettbewerbes und dem Interesse des Arbeitnehmers auf berufliches Fortkommen darstellen. Aus diesem Grunde ordnet § 74a Abs. 1 S. 2 HGB an, dass ein Wettbewerbsverbot unverbindlich ist, soweit es eine unbillige Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers bedeutet. Die Frage der unbilligen Erschwernis muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, insbesondere der individuellen Rahmendaten des Arbeitnehmers (Alter, Ausbildung, vorherige Stellung, konkrete weitere Berufschancen nach hypothetischer Wahrung des Verbots), der Höhe der Entschädigung und dem geographischen und zeitlichen Umfang des Wettbewerbsverbotes. Regelmäßig sind beispielsweise geographisch nicht begrenzte Wettbewerbsverbote eine unbillige Erschwernis.[64]

 

Rz. 47

Eine – stets in einem Wettbewerbsverbot liegende – Erschwerung des Fortkommens kann hinnehmbar sein, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die gesetzlich verpflichtende Entschädigung zusagt.[65] Ebenso kann eine deutliche zeitliche Begrenzung unterhalb der Maximaldauer gem. § 74a S. 3 HGB zu einer Wirksamkeit eines ansonsten unbillig beschwerenden Verbotes führen. Dies ergibt sich daraus, dass § 74a Abs. 1 S. 3 HGB eine unwiderlegbare Vermutung dafür enthält, dass ein Wettbewerbsverbot unbillig beschwerend ist, wenn es für mehr als zwei Jahre abgeschlossen ist. Dann muss eine kürzere Dauer als zwei Jahre grundsätzlich geeignet sein, eine ansonsten bestehende Unbilligkeit zugunsten des Arbeitgebers zu korrigieren.

 

Rz. 48

Lässt sich im Einzelfall eine unbillige Erschwerung des Fortkommens feststellen, ist das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich. An den verbindlichen Teil muss sich der Arbeitnehmer halten, der Arbeitgeber muss die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen (vgl. Rdn 44 ff.).

[64] Küttner/Poeche, Wettbewerbsverbot, Rn 15; MüKo-HGB/Thüsing, § 74a Rn 11.
[65] BAG v. 5.12.1966, AP Nr. 19 zu § 133f GewO; MünchArb/Wank, § 130 Rn 22; MüKo-HGB/Thüsing, § 74a Rn 12.

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