Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer von jedem Geschäftsabschluss sofort Mitteilung machen (§ 86 Abs. 2 HGB). Auf Verlangen muss er über den Stand des Geschäfts, seine Bemühungen und die Aussichten berichten. Auch Informationen über Kundenwünsche oder Aktivitäten der Konkurrenz muss er weitergeben. Bei Verhinderung aufgrund Krankheit muss er das Unternehmen zügig informieren.

Für die Konkurrenz darf er regelmäßig nicht gleichzeitig tätig sein. Das ergibt sich aus der ihm gesetzlich auferlegten Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine Zustimmung zur Konkurrenztätigkeit. Der Mehrfirmenvertreter schuldet jedem Unternehmer Interessenwahrnehmung. Zu den Treuepflichten gehört auch die Schweigepflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens (§ 90 HGB).[1]

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann.[2] Der einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegende Handelsvertreter muss jeden Wettbewerb zugunsten eines anderen Unternehmens unterlassen, der geeignet ist, die Interessen des vertretenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen.[3]

Der gesetzliche Pflichtenkatalog des Handelsvertreters kann vertraglich weder erweitert noch eingeschränkt werden (§ 86 Abs. 4 HGB). Vertragliche Konkretisierungen sind aber zulässig und üblich.

[1] BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 28/06, DB 2009 S. 8: Keine Nutzung der Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags.
[3] OLG München, Urteil v. 18.2.2015, 7 U 4696/14.

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