Praxis-Beispiel

Zweit-Gesellschaft mit Strohmann

Der Einzelhandelskaufmann Gerald Gern (G) und der Tischlermeister Toni Tisch (T) sind Geschäftsführer der Friedenauer Tischlerei GmbH. G hat vor 3 Jahren begonnen, die Geschäftstätigkeit der GmbH auch auf den Handel mit Türbeschlägen auszuweiten und dies sehr erfolgreich. Der neue Geschäftsbereich finanziert die verlustreiche Tischlerei, was G ärgert. G gründet daher heimlich über einen Strohmann, d. h. ohne T hierüber zu informieren, eine zweite Gesellschaft. Strohmann ist ein alter Schulfreund, der als Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert. G leitet lukrative Neukunden auf diese neue GmbH um. Ebenfalls nutzt er die Bezugsquellen auch für seine neue GmbH. Die beiden besten Verkäufer überzeugt er in vertraulichen Gesprächen, dass sie künftig für die neue GmbH arbeiten. Die alte GmbH gerät dadurch in die Krise, sie wird zahlungsunfähig. G stellt Insolvenzantrag und wirbt sodann die restlichen Kunden im Bereich des Handels mit Türbeschlägen zugunsten der neuen GmbH ab.

Das Beispiel zeigt, mit welcher zum Teil kriminellen Energie gegen Wettbewerbsverbote verstoßen wird. Der Schaden für die Gesellschaft und den Mitgesellschafter, aber auch für die Mitarbeiter ist erheblich. In diesem Fall ist zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter der GmbH die entstandenen Ansprüche keinesfalls effektiv durchsetzen kann, auch weil ihm nicht alle Erkenntnisse übermittelt werden.

Grundsätzlich könnte der Insolvenzverwalter für die GmbH einerseits die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verlangen, andererseits aber auch Schadensersatz unter Anrechnung der Vertragsstrafen. In der Praxis sollten – schon aus Gründen der Prävention – stets Vertragsstrafen vereinbart werden (siehe den Formulierungsvorschlag unten).

Die Rechtsfolgen beim Verstoß können so weit gehen, dass die insolvente GmbH die Anteile an der neu gegründeten GmbH, über die der Gesellschafter G als Treugeber verfügen kann, zur Insolvenzmasse herausverlangen kann. Für den Mitgesellschafter T wird es schwierig, Ansprüche wegen der Entwertung seines Geschäftsanteils direkt gegen T geltend zu machen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die GmbH die Ansprüche zu verfolgen hat, also Zahlung an die GmbH wegen des dort entstandenen Schadens verlangt werden kann und der Schaden in der Entwertung des Geschäftsanteils nur einen Reflexschaden darstellt.

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