Rz. 86

Die Parteien haben jederzeit die Möglichkeit, durch eine vertragliche Regelung das bestehende Wettbewerbsverbot aufzuheben und hierbei auch zu regeln, dass keine Karenzentschädigung zu zahlen ist. Eine einzelvertragliche Regelung, beispielsweise auch über die Grenzen des § 75a HGB hinaus, ist somit jederzeit möglich. Schließen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ein Dritter einen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis auf den Dritten übergeht, ist hiermit im Zweifel auch die Aufhebung des den alten Arbeitgeber treffenden Wettbewerbsverbotes umfasst.[89] Nicht zulässig ist eine Erweiterung der Rechte des Arbeitgebers nach Wahl des Arbeitgebers. Insofern stellt § 75d HGB eine gesetzliche Grenze dar.

[89] LAG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2012 – 8 Sa 188/12.

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